| Der Kläger hat einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Kopie seiner in der zweiten juristischen Staatsprüfung angefertigten Aufsichtsarbeiten nebst Prüfergutachten. Die vom Kläger in der zweiten juristischen Staatsprüfung angefertigten Aufsichtsarbeiten und die diesbezüglichen Prüfergutachten, auf deren unentgeltliche Kopie der Kläger einen Anspruch hat, sind personenbezogene Daten i. S. d. entsprechend anzuwendenden Art. 4 Nr. 1 DSGVO, die durch das Landesjustizprüfungsamt i. S. v. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 2 DSGVO teilweise automatisiert verarbeitet werden.
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