JurPC Web-Dok. 80/2021 - DOI 10.7328/jurpcb202136580

AG Köln
Urteil vom 22.04.2021

111 C 569/19

Ersatz von Abmahnkosten nach Retweeten eines Beitrags mit Foto

JurPC Web-Dok. 80/2021


Leitsatz (der Redaktion):

    Das Retweeten eines Beitrages auf der Plattform Twitter stellt keine Verbreitung dar. Ob die Verbreitung von Beiträgen auf Social Media Plattformen der Zustimmung des Urhebers bedarf, richtet sich nach der rechtlichen Einordnung der jeweiligen Handlung. Ein Retweet auf Twitter stellt eine Nutzungshandlung dar. Werden Beiträge auf Twitter retweetet, liegt ein Fall des sogenannten "Embeddings" vor. Beim Embedding werden fremde Inhalte nicht kopiert sondern bestehende Inhalte in das eigene Social-Media-Profil eingebunden. In einem solchen Fall liegt daher weder eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG noch eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19 UrhG vor. Auch ist in der Wiedergabe des fremden Beitrages auf der eigenen Profilseite im Rahmen des Retweetens keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG zu sehen.

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[online seit: 25.05.2021]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

Zitiervorschlag: Köln, AG, Ersatz von Abmahnkosten nach Retweeten eines Beitrags mit Foto - JurPC-Web-Dok. 0080/2021