JurPC Web-Dok. 98/2021 - DOI 10.7328/jurpcb202136798

Wolfgang Kuntz [*]

Kuntz, Wolfgang

Zugang der Erben zum Facebook-Konto
eines Verstorbenen

JurPC Web-Dok. 98/2021, Abs. 1 - 38


Abs. 1
Die neuen „sozialen Medien“ sind in unserem Alltagsleben nicht mehr wegzudenken. Geht es allerdings in den rechtlichen Bereich, stellen sich oftmals Fragen, die mit den vorhandenen rechtlichen Regelungen nicht ohne Weiteres beantwortet werden können[1]. Eine dieser Fragen stellt sich im Falle des Todes des Inhabers eines Facebook-Kontos. Sind die Erben berechtigt, auf dieses Konto zuzugreifen, wenn ja, auf welche Weise und in welchem Umfang kann dies geschehen?Abs. 2
Der Beitrag schildert die hierzu ergangene Rechtsprechung und gibt praktische Hilfestellungen für die Behandlung einschlägiger Fälle.Abs. 3

Ausgangspunkt

Abs. 4
Der BGH hat am 12.07.2018[2] eine Grundsatzentscheidung zum Zugang der Erben auf das Facebook-Konto eines Verstorbenen gefällt.Abs. 5
Der BGH stellte darin fest, dass der Nutzungsvertrag bezüglich des Facebook-Kontos beim Tod des Kontoinhabers grundsätzlich nach § 1922 Abs. 1 BGB auf dessen Erben übergeht[3]. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen. Die Erben waren in dem entschiedenen Fall demnach berechtigt, von der Beklagten zu verlangen, der Erbengemeinschaft Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin sowie den darin enthaltenen Inhalten zu gewähren.Abs. 6

Fall-Historie

Abs. 7
Während es vor diesem Urteil des BGH in der Literatur unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Gewichtung der tangierten Fragen des Persönlichkeitsrechts, des Fernmeldegeheimnisses und des Datenschutzrechts gab, hat der BGH sich nun für eine rein erbrechtliche Lösung entschieden und die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Prinzip der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB begründet.Abs. 8
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Berlin[4] wiederhergestellt.Abs. 9
Der Tenor dieser Entscheidung lautete: „Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach Xxxx, bestehend aus Frau U. Xxxx und Herrn Xxxx, Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der verstorbenen Xxxx bei dem sozialen Netzwerk Xxxx unter den Nutzerkonto "xxxx" zu gewähren.“Abs. 10
Dieser Verpflichtung entsprach Facebook durch Übermittlung eines USB-Sticks, der eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten aus dem Facebook-Konto der Verstorbenen enthielt.Abs. 11
Damit war die Erbengemeinschaft nicht einverstanden und rief mit einem Antrag auf Verurteilung von Facebook zu einem Zwangsgeld erneut das Landgericht Berlin an, welches entschied, dass Facebook seinen Verpflichtungen aus der vorangegangenen Entscheidung nicht genügt habe.Abs. 12
Es könne, so das Landgericht, dahingestellt bleiben, ob der übergebene Stick tatsächlich sämtliche Informationen erhalte, die sich in dem Benutzerkonto befänden, denn die Übergabe eines USB-Sticks sei keine Zugangsgewährung im Sinne der erfolgten Verurteilung. „Zugang gewähren" bedeute, dass die Schuldnerin das zu tun habe, was es der Gläubigerin ermögliche, den Inhalt des Benutzerkontos so zur Kenntnis zu nehmen, wie es eine Person täte, die sich bei ihr mit ihrem Kennwort anmelde. Der Gläubigerin sei nicht nur Zugang zu den im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, sondern auch zu dem vollständigen Benutzerkonto.Abs. 13
Auf die Beschwerde von Facebook hin wies das Kammergericht[5] den Antrag auf Zwangsgeld in der folgenden Instanz demgegenüber zurück und war der Ansicht, dass es ausreiche, wenn Facebook lediglich die hinterlegten Informationen übermittele. Nicht erforderlich sei es einen direkten Zugang zu gewähren. Entscheidend sei, dass der BGH ausgeführt habe, dass „Gegenstand des Rechtsstreits ... lediglich die Bereitstellung der vorhandenen Kontoinhalte zum Abruf durch die Erben“ sei.Abs. 14
Danach gehe der BGH davon aus, dass der Gegenstand des Rechtstreits allein auf die Bereitstellung der Kontoinhalte beschränkt sei. Der Begriff des „Zugangs zum Konto“ könne vor diesem Hintergrund nur dahin verstanden werden, dass er sich insoweit gerade auf die Vermittlung der im Konto enthaltenen Informationen beschränke, ohne dass damit eine besondere Art und Weise des Zugangs zu den Informationen in Form eines direkten Zugangs gemeint sei, wie ihn auch die Verstorbene habe ausüben können. Denn es sei nicht ersichtlich, dass der BGH der Gläubigerin etwas gewähren wollte, was sie seiner Auffassung nach mit der Klage überhaupt nicht begehrt habe.Abs. 15

Vollstreckungsrechtliche Beurteilung

Abs. 16
Schließlich hatte der BGH[6] sich erneut, nun auf der Ebene des Vollstreckungsrechts, mit der Sache zu befassen und entschied über die Auslegung des Tenors des Vollstreckungstitels. Der BGH urteilte, dass entgegen der Auffassung des Kammergerichts Facebook mit der Übermittlung eines USB-Sticks an die Erbengemeinschaft seine Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts, der Erbengemeinschaft Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren, nicht erfüllt habe.Abs. 17
Der Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto beinhalte die Möglichkeit der Gläubigerin, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen zu können, wie dies die Erblasserin konnte. Das bedeute, dass sich die Gläubigerin in dem Benutzerkonto - mit Ausnahme einer aktiven Nutzung - so "bewegen" können müsse wie zuvor die Erblasserin selbst. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich bereits aus dem Tenor des Vollstreckungstitels, jedenfalls aber aus den Entscheidungsgründen und den Entscheidungsgründen des BGH-Urteils.Abs. 18
Facebook hatte hiergegen argumentiert, dass es in Facebook keinen reinen „Nur-Lese-Zugriff“ gebe und im Falle der Wiedereröffnung des Kontos der Verstorbenen die Nutzer verstört werden könnten, wenn sie Nachrichten von einer Toten erhielten. Denn die Aufhebung des Gedenkzustands berge die Gefahr der aktiven Nutzung des Benutzerkontos durch die Erben. Fraglich sei daneben auch, ob es technisch möglich sei, einen „Nur-Lese-Zugriff“ bei Facebook einzurichten.Abs. 19
Dies ließ der BGH nicht gelten.Abs. 20
Facebook habe im Falle einer aktiven Nutzung die Möglichkeit, das Konto der Verstorbenen umzubenennen, beispielsweise mit einem Hinweis darauf, dass das Konto nunmehr durch die Erben der ursprünglichen Kontoinhaberin genutzt werde. Eine Berechtigung zu einer aktiven Nutzung des Kontos durch die Erbengemeinschaft werde zudem durch den Vollstreckungstitel gar nicht umfasst.Abs. 21

Diskussion

Abs. 22
Den Entscheidungen des BGH ist im Grundsatz zuzustimmen[7].Abs. 23
Der Zugangsanspruch zum Konto des Verstorbenen umfasst uneingeschränkt alle in einem Plattformkonto gespeicherten Inhalte. Es sind nicht nur Kommunikationsinhalte, sondern auch alle anderen personenbezogenen Daten und mithin auch alle Arten gespeicherter (Multimedia-)Dateien von dem Zugangsanspruch erfasst[8]. Dies ist folgerichtig, denn die Erben sind in den Plattformvertrag gemäß § 1922 Abs. 1 BGB eingetreten und machen den zu diesem Vertrag gehörenden Hauptleistungsanspruch geltend, der zwingend die Bereitstellung aller Kontoinhalte erfasst[9].Abs. 24
Nach Ansicht von Biermann ist andererseits zwischen einem Zugangsrecht, das den Erben vollumfänglich eingeräumt werden muss, und einem Recht auf Nutzung des Accounts des Erblassers zu unterscheiden[10]. Das Profil des Erblassers bei einem sozialen Netzwerk kann nach dieser Ansicht ähnlich wie bei einem Girokonto nicht von den Erben als deren eigenes fortgeführt werden[11]. Dem Erben sei vielmehr im Ergebnis (nur) ein sog. „passives Nutzungsrecht“ einzuräumen[12]. Dieses Recht könne durch einen Zugang und Zugriff auf das Konto ohne die Chatfunktion oder die Möglichkeit des Postens von Inhalten gewährt werden[13].Abs. 25
Der BGH hatte im vorliegenden Fall allerdings nach dem vor dem Landgericht Berlin gestellten Antrag nicht über die Frage zu entscheiden, ob auch die aktive Nutzung des Kontos durch die Erben ermöglicht werden muss. Dies war schlicht nicht beantragt worden. Der BGH formuliert in diesem Zusammenhang sinngemäß, dass – sofern die Erbengemeinschaft das Konto entsprechend nutzen würde und Facebook der Meinung sei, dass die Erbengemeinschaft hierzu materiell-rechtlich nicht berechtigt sei – Facebook gegen eine derartige Nutzung mit einem Unterlassungsanspruch vorgehen könne. Damit lässt der BGH diese materiell-rechtliche Frage aber offen.Abs. 26
Fraglich ist, ob der Vergleich Biermanns mit einem Girokonto des Erblassers zielführend ist[14]. Wendet man die Auslegungsregel des § 672 S. 1 BGB aus dem Auftragsrecht an, erlischt der Auftrag im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers. Ob die Besorgung des Geschäfts nur für den lebenden Auftraggeber bedeutsam ist, was bei der Auslegung eher zur Annahme eines Erlöschens des Auftrages führen würde[15], erscheint unter zwei Gesichtspunkten fraglich: Zum einen bietet Facebook dem Nutzer aktuell keinerlei Wahl- und Vorsorgemöglichkeit bezüglich einer Fortführung des Kontos für den Todesfall an, sondern versetzt das Konto beim Tod automatisch in einen Gedenkzustand, wodurch der Nutzer – abgesehen von der Benennung eines Bevollmächtigten – keine weiteren Anordnungen treffen kann. Zum anderen kann es für die Erben durchaus Konstellationen und Interessen geben, die Facebook-Kontakte des Verstorbenen aufrecht zu erhalten und aktiv weiter zu pflegen[16]. Den Bedenken von Facebook, dass bei Wiedereröffnung des Kontos der Verstorbenen die Nutzer verstört werden könnten, wenn sie scheinbar Nachrichten von einer Toten erhielten, könnte durch einen klarstellenden Hinweis begegnet werden, dass es sich bei dem Account und den Posts um solche der Erben der Verstorbenen handelt. Zugleich würde bei dieser Auslegung die Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB vollständig für das gesamte Vertragsverhältnis und einheitlich angewandt. Die mit dem Sinn und Grundgedanken des § 1922 Abs. 1 BGB schwer zu vereinbarende Trennung in ein „passives“ und ein „aktives“ Nutzungsrecht bei Facebook entfiele damit. Möglich erscheint daher, dass der BGH sich ein drittes Mal mit einer Frage aus dem Bereich des Rechts der Erben bezüglich eines Facebook-Accounts beschäftigen muss.Abs. 27

Ausblick

Abs. 28
Die Bedingungen von Facebook sehen auch mehr als ein halbes Jahr nach der letzten BGH-Entscheidung noch keine Änderungen vor[17]. Der Kontoinhaber kann nach diesen Bedingungen für den Fall seines Todes entweder einen Nachlasskontakt bestimmen, der sich um das in den sog. „Gedenkzustand“ versetzte Konto kümmert, oder festlegen, dass das Konto dauerhaft gelöscht wird[18]. Niemand kann sich nach den Facebook-Nutzungsbedingungen bei einem Konto im Gedenkzustand anmelden. Einen Hinweis auf die o.g. BGH-Entscheidungen und ihre Umsetzung sucht man bislang vergebens. Dies mag daran liegen, dass – wie Außner rechtsvergleichend herausgearbeitet hat – für Facebook im US-amerikanischen Raum die Zurverfügungstellung einer PDF-Datei rechtlich als ausreichend angesehen wird[19] und Facebook möglicherweise durch die BGH-Entscheidungen eine Aufweichung seiner Plattform-Richtlinien und -ausgestaltung befürchtet. Letztlich wird Facebook aber aufgrund der aktuellen BGH-Entscheidung nicht umhinkommen, die technische Umsetzung zumindest eines passiven Nutzungsrechts für Erben auf dem deutschen Markt zu gewährleisten.Abs. 29

Tipps und Hinweise für die Praxis

Abs. 30
Die im Eigentum des Erblassers stehende Hardware geht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben über, wobei das Eigentum an dem Speichermedium auch die rechtliche Zuweisung der darauf gespeicherten Daten umfasst[20].Abs. 31
Bezüglich der vom Erblasser verwendeten Dienste und Internetangebote bestehen zwar grundsätzlich Auskunftsansprüche gegen den jeweiligen Diensteanbieter[21], es ergibt sich aber das Problem, dass oftmals nicht alle Aktivitäten und Konten des Erblassers bekannt sein werden.Abs. 32
Hierfür kann man an eine Liste der für die verschiedenen Aktivitäten verwendeten Accounts und Passwörter denken. Zum Teil wird empfohlen, eine verschlüsselte Liste mit Zugriffsdaten auf Accounts zu erstellen, die regelmäßig angepasst und aktualisiert wird[22]. Keinesfalls gehören diese Passwörter und Zugangsdaten jedoch in Testamente und Vorsorgevollmachten[23]. Die Verbraucherzentrale Bundesverband empfiehlt neben herkömmlichen papiergebundenen Listen als digitale Lösung den vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erwähnten Passwort-Safe „KeePass“[24]. Leipold hält dagegen das Problem, wie man das Interesse des Kontoinhabers, zu Lebzeiten die Zugangsdaten geheim zu halten, mit einer praktikablen Information an die Erben vereinen kann, für bislang ungelöst[25]. Gleiches gilt derzeit für das Problem sog. biometrischer Passwörter (z.B. durch Fingerabdruck)[26].Abs. 33
Zur Regelung des digitalen Nachlasses für den Erblasser gibt es drei Möglichkeiten: Erklärung zu Lebzeiten gegenüber dem Provider, Vollmachtslösung oder letztwillige Verfügung.Abs. 34
Erstens kann der Erblasser gegenüber dem Provider erklären, dass dieser seine Daten nach seinem Tod löschen oder nur bestimmten Personen zugänglich machen soll. Dies ist für den Provider bindend[27]. Problematisch ist dabei, dass nicht alle Provider bislang Möglichkeiten der Regelung und Vorsorge für den Todesfall vorsehen. Daher eignet sich diese Möglichkeit nur dort, wo der Provider entsprechende Vorsorgeregelungen anbietet.Abs. 35
Zweitens kann eine Vorsorgevollmacht erteilt werden. Es werden teilweise postmortale oder transmortale Vollmachten diskutiert, die sich auf den digitalen Nachlass erstrecken, ggf. gesondert für den „Digitalen Nachlass“[28] erstellt werden. Vorzugswürdig erscheint es demgegenüber keine spezielle digitale Vorsorgevollmacht, sondern eine allgemeine Vorsorgevollmacht, die digitale Inhalte erfasst, nach allgemeinen Regeln formfrei zu errichten. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte die Regelung aber stets zumindest schriftlich oder je nach dem jeweiligen individuellen Bedürfnis hinsichtlich der Beweisbarkeit ggf. auch notariell beglaubigt oder beurkundet erfolgen[29].Abs. 36
Drittens können die Regelungen hinsichtlich der digitalen Inhalte auch Gegenstand letztwilliger Verfügungen sein (v.a. Testament oder Erbvertrag). Hierbei kommen insbesondere die Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit einer Verwaltungsanordnung sowie ein Vermächtnis in Betracht[30]. Wenn der Erblasser die Verwaltung seines Nachlasses einer besonders fachkundigen Person anvertrauen will bzw. verhindern möchte, dass alle oder bestimmte Erben Kenntnis vom Inhalt seiner digitalen Daten erlangen, kann an die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers mit einem speziellen Aufgabenbereich im Hinblick auf die digitalen Inhalte gedacht werden[31].Abs. 37
Raude empfiehlt eine Kombination aus digitaler Vollmacht und entsprechenden Verfügungen in Testament oder Erbvertrag, um eine umfassende Vorsorge zu erreichen[32]Abs. 38

Fußnoten:

[*] Wolfgang Kuntz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und als Partner in der Kanzlei RAe Münster & Russo PartG mbB (www.muenster-russo.de) in Saarbrücken tätig. Der vorliegende Beitrag wurde zuerst in FuR 2021, S. 303 ff. veröffentlicht. Der Verlag Wolters Kluwer hat freundlicherweise dieser Zweitveröffentlichung in JurPC zugestimmt. Hierfür danken wir sehr herzlich.
[1] Dazu auch Krekeler, § 1579 BGB und Facebook, FuR 2016, 135-138, Rake, Kinderrechte und Sorgerechtsbefugnisse bei elterlichen Foto-Postings in sozialen Medien, FamRZ 2020, 1064, Rake, Digitale Kommunikation von Kindern - Grenzen der elterlichen Kontrollbefugnisse FamRZ 2018, 1717, Marie Herberger, Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet, jurisPR-FamR 20/2018 Anm. 5, Marie Herberger Die Welt zu Gast im digitalen Kinderzimmer, jM 2020, 442, Götz, Kinderzimmer 4.0 - Ausverkauf der Kindheit? FamRZ 2020, Götz, Digital Natives im Familienrecht, FamRZ 2017, 1725
[2] BGH, Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17, NJW 2018, 3178 = FuR 2018, 673, dazu z.B. Tölle, FF 2019, 102 ff., Lieder/Berneith, FamRZ 2018, 1486 ff.
[3] Im Ergebnis so auch LG Münster, Versäumnisurteil vom 16.04.2019, 014 O 565/18, bezüglich eines ICloud-Kontos.
[4] LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, 20 O 172/15, FamRZ 2016, 738, dazu Kuntz, FuR 2016, 398
[5] Kammergericht, Beschluss vom 09.12.2019, 21 W 11/19.
[6] BGH, Beschluss vom 27.08.2020, III ZB 30/20.
[7] So auch Biallaß, NJW 2021, 164 f., Pruns, ErbR 2021, 24 ff.
[8] So Außner, ErbR 2020, 598 ff.
[9] So Außner, aaO.
[10] Biermann, ErbR 2020, 341 ff. unter Hinweis auf Brisch/Müller-ter Jung CR 2013, 446 ff.
[11] Biermann, aaO.
[12] Biermann, aaO.
[13] LG Berlin, Beschluss vom 13.02.2019, 20 O 172/15.
[14] Ebenfalls zweifelnd, Seidler, NZFam 2020, 141 ff.
[15] OLG München, Beschluss vom 07.07.2014, 34 Wx 265/14 = NJW 2014, 3166 ff.
[16] Seidler, aaO, verweist zutreffend darauf, dass es z.B. im Falle erfolgreicher Instagram-Accounts sog. Influencer/innen auch wirtschaftliche Gründe und Interessen für eine Fortführung geben kann.
[17] Vgl. z.B. die Hilfeseiten unter https://www.facebook.com/help/991335594313139?ref=tos (zuletzt aufgerufen am 19.03.2021)
[18] Umstritten ist auch nach der Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2018 weiterhin, ob die Vererblichkeit von Ansprüchen gegen Provider durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Provider ausgeschlossen werden kann, dazu eingehend Lieder/Berneith, FamRZ 2018, 1487 f.
[19] Außner, ErbR 2020, 598 ff.
[20] BeckOK-BGB/Preuß, § 1922, Rdnr. 391; Martini, JZ 2012, 1145 (1147).
[21] Müller-Christmann, BeckOK BGB, § 1922, Rdnr. 99 ff.
[22] Tölle, FF 2019, 107.
[23] Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, Digitaler Nachlass, Rdnr. 80.
[24] https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/datenschutz/digitale-vorsorge-digitaler-nachlass-was-passiert-mit-meinen-daten-12002 (zuletzt abgerufen am 21.03.2021)
[25] MünchKomm-Leipold, 8. Aufl. 2020, § 1922, Rdnr. 47 f.
[26] Darauf weist zutreffend Raude, RNotZ 2017, 17 ff., hin.
[27] Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, Digitaler Nachlass, Rdnr. 81.
[28] Tölle, FF 2019, 107.
[29] Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Aufl. 2019, Digitaler Nachlass, Rdnr. 80.
[30] Zu den diesbezüglichen Gestaltungsmöglichkeiten eingehend Raude, RNotZ 2017, 17 ff.
[31] Raude, aaO, (26).
[32] Raude, aaO, (27).

[online seit: 20.07.2021]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Kuntz, Wolfgang, Zugang der Erben zum Facebook-Konto eines Verstorbenen - JurPC-Web-Dok. 0098/2021