JurPC Web-Dok. 85/2020 - DOI 10.7328/jurpcb202035685

Norbert P. Flechsig [*]

Verlegerbeteiligung im digitalen Binnenmarkt
- Zu den Gesetzentwürfen des BMJV eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts -

JurPC Web-Dok. 85/2020, Abs. 1 - 120


Am 15. Januar 2020 legte das BMJV den Diskussionsentwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts vor.[1] Nach interner Behandlung zahlreicher Eingaben wurde sodann ein Referentenentwurf des BMJV vom 1. April 2020 bekannt, in welchem eingangs zutreffend darauf wiederholt hingewiesen wurde, der Unionsgesetzgeber habe den Mitgliedstaaten mit der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt[2] einen umfangreichen Rechtssetzungsauftrag erteilt.[3]Abs. 1
Die CDSM-RL erklärt eine Vielzahl urheberrechtlicher Fragestellungen als klärungsbedürftig. Neben gesetzlichen Erlaubnissen betreffend den Umgang mit Text und Dateninhalten sowie vergriffenen Werken, stehen Im Vordergrund der Richtlinie vorrangig Fragen der Lizenzvertragsrechts, das sogenannte Presseverleger-Leistungsschutzrecht, die Verantwortlichkeiten von Upload-Plattformen und die vorliegend interessierende Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen. Letztere gesetzliche Regelungsvorstellungen – auch wenn diese noch nicht offiziell sind - stehen im Mittelpunkt der nachfolgenden Darstellung und Bewertung.Abs. 2

I. Zur Geschichte gesetzlicher Vergütungsansprüche und der CDSM-RL 2019

Um zu verstehen, warum es überhaupt zu einem jetzt grundzulegenden Rechtsanspruch der Verleger auf Teilhabe an gesetzlichen Vergütungsansprüchen kommen konnte, ist ein Blick in die Geschichte diesbezüglicher Teilhabe zu werfen.[4] Abs. 3

1. Bedeutung der gesetzlichen Vergütungsansprüche IV/270

Mit der Amtlichen Begründung des Entwurfs zum Urheberrechtsgesetz 1965[5] ist der Ausschluss des Zustimmungsrechts des Urhebers für bestimmte, den Schrankenregelungen unterworfene Nutzungen mit der Erwägung zu rechtfertigen, dass das Urheberrecht ein sozial gebundenes Recht ist, das gewissen Schranken im Interesse der Gemeinschaft unterliegt. In zahlreichen Fällen, in denen das ausschließliche Recht des Urhebers mit Rücksicht auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit seine Grenzen finden muss, wird dem Urheber – wie durch einen entsprechenden Verweis den Leistungsschutzberechtigten – hierfür ein Vergütungsanspruch für die Nutzung seines Werkes gesetzlich gewährt, um dem wirtschaftlichen Interesse des Urhebers zu entsprechen, aus der Verwertung seines Werkes angemessenen Nutzen zu ziehen.Abs. 4
Die Schrankenregelungen im Sechsten Abschnitts des Ersten Teils des UrhG, in den §§ 44 a ff. UrhG gewähren dem Urheber und den Leistungsschutzberechtigten, soweit dies ausdrücklich normiert ist, aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen urheberrechtlichen Anspruch eigener Qualität, der als „Relikt des positiven Nutzungsrechts“ verstanden werden kann. Diese Ansprüche entstehen mit der Schöpfung des Werkes oder der Erbringung der Leistung und stehen eigenständig neben den Verwertungsrechten und hieraus abzuleitender Nutzungs- und Einwilligungsrechte.[6]Abs. 5
Mit dem seit dem 1.1.1966 neuen deutschen Urheberrechtsgesetz hatte der deutsche Gesetzgeber zunächst nur in Form einer Geräteabgabe für die Überspielung auf Bild- und Tonträger hat den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG[7] gesetzlich zugelassen und hierfür als Ausgleich nach §§ 54 und 60h UrhG[8] einen gesetzlichen Vergütungsanspruch eingeräumt. Mit der Urheberrechtsnovelle von 1985 wurden die Vergütungsansprüche um die sogenannte Leerkassettenabgabe sowie die Kopierabgabe in Form der kombinierten Geräte- und Betreiberabgabe ergänzt.Abs. 6
Dieser Anspruch ist gegen die Hersteller bzw. Händler und Importeure der Vervielfältigungsgeräte gerichtet. Neben Urhebern steht dieser Anspruch grundsätzlich auch Leistungsschutzberechtigten zu, soweit sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind, wie Datenbankhersteller (§ 87c UrhG) und Sendeunternehmen (s. § 87 Abs. 4 UrhG).Abs. 7
Die gesetzliche Ausnahme vom absoluten Verwertungsrecht der Vervielfältigung ist durch die Sozialbindung des geistigen Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt.[9]Abs. 8
Insoweit der sogenannte Drei-Stufen-Test nach Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 13 TRIPS und Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-RL das private Vervielfältigungsrecht weiter einschränkt, besteht auch kein Vergütungsanspruch.Abs. 9
Der Vergütungsanspruch nach § 54 ist nicht abhängig von Tarifgestaltungen durch verwertungsgesellschaftsrechtliche Entscheidungen, sondern besteht kraft Gesetzes.[10]Abs. 10

2. Verlegerische Beteiligung nach UrhG de lege lata

Der nunmehr vorgelegte inoffizielle Referentenentwurf in Nachfolge des DiskE beruht schlussendlich auf Gerichtsverfahren, die seit dem Jahre 2011 vor dem LG[11], sodann vor dem OLG München[12], dem EuGH[13] und dem BGH[14] sowie dem BVerfG[15] in Verfahren gegen die VG Wort geführt wurden und auch vor dem EuGH sämtlich eindeutig der Erkenntnis Recht gaben, dass einem verlegerischen Beteiligungsanspruch am Recht des Urhebers die gesetzliche Grundlage fehlt.[16]Abs. 11
Von hierher ist es weder zielführend noch zutreffend von einer langjährigen über Jahrzehnte bewährten Praxis und Verfahrensweise in Deutschland zu sprechen, wonach Verleger „seit jeher an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt“ wurden,[17] ohne hinzuzufügen, dass eben diese Praxis rechtswidrig, weil ohne gesetzliche Grundlage zu Lasten des Urhebers geübt wurde. Dies wird in der gegenwärtigen Auseinandersetzung auch nur zaghaft betont.[18]Abs. 12
Richtig ist vielmehr, dass eine gesetzmäßige Beteiligung des Verlegers in allen nationalen Mitgliedstaaten der seit nahezu 20 Jahren und damit seit dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern im Jahre 2002[19] überfällig ist. Der RefE weist deshalb zwar zutreffend darauf hin, dass eben diese Praxis für unvereinbar mit der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: InfoSoc-RL) befunden wurde.[20] Relativiert diese Sachlage sodann aber gleich wieder, wenn davon gesprochen wird, dass „die Aufteilung der Vergütung auf Urheber und Verleger durch gemeinsame Verwertungsgesellschaften sich in Deutschland über Jahrzehnte bewährt habe“[21]. „Bewährung“ kann nicht Recht setzen. Hiermit werde ich mich nachstehend im Rahmen der Bewertung des RefE gesondert auseinanderzusetzen.[22]Abs. 13

3. § 27a VGG in der Fassung vom 20. Dezember 2016

Mit der im Dezember 2016 – nur wenige Monate nach Inkrafttreten des VGG am 1.6.2016[23] – erfolgten Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes vom 20.12.2016 wurde mit § 27a VGG die Möglichkeit einer freiwilligen Beteiligung der Verleger an gesetzlichen Vergütungsansprüchen eingeführt.[24] Diese Verlegerbeteiligung beruht auf freiwilliger Basis[25] und kennt deshalb keinen gesetzlichen Anspruch des Verlegers.Abs. 14

II. Die CDSM-Richtlinie 790/2019 vom 17.4.2019

1. Art. 16 CDSM-RL in Verbindung mit Erwägungsgrund 60

Der Entwurf einer durch unionale Gesetzgebung ermöglichten Verlegerbeteiligung, wie er heute in Art. 16 CDSM-RL in Kraft ist, wurde seit dem Jahre 2016 nur zögerlich diskutiert.[26] Dies, weil der Fokus der öffentlichen Diskussion die Belange um einen gerechten Ausgleichsanspruch für Verleger wegen des im Mittelpunkt stehenden Schutzes von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen (Art. 15 CDSM-RL) einerseits und die Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft (Art. 17 CDSM-RL) verdrängte.Abs. 15
Nach hiesigem Dafürhalten besteht die unleugbare Konsensbasis der widerstreitenden Interessen, dass Verleger im Hinblick auf die Verwertung der in ihren printmedial wie online erfolgenden Veröffentlichungen enthaltenen urheberrechtlich geschützten Werke Investitionen leisten, so dass ihnen Einnahmen entgehen, wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden.[27] Dies rechtfertigt nicht nur, sondern verpflichtet den Staat, die diesbezüglichen Belange und Investitionen auch der Verleger durch einen entsprechenden Teilhabeanspruch an gesetzlichen Vergütungsansprüchen sicherzustellen.Abs. 16
Als entsprechende Maßnahme zum Urheberschutz im digitalen Binnenmarkt regelt Artikel 16 die Ansprüche auf einen gerechten Ausgleich zugunsten der Verleger. Ein neues Leistungsschutzrecht entsprechend Art. 15 CDSM-RL ist hiermit nicht eingeführt. Auch der Kreis der Berechtigten am Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL sind hierdurch nicht erweitert worden.Abs. 17
Dieser Anspruch soll Verlagen zustehen, die unter anderem etwa Presseveröffentlichungen, Bücher, wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Musikveröffentlichungen im Sinne des Verlagsgesetzes verlegen. Diese arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Einräumung von Urheberrechten. Dies stellt nach Erwägungsgrund 60 der CDSM-RL eine Investition im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar, sodass den Verlagen auch Einnahmen entgehen können, wenn diese Werke im Rahmen etwa von für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken oder die Reprografie geltenden Ausnahmen oder Beschränkungen, genutzt werden.Abs. 18
Die Mitgliedstaaten können – nicht müssen[28]- nach Art. 16 CDSM-RL[29] festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder ihm eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Anspruch des Verlegers auf einen Anteil am Ausgleich für die jeweilige Nutzung des Werkes und der hierin liegenden verlegerischen Leistungen im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung für das übertragene oder lizenzierte Recht darstellt. Nach hiesigem Verständnis können die Mitgliedstaaten damit dem Verleger mit Blick auf die „Hewlett Packard/Reprobel“- Entscheidung des EuGH einen eigenständigen gerechten Ausgleichsanspruch einräumen.[30] Dies im Gegensatz zu der Auffassung, dass die Formulierung „einen Anteil“ einen Beteiligungsanspruch der Verleger an den Einnahmen der Urheber nahe legt.[31]Abs. 19
Oftmals wird das hier vertretene Verständnis verkannt, wonach auch aus folgender Überlegung dem Verleger ein eigenständige (sic!) Anspruch zustellen soll und muss.Abs. 20
Ausgehend von der englischsprachigen Vertragsfassung ist der Verleger “to be entiteled to a share”. Dies darf nicht so verstanden werden, dass er eine “Beteiligung am Anspruch des Urhebers“, oder „Anspruch gegen den Urheber” innehat. Vielmehr ist etwas ganz anderes damit ausgesagt, wie aus der darauf folgenden Formulierung deutlich wird: “To be entiteled to a share of the compensation for the uses of the work made under an exception or limitation to the transferred or licensed right.” Es heißt also nicht “a share of the compensation of the author for the uses of the work made under an exception or limitation to the transferred or licensed right”, sondern schlichtweg ein Anspruch “for the uses of the work” und damit auch für die in der Werknutzung liegende, verlegerische Investitionsleistung. Gegen wen? Gegen die Geräteindustrie nach § 54 UrhG, weshalb es richtiger wäre, eben diesen gesetzlichen Vergütungsanspruch des Verlegers dort zu verorten und nicht in § 63a UrhG.Abs. 21
Nach hiesigem Dafürhalten muss man sich rückbesinnen oder zurückschauen: Was ist dieser “share of such compensation”? Es ist ein Vergütungsanspruch für die Werknutzung. Aber dieser steht mit dem Verständnis der verlegerischen Rechteinhaberschaft dem Verleger unmittelbar an den Erlösen als eigenes Recht bzw. Anspruch zu, anderenfalls die ganze Begründung aus Erwägungsgrund 60 keinen überzeugenden Sinn ergibt: Der Verleger soll für seine Leistung und Investition einen Ausgleich erfahren, der am Werk und in der Werkwiedergabe hängt. Wenn ausübende Künstler, Tonträgerherstelle und Filmhersteller zugestandenermaßen mit eigenem Leistungsschutzrecht ausgestattet sind, erhalten sie über die entsprechenden Verweisungsnormen in den §§ 83, 85 Abs. 4 und 94 Abs. 4 UrhG auch nur über den diesbezüglichen Verweis ihren eigenständigen gesetzlichen Vergütungsanspruch aus § 54 UrhG. Anspruchsberechtigt sein (to be entitled to) heißt also deshalb, am Nachteilsausgleich aus dieser Anspruchsnorm in summa teilzuhaben. Dieser steht aber nicht a priori dem Urheber alleine zu, sondern der Anspruch auf Erlösbeteiligung steht beiden, Urheber wie Verleger, respektive allen diesbezüglich Berechtigten gemeinschaftlich zu. Nur Rundfunkanstalten nehmen hieran expressis verbis nicht teil.[32] Auch Presseverleger nach neuem Recht eignen in Ermangelung einer entsprechenden Bezugnahme im DiskE der §§ 87f ff. DiskE keinen solchen Anspruch.Abs. 22
Die Mitgliedstaaten sollen deshalb also befugt sein, entsprechende nationalstaatliche Vergütungsansprüche zu gewähren, ohne dass damit die Generierung eines allgemeinen Leistungsschutzrechts unbedingt gefordert ist. Unbeschadet dessen, dass mit Obergfell[33] ein solches eigenständiges Leistungsschutzrecht nicht ausgeschlossen ist. Nach hiesiger Überzeugung will die Richtlinie also allgemein und generalisierend dem Verleger ein unmittelbares Teilhaberecht am gesetzlichen Vergütungsanspruch gewähren und dies nicht gegen den Urheber oder als Anteil an seinen alleinigen Ansprüchen.Abs. 23

2. Zeitliche Anwendung, Umsetzung, Überprüfung und Inkrafttreten der Richtlinie

Die CDSM-Richtlinie findet auf alle Werke und sonstigen Schutzgegenstände Anwendung, die ab dem 7. Juni 2021 oder danach durch das Recht der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts geschützt sind. Die Richtlinie berührt nicht Handlungen und Rechte, die vor dem 7. Juni 2021 abgeschlossen bzw. erworben wurden (Art. 26 CDSM-RL).Abs. 24
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis (Art. 29 CDSM-RL).Abs. 25
Frühestens am 7. Juni 2026 führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung dieser Richtlinie vor (Art. 30 CDSM-RL).Abs. 26
Die CDSM-Richtlinie trat am 20ten Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt. Der EU (15.5.2019, Art. 31).Abs. 27

III. Die Vergangenheit: der Diskussionsentwurf (DiskE)

Gegenstand der nachstehenden Darlegungen und Bewertungen ist nicht der Diskussionsentwurf des BMJV vom 15.1.2020 sondern der am 1.4.2020 kurzfristig im Internet veröffentlichte Referentenentwurf. Insoweit spätere Korrekturen diesen nichtoffiziellen Entwurf hinfällig machen, wird hierauf zu einem späteren Zeitpunkt nach der Veröffentlichung des endgültigen Referentenentwurfs des BMJV einzugehen sein. Abs. 28

IV. Der Referentenentwurf (RefE) eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts vom 1.April 2020.[34]

Der DiskE 2019 begründete seine Umsetzung nur in Teilbereichen - wie eingangs erwähnt - damit, dass der Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf Online-Nutzungen und den Anspruch auf einen gerechten Ausgleich unter einem erheblichen öffentlichen Druck stünden. Diesbezüglich wird für Buch- und Zeitschriftenverlage darauf hingewiesen, dass die sogenannte Verlegerbeteiligung für die gesetzlich erlaubte Privatkopie oder für Vervielfältigungen zu wissenschaftlichen Zwecken seit den Entscheidungen des EuGH in der Rechtssache „Reprobel“[35] und des BGH in Sachen Verlegeranteil[36] in der bisherigen Form nicht mehr möglich gewesen war und ist. Es entspreche einem breiten politischen Konsens, eine kalkulierbare Beteiligung der Verleger an gesetzlichen Vergütungen als Grundlage für gemeinsame Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlagen zeitnah wieder zu ermöglichen.[37]Abs. 29
Die bislang vor dem DiskE und dem RefE vorgelegten „gesetzlichen Vorschläge“ zur Änderung des UrhG zum Zwecke einer Verlegerbeteiligung unterscheiden sich deutlich.Abs. 30
Während ich einen eigenständigen Vergütungsanspruch für Verleger vorgeschlagen hatte[38], empfahlen GEMA, VG Wort, VG Bild Kunst und VG Musikedition am 1.10.2019 einen neuen § 63b UrhG, der in etwa ähnlich dem ehemaligen DiskE zu § 63a UrhG lautet.[39]Abs. 31

1. Änderungsvorschläge des UrhG im hier relevanten Zusammenhang

a) § 63a UrhG bestätigt neu als Abs. 1 in Satz 1 den Kern die Unverzichtbarkeit gesetzlicher Vergütungsansprüche: Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Dessen Satz 2 verkürzt die Abtretungsbefugnis dahingehend, dass gesetzliche Vergütungsansprüche „im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden“ können.[40] Die Abtretung an einen Verleger zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts ist gestrichen und damit entfallen, weil dem Automatismus dessen Beteiligung geschuldet.Abs. 32
b) Im folgenden neuen Absatz 2 ist die Voraussetzung gemeinsamer Geltendmachung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen durch eine Verwertungsgesellschaft, die beide Rechte von Urhebern und Verlegern geltend macht, als Anspruchsvoraussetzung angefügt:Abs. 33
„(2) Ansprüche nach Absatz 1 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam wahrnimmt.“Abs. 34
c) Absatz 3 führt einen angemessenen Beteiligungsanspruch des Verlegers am Vergütungsanspruch des Urhebers wie folgt ein:Abs. 35
„(3) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an dem Anspruch nach Absatz 1 zu beteiligen.“Abs. 36
d) In Absatz 4 wird darauf verwiesen, dass vorstehende Regelungen auch für den Bereich des § 27 Abs. 2 UrhG (Bibliothekstantieme) entsprechend Geltung besitzen.Abs. 37
„(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.“Abs. 38

2. Änderungen des VGG

a) Zum Verteilungsplan (§ 27 VGG)Abs. 39
Der RefE plant zunächst, in § 27 Abs. 2 VGG eine Klarstellung zur Frage der Berechtigten, wenn er ergänzt (Gruppe von Rechtsinhabern statt Rechtsinhaber):Abs. 40
„(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Gruppen von Rechtsinhabern gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.“Abs. 41
Der gegenwärtige Begriff „mehrere Rechtsinhaber“ umfasst nach herrschender Auffassung sowohl originäre wie derivative Rechtsinhaber und regelmäßig werden hierzu die unterschiedlichen Rechtsbereichsinhaber oder die Gruppen Urheber und Verleger angeführt.[41]Abs. 42
b) Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers (§ 27a VGG)Abs. 43
Insoweit die relevante Verlegerbeteiligung zu konkretisieren ist, bestimmt § 27a in Abs. 1 VGG-RefE den korrekten Verweis redaktionell neu:Abs. 44
„(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.“Abs. 45
§ 27a Abs. 2 VGG gilt unverändert, danach die Verwertungsgesellschaft die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 festlegt. Ob die Festlegung der Höhe der Verlegerbeteiligung durch die Verwertungsgesellschaft – dies betrifft die Beteiligung der Einnahmen, die im Verteilungsplan zu regeln ist - so gehalten werden kann, wenn die „Mindestbeteiligung“ nach § 27b VGG-RefE festgeschrieben werden soll, ist fraglich.Abs. 46
Sodann soll neu in § 27a Abs. 3 VGG-RefE zur Geltung der Ansprüche auf Vermietung und Verleih nach dem UrhG (§ 27 Abs. 2 UrhG) eingefügt werden:Abs. 47
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen aus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden.“Abs. 48
c) Mindestbeteiligung des Urhebers (neu § 27b VGG)Abs. 49
Neu bestimmt ein einzufügender § 27b VGG-RefE die Mindestbeteiligung des Urhebers mit Blick auf die Beteiligungsansprüche des Verlegers:Abs. 50
„Ist der Verleger nach § 63a Absatz 3 und 4 des Urheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der angemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen dem Urheber mindestens zwei Drittel der Einnahmen zu.“Abs. 51
d) Altfälle vor dem 7.6.2021Abs. 52
Insoweit „Altfälle“ in Frage stehen, bestimmt § 140 VGG-RefE als Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021, dass nur neuere Einnahmen der Verwertungsgesellschaften nach dem 6.6.2021 der nunmehrigen gesetzlichen Beteiligungsregelung nach § 27b VGG-RefE unterfallen:Abs. 53
„§ 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.“Abs. 54

3. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

Zur Umsetzung letzterer Regelungsmaterie ist eine Rechtsanpassung des UrhG aufgrund unionaler Vorgaben notwendig, die bis zum 7. Juni 2021 in Kraft sein muss.[42]Abs. 55
Nach Art. 3 RefE tritt zwar u.a. das neue Leistungsschutzrecht der Presseverleger am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Die Bestimmungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen und zur Verlegerbeteiligung werden aber erst zum 7. Juni 2021 Gesetz.[43]Abs. 56
Das gespaltene Inkrafttreten[44] beruht nach Erklärung der Gesetzesbegründung auf Art. 26 Abs. 2 CDSM-RL. Weil die unionsrechtliche Regelungsvorgabe es nicht verbiete, den Schutz des Presseverlegers schon vor dem Zeitpunkt der Umsetzungspflicht (zum 7.6.2021) in Kraft zu setzen, ist es dem deutschen Gesetzgeber unbenommen, diesbezügliche Regelungen als nationales Recht schon früher Gesetz werden zu lassen. Um erklärtermaßen möglichst schnell Rechtssicherheit für Presseverleger und Nutzer herzustellen, sollen nur die diesbezüglichen Rechtsnormen unmittelbar nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten. [45]Abs. 57
Dies gilt nicht für alle anderen neuen gesetzlichen Regelungen, deren Umsetzungsfrist zum 7. Juni 2021 abläuft. Für die hier relevante Verlegerbeteiligung bedeutet dies wie erwähnt, dass ein gesetzlicher Beteiligungsanspruch der Verleger bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin einer gesetzlichen Grundlage entbehre und rechtswidrig sei und bleibe,[46] sofern nicht nach § 27a VGG der Urheber dem zustimmt.Abs. 58

V. Bewertung des Referentenentwurfs zur Änderung des UrhG und des VGG

1. Zur Erinnerung: Verlegerische Beteiligung nach UrhG de lege lata

Aufgrund der seit dem Jahre 2011 vor dem LG[47], sodann vor dem OLG München[48], dem EuGH[49] und dem BGH[50] sowie dem BVerfG[51] geführten Verfahren gegen die VG Wort respektive vor dem EuGH allgemein gegen verlegerische Beteiligung in anderen EU-Mitgliedstaaten, die sämtlich eindeutig dem Kläger Recht gaben und die VG Wort verurteilten, wegen unrechtmäßiger Beteiligung der Verleger an gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers, hat es verschiedene Bemühungen gegeben, eine Beteiligung in rechtmäßiger Weise durch Zustimmung des Urhebers zu ermöglichen. Zu einem gesetzlichen Beteiligungsanspruch ist es bis heute in Ermangelung entsprechender Legeferierung nicht gekommen.Abs. 59
Von hierher war es irreführend, wenn der ehedem vorgelegte DiskE[52] von einer langjährigen über Jahrzehnte bewährten Praxis und Verfahrensweise in Deutschland zu sprechen, wonach Verleger „seit jeher an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt“ wurden,[53] ohne hinzuzufügen, dass eben diese Praxis rechtswidrig, weil ohne gesetzliche Grundlage zu Lasten des Urhebers geübt wurde. Insoweit ist der eingenommene Standpunkt, das bisherige in Deutschland gepflogene System sei rechtmäßig gewesen,[54] im Lichte der vorliegenden obergerichtlichen Urteile schlichtweg absurd.[55] Es verbietet sich deshalb auch von einer Wiederherstellung eines ehedem bewährten Zustandes zu sprechen, weil eben diese rechtswidrige, ungesetzliche Verfahrensweise nicht wiederhergestellt werden soll und darf. Der RefE vermeidet diesbezügliche Missverständnisse und Unrichtigkeiten, wenn er lediglich auf eine Beteiligung „seit jeher an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen“ hinweist und den bestehenden „breiten politischen Konsens, eine kalkulierbare Beteiligung der Verleger an gesetzlichen Vergütungen als Grundlage für gemeinsame Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlegern zeitnah wieder zu ermöglichen“ hervorhebt.[56]Abs. 60
Richtig und zutreffend ist es deshalb allein, eine gesetzmäßige Beteiligung des Verlegers endlich herbeizuführen, die seit nahezu 20 Jahren seit dem Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern im Jahre 2002[57] überfällig ist. Deshalb sind auch der Standpunkt und die Auffassung nicht zu teilen, ein nationaler Umsetzungsbedarf – in Deutschland wie in anderen Mitgliedstaaten der EU - des Art. 16 CDSM-RL bestehe nicht.[58] Dies gilt unbeschadet des erklärten Ausdrucks der Richtlinie, dass Mitgliedstaaten Ansprüche auf einen gerechten Ausgleich festlegen „können“.Abs. 61

2. Fehlende Definition des Verlegers

Anders als zum Leistungsschutzrecht des Presseverlegers[59] kennen die vorgelegten Entwürfe (DiskE wie auch der RefE) keine Definition des Verlegers in Bezug auf den hier als vergütungsberechtigt bezeichneten Verleger. Die CDSM-RL 790/2019 spricht insoweit von anspruchsberechtigten „Verlagen, die unter anderem etwa Presseveröffentlichungen, Bücher, wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Musikveröffentlichungen verlegen“.[60] Der RefE erklärt ausdrücklich zum Ziel, mittels der Neuregelung der Beteiligung insbesondere den Fortbestand literarischer Kleinverlage zu unterstützen, die in besonderem Maße auf einen fairen Anteil an gesetzlichen Vergütungen angewiesen seien.[61] Es wird also durchaus gesehen, dass der Begriff des Verlegers unterschiedlich zu definieren ist.Abs. 62
Insofern ist Kritik aufgetaucht, die sich gegen sogenannte „selfpublisher“ sowie sowie Dienstleister wie BoD[62] und Druckkostenverlagen als sogenannte Pseudoverlage wendet, denen mit der neuen Gesetzesbestimmung der Zugriff auf Beteiligungen bei der VG Wort gewährt würde. Pseudoverlage seien nichts anderes als eine Druckerei, aber kein Verlag.[63] Und provokativ wird gefragt: „Amazon und andere Dienstleister an Ausschüttungen der VG Wort beteiligen?“[64]Abs. 63
Der BGH hatte schon die Frage zu beantworten, ob ein „Zuschussverlag”, bei dem sich Autoren an den Kosten der Publikation ihrer Manuskripte beteiligen, deren Veröffentlichung im allgemeinen Verlagsgeschäft nicht zu erreichen war, als „echter Verlag“ angesehen werden kann.[65]Abs. 64
Es erscheint deshalb durchaus angebracht und berechtigt, bei der Frage gesetzlicher Teilhabe nach den Voraussetzungen eines teilhabeberechtigten Verlegers zu fragen. Abs. 65

3. § 63a Abs. 1 S. 2 RefE: Anspruchsabtretung im Voraus nur an VG – nicht mehr an Verleger

Die eingeschränkte Abtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche im Voraus nur noch an Verwertungsgesellschaften ist konsequent und richtig, weshalb auf den diesbezüglichen Normenzweck des § 54h UrhG verwiesen werden kann, der vorrangig darin liegt, Urheber wie Leistungsschutzberechtigten und Nutzer gleichermaßen zu begünstigen; denn ohne Verwertungsgesellschaften könnten weder die Urheber noch die Leistungsschutzberechtigten ihre Ansprüche gegen die Vielzahl von Schuldnern durchsetzen.[66] Die vorliegend zur Diskussion gestellte Verwertungsgesellschaftenpflicht lässt sich auch auf den Sicherungsgedanken des Art. 12 Abs. 2 CDSM-RL stützen.[67]Abs. 66

4. § 63a Abs. 2 UrhG-RefE: Gemeinsame Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften

Insoweit der neue § 63a Abs. 2 UrhG-RefE bestimmt, dass nur gemeinsame Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlegern Ansprüche nach § 63a Absatz 1 UrhG-E geltend machen können, entspricht dies der geltenden Rechtslage nach § 63a UrhG und dem Verständnis der gemeinsamen, einheitlichen Geltendmachung gegenüber den Entgeltspflichtigen.Abs. 67

5. § 63a Abs. 3 UrhG-RefE: Beteiligung an der angemessenen Vergütung des Urhebers – Forderung eines eigenständigen verlegerischen Ausgleichsanspruchs unmittelbar gegen die Vergütungspflichtigen

Anders als von mir vorgeschlagen[68] soll dem Verleger kein eigenständiger Ausgleichsanspruch durch entsprechende Erweiterung des § 54 UrhG gewährt werden. Die Bestimmung des § 63a Abs. 3 UrhG-RefE berechtigt den Verleger nur, „in Bezug auf das ihm eingeräumte Recht angemessen an dem Anspruch nach Absatz 1 beteiligt zu werden“.Abs. 68
Gegen eine bloße Beteiligung am hier relevanten, urheberrechtsgesetzlichen Vergütungsanspruch spricht bereits die Eigenständigkeit und Abgrenzbarkeit verlegerischer Investitionen, die nach Erwägungsgrund 60 der CDSM-RL im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke vergütungspflichtig sein sollte, weil den Verlagen entgehen können, wenn diese Werke im Rahmen von etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken oder die Reprografie geltenden Ausnahmen oder Beschränkungen, genutzt werden.[69]Abs. 69
Vergegenwärtigt man sich hierzu der zutreffenden und überzeugenden Darlegungen von Obergfell, wonach die gesetzliche Einführung eines eigenen Leistungsschutz-rechts für Verleger als originäre Immaterialgüterrechtsposition in rechtsdogmatischer Hinsicht nicht nur möglich, unionsrechtlich zulässig und angesichts der rechtlichen Schutzwürdigkeit der Verlegerleistung als Werkmittlerleistung bei de lege lata bestehenden Schutzdefiziten de lege ferenda auch notwendig ist,[70] kann ein eigenständiger Anspruch, der nicht nur Teilhabe an urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen bedeutet, nicht geleugnet werden. Zutreffend ist mit de la Durantaye sicherlich, dass die Frage der Anspruchsgrundlage nicht einfach zu beantworten ist.[71] Meines Erachtens sollte aber gerade der immer wieder betont geforderte Investitionsschutz keine Zustimmung des Urhebers erfordern müssen, anderenfalls das Ziel gerechter Teilhabe der Verleger eben gerade verfehlt würde.[72]Abs. 70
Obergfell verweist zu Recht darauf, dass Verlage technische, organisatorische und finanzielle Investitionsleistungen, die mit den als schutzwürdig anerkannten unternehmerischen Investitionsleistungen der gesetzlich geschützten Leistungsschutzberechtigten, wie zum Beispiel der Tonträgerhersteller, nicht nur vergleichbar, sondern als Investitionsleistung identisch sind.[73] Für deren Inanspruchnahme im Rahmen gesetzlicher Ausnahmetatbestände muss deshalb, soll keine Lücke mit Blick auf den Schutz der verlegerischen Leistung Bestand haben, jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang der diesbezüglich originäre gesetzliche Vergütungsanspruch im Rahmen des § 54 UrhG anerkannt werden.Abs. 71
Hinzu tritt, dass Presseverlegern sehr wohl ein eigenes Leistungsschutzrecht nach Art. 15 CDSM-RL mit §§ 87f bis 87k RefE (und DiskE) gewährt wird. Warum diese Ungleichbehandlung mit Blick auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch der „Buch“-Verleger gehandhabt wird, bleibt offen und nicht richtig verständlich.Abs. 72

6. Problematische und abzulehnende Beteiligung des Verlegers am Vergütungsanspruch des Urhebers – Allein zutreffender eigenständiger Vergütungsanspruch des Verlegers

Eine Beteiligung am Vergütungsanspruch des Urhebers scheidet nach diesseitigem Dafürhalten auch deshalb aus, weil dieser Anspruch nach InfoSoc-RL ausschließlich dem Urheber zustehen soll. Wenn der RefE formuliert: „Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an dem Anspruch nach Absatz 1 zu beteiligen“[74], dann soll also der Urheber seinen (!) Anspruch mit dem Verleger teilen. Dem stehen nach hiesigem Verständnis auch die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 InfoSoc-RL entgegen.Abs. 73
Abgesehen auch von verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine eigentumsent-ziehende Regelung (die ohne Gegenleistung bleibt), muss die Lösung zutreffender dahingehend lauten, dem Verleger einen eigenständigen Vergütungsanspruch zu gewähren, der im Rahmen der zutreffenden Verwertungsgesellschaftenpflichtigkeit zusammen mit dem urheberrechtlichen Vergütungsanspruch geltend zu machen ist. Das Ergebnis – also die erlangte angemessenen Vergütung, welche die Verwertungs-gesellschaft für Urheber und Verleger für gesetzlich erlaubte Nutzungen des geschützten Werks erhält – ist sodann zwischen den Berechtigten aufzuteilen. Dies entspricht dem zutreffenden Verständnis des Art. 16 CDSM-RL, der in der verbindlichen Verhandlungssprache zugunsten des Verlegers formuliert: „such a transfer or licence constitutes a sufficient legal basis for the publisher to be entitled to a share of the compensation for the use of the work made under an exception or limitation to the transferred or licensed right“.[75]Abs. 74
Insoweit die deutsche Übersetzung formuliert, dass “diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Anspruch des Verlegers auf einen Anteil am Ausgleich für die jeweilige Nutzung des Werkes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung für das übertragene oder lizenzierte Recht darstellt“, kann dies nicht so verstanden werden, dass der Anspruch gegenüber dem Urheber gilt; sondern der Anspruch besteht eigenständig anteilig am Ausgleich für die gesetzlich zulässige Werknutzung, welche die verlegerische Investition einschließt. Das eigenständige Beteiligungsrecht des Verlegers besteht demnach nicht gegenüber dem Urheber an dessen Vergütungsanspruch, sondern wird dem Verleger unmittelbar an der Vergütung gegenüber den diesbezüglich Verpflichteten nach § 54 UrhG für die gesetzliche Schrankennutzung zugesprochen.Abs. 75
Meines Erachtens ist auch die gegenwärtig vorgeschlagene Beteiligungsbestimmungin § 63a Abs. 3 UrhG-RefE „an dem Anspruch nach Absatz 1“ nicht überzeugend, weil eben dieser Absatz 1 (neu) gar keinen Anspruch gewährt. Hierin ist lediglich die Unverzichtbarkeit „gesetzlicher Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt“ und die eingeschränkte Abtretbarkeit derselben im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft bestimmt. Gesetzliche Vergütungsansprüche des Urhebers ergeben sich vorliegend aus § 27 Abs. 2 und 54 Abs. 1 UrhG.Abs. 76

7. Zur Beteiligung der Verleger an der Bibliothekstantieme und am Vermietrecht

Wenn zu § 63a Abs. 4 (und § 27a Abs. 3 VGG-RefE) vorgeschlagen ist, die Bestimmungen des § 63a Abs. 2 und 3 UrhG-RefE (und § 27a Abs. 2 VGG) entsprechend anzuwenden,[76] dann erscheint dies – wie dargelegt[77] - nur konsequent.Abs. 77

8. „Redaktionelle“ Änderungen in § 27 und 27a VGG-RefE

Insoweit in § 27 VGG das Wort „Rechtsinhaber“ durch die Wörter „Gruppen von Rechtsinhabern“ ersetzt werden soll, und in § 27a Abs. 1 VGG die Angabe „§ 63a Satz 1“ durch die Angabe „§ 63a Absatz 1“ ersetzt werden soll, sind diese Änderungen als zutreffende redaktionelle Folgeänderungen zu betrachten. Gleiches gilt für die Beteiligungsbehandlung der Verleger betreffend allgemein die Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers an der Bibliothekstantieme und am Vermietrecht.Abs. 78

9. § 27b VGG RefE: Mindestbeteiligung des Urhebers

a) Zur Quotenregelung im AllgemeinenAbs. 79
Ist ein Verleger nach § 63a Abs. 3 und 4 UrhG-RefE oder nach § 27a VGG-RefE an der angemessenen Vergütung zu beteiligen, so sollen ihm von den Einnahmen (Achtung: nicht vom Anspruch des Urhebers!) aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen ein Drittel oder 33,33 Prozent zustehen. Dem Urheber stehen hiernach ausdrücklich „mindestens“ zwei Drittel zu. Eine solche Quotenregelung ist dem Grunde nach die einzig vernünftige und gerechte Lösung. Leider lässt der eine ausführliche nähere Begründung hierfür nach hiesigem Verständnis vermissen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass „die Mindestquote mehr Rechtssicherheit für die Beteiligten schaffen und zu einer Beschleunigung des Verteilungsverfahren beitragen“[78] soll.Abs. 80
Für die vom RefE (wie schon vom DiskE) vorgeschlagene grundsätzliche Quotenregelung sprechen eine Vielzahl von weiteren Gründen.[79]Abs. 81
b) Achtung der „höherwertigen“ Rechte des Urhebers Abs. 82
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Verwertungsgesellschaften, die Urheber und Verleger „gemeinsam" vertreten, nicht bereit sind, die geltenden Rechte der Urheber zu achten, wenn dies den Interessen der Verleger widerspricht. So stellt sich auch aktuell beispielsweise bei der Verteilung sogenannter "Herausgeberanteile" die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Handelns.[80] Abs. 83
c) Vermeidung außergerichtlicher und gerichtlicher StreitschlichtungenAbs. 84
Die Urheber waren und sind insbesondere nicht in der Lage, ihre Rechte gegen die Verwertungsgesellschaften und Verleger im Klageweg durchzusetzen. Die einzige Möglichkeit, unter den aufgezeigten Umständen den Urhebern zukommen zu lassen, was ihnen gerechter Weise zusteht, ist deshalb eine Regelung durch den Gesetzgeber selbst. Eine Überprüfung der Quoten der jeweils beteiligten Rechteinhaber wäre hiernach zur Verteilung zwischen Urheber und Verleger nicht mehr nötig.[81]Abs. 85
Auch die nach der Umsetzung der VG-RL in das VGG weiterhin gültige (unveränderte) Rechtslage, wonach ein Schiedsstellenverfahren für Streitigkeiten zwischen Wahrnehmungsberechtigen einer Verwertungsgesellschaft nicht vorgesehen ist, müsste zu keiner Änderung etwa der in Art. 34 VG-RL ermöglichten alternativen Streitbeilegungsverfahrens führen, ein Schiedsstellenverfahren auch für Streitigkeiten zur Höhe der Beteiligung der einzelnen Berufsgruppen vorzusehen.[82] Abs. 86
Deshalb wäre auch ein in Art. 20 CDSM-RL vorgesehenes Vertragsanpassungs-verfahren eines alternatives Streitbeilegungsverfahren nach Art. 21 CDSM-RL zu begründen,[83] überflüssig. Dies zumal auch deshalb, weil es mehr als fraglich ist, ob Art. 21 CDSM-RL im vorliegenden Falle überhaupt anwendbar wäre, wenn in diesem Richtlinienvorschlag nur im Zusammenhang mit vertraglichen Lizenzen gesprochen wird.[84] Abs. 87
Einer Erweiterung des Aufgabenbereichs der Schiedsstelle bedürfte es auch nicht.Abs. 88
Auch wäre keine Einrichtung einer Verbands- oder Berufsgruppenklage nötig,[85] weil die Angemessenheit der Verhältnisse feststünde.[86]Abs. 89
d) Keine Festlegung der Verteilquoten durch VerwertungsgesellschaftenAbs. 90
Abzulehnen ist deshalb die von den Verwertungsgesellschaften vorgeschlagene Befugnis, „die Höhe des Verlegeranteils festzulegen“[87].Abs. 91
Wenn die Begründung hierfür unter anderem auf den in dem in der Vergangenheit üblichen Rahmen der Verteilungspläne von VG Wort und GEMA verweist, darf hierzu nicht die vereinsinterne Problematik der Beteiligtenverhältnisse vernachlässigt werden.[88] Was gestern dem Corporate Governance[89] nicht entsprach, dass sollte nicht heute als rechtmäßige Verteilung angesehen werden. Schon Nordemann hatte ehedem erkannt, dass dem in den deutschen Verwertungsgesellschaften übliche Kuriensystem, welches „ursprünglich zum Schutze der Minderheit vor einer Vergewaltigung durch die Mehrheit gedacht“ war, dazu nötigt, die jeweils nur „durchsetzbaren Bedingungen zu akzeptieren, ohne Rücksicht darauf, ob sie nun angemessen sind oder nicht.“[90]Abs. 92
Grundsätzlich ist der mit einer Quote notwendigerweise verbundenen Pauschalierung unbedingt zuzustimmen, wobei allerdings – wie bereits erwähnt - das Wort „mindestens“ nicht gewährleistet, dass dem Urheber damit der ihm angemessene Anteil auch zukommt und er oftmals streit muss, wenn er mehr als zwei Drittel zu Recht beanspruchen kann; siehe nachstehend.Abs. 93
e) Zur Frage der Angemessenheit der vorgeschlagenen QuotenhöhenAbs. 94
Die vom RefE (wie vom DiskE) vorgeschlagene Teilung der Erlösung in Höhe von 2/3 oder 66% an den Urheber und 1/3 oder 33% an den Verleger ist dahingehend zu korrigieren, dass dem Urheber jedenfalls 80% fest zustehen. Hierfür spricht nicht nur seine vertraglich eher schwächere Stellung gegenüber dem Verleger, sondern in erster Linie der Wert der inhaltlichen Werknutzung im Verhältnis zu den hierauf vertriebsbezogenen Investitions- und Verbreitungskosten des Verlegers. Auch unter europarechtlichem Gesichtspunkt zur Sicherung des Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 GRCharta[91] wie nach deutschem Art. 14 GG muss der Wert des schöpferisch kreativen Schaffens deutlicher im Vordergrund stehen. Das vom Verleger hergestellte „Druckbild“ des Werkes ebenso wir dessen digitale Vermarktung und Nutzung, ohne die keine private Vervielfältigung und anderweitig gesetzliche Nutzung möglich ist, – um einen eindrücklichen Vergleich zu wählen – ist gegenüber dem Inhalt desselben immer sekundär. Eine Stärkung des Urheberrechts in der Digitalität ist nur dann gegeben, wenn sich dies auch mit einem deutlichen Mehrwert der urheberrechtlichen Leistung im Lichte der Verteilung eines gemeinsam für Urheber und Verleger erzielten Erlöses widerspiegelt. Dies ist nur dann gegeben, wenn der Wertanteil des Urhebers deutlicher überwiegt, anders als in § 27b VGG-RefE vorgeschlagen. Angemessen erscheint es deshalb, von einer Mindestaufteilung von 4 zu 1 zu sprechen.[92]Abs. 95
f) Keine „Mindestens“-QuotelungAbs. 96
Deshalb ist auch eine „Mindestensquotelung“ abzulehnen, jedenfalls unangebracht, weil hierdurch allenfalls erneut Streitereien zwischen den Beteiligten grundgelegt werden, die gerade mit einer gesetzlichen Vorgabe verhindert werden und verhindert werden sollen. Die Annahme, im Rahmen einer der den Verwertungsgesellschaften etwaig zustehenden Verteilungsbefugnis würden Urheber sodann möglicherweise bessergestellt werden können, und hätten sogar möglicherweise hierauf einen Anspruch, dürfte in der Praxis schlichtweg versagen.[93]Abs. 97

10. Keine Opt-Out-Regelung – aber Opt-In Kann-Bestimmung beibehalten

Anders als der DiskE sieht der RefE nicht vor, dass eine Beteiligung des Verlegers dann ausscheiden soll, wenn die Parteien bei der Einräumung des Rechts die Beteiligung des Verlegers an der Vergütung ausgeschlossen haben (§ 63a Abs. 2 Satz 2 UrhG-DiskE).[94] Hiermit im Einklang war die in § 27a VGG vorgeschlagene beibehaltene Befugnis vorgehsehen, den vereinbarten Ausschluss gesetzlicher Verlegerbeteiligung rückgängig zu machen.[95]Abs. 98
Aus den oben erklärten Überzeugungen, den verlegerischen Anspruch generell auszugestalten, erschiene eine solche Opt-Out-Regelung weder sinnvoll noch gerechtfertigt. Richtig erscheint es vielmehr, den Verleger auch dann an den gesetzlichen Vergütungsansprüche teilhaben zu lassen, wenn der Urheber auf seinen Anspruch verzichtete. Denn hinreichende Rechtsgrundlage für den verlegerischen Vergütungsanspruch als Ausgleich für seine Investitionsnutzung ist auch in diesem Falle in der Übertragung oder Lizenzierung der jeweilige Werknutzung im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung für das übertragene oder lizenzierte Recht zu sehen.Abs. 99
Dies rechtfertigt sich nicht zuletzt mit Blick auf die Herausgabe und Nutzung gemeinfreier Werke, die ohne urheberrechtlichen Vergütungsanspruch verlegerischer Investition unterliegen.Abs. 100
Mit der unbedingten Anspruchsgewährung nach § 63a Abs. 3 UrhG-RefE und der Beibehaltung der Beteiligung in den Fällen nachträglicher Verlegerbeteiligung nach § 27a VGG ist gewährleistet, dass auch mangels der Einräumung eines Rechts an dem verlegten Werk und damit nicht auf Grundlage des gesetzlichen Anspruchs nach § 63a UrhG-RefE eine Beteiligung an gesetzlichen Vergütungen nach § 27a Abs. 1 VGG ermöglicht und beibehalten wird.[96]Abs. 101

11. Erlösbeteiligung der Verleger und Urheber an Presseveröffentlichungen

Nach der vorgeschlagenen Bestimmung zu § 87k Abs. 1 UrhG-RefE sind „der Urheber sowie der Inhaber von Rechten an anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenständen an einer Vergütung angemessen mindestens zu einem Drittel zu beteiligen.“[97]Abs. 102
a) Anspruch für alle Urheber und Leistungsschutzberechtigten, § 87k Abs.1 UrhG-RefEAbs. 103
Die Begründung des RefE weist darauf hin, dass in Umsetzung des Art. 15 Abs. 5 CDSM-RL der Anspruch nicht nur Urheber nach § 2 Abs. 1 UrhG, deren Werke in einer Presseveröffentlichung erscheinen, einen Anspruch auf einen angemessenen Anteil an den Einnahmen, die der Presseverleger für die Nutzung seiner Presseveröffentlichung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhält,[98] haben, sondern auch andere nach dem UrhG geschützten Rechtsinhaber wie beispielsweise Fotografen oder bildende Künstler, sowie alle anderen Inhaber verwandter Schutzrechte, die an den vom Presseverleger erzielten Einnahmen angemessen zu beteiligt sind.[99] Richtig erscheint deshalb die hierfür gegebene Begründung, dass in Bezug auf die Beteiligung an den Einnahmen des Presseverlegers es für eine Unterscheidung zwischen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten an einem hinreichenden sachlichen Grund fehlt.[100]Abs. 104
b) Feste Beteiligungsquote für Urheber und Leistungsschutzberechtigte an Presseveröffentlichungen („mindestens“ - § 87k Abs. 1 UrhG-RefE)Abs. 105
Eine feste Beteiligungsquote zwischen Urhebern einerseits und Presseverlegern andererseits bezüglich der infragestehenden Primärnutzung, „die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und hierzu zu vervielfältigen“, kannte § 87g Abs. 1 DiskE nicht. Hierzu hatte ich in meinem ersten Entwurf zur Fachtagung in Leipzig darauf hingewiesen, dass es überzeugender ist, auch hier frühzeitig Rechtsstreitigkeiten – ähnlich der jetzt vorgeschlagenen Quotenregelung in § 27b VGG-DiskE – zu vermeiden. Der RefE ist diesem Gedankengang gefolgt, wenn er nunmehr angesichts des erheblichen Beitrags insbesondere der Journalistinnen und Journalisten an der Erstellung der Presseveröffentlichung eine feste Beteiligungsquote für angemessen hält.Abs. 106
c) Verwertungsgesellschaftenpflichtigkeit des Beteiligungsanspruchs nach § 87k Abs. 2 RefEAbs. 107
Das diesbezügliche Recht und sein Vergütungsanspruch sind nunmehr gegenüber dem DiskE ebenfalls in § 87k Abs. 2 RefE verwertungsgesellschaftenpflichtig ausgestaltet worden.[101] Zum Zwecke der praktikablen Umsetzung kann demnach die Beteiligung der Urheber und Inhaber verwandter Schutzrechte unmittelbar an den Einnahmen des Presseverlegers aus § 87k Abs. 1 UrhG-RefE nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.Abs. 108
d) Gesetzliche Vergütungsansprüche für der primären Online-Nutzung nachgelagerte sekundäre, gesetzlich erlaubte Nutzung, § 87i UrhG-RefEAbs. 109
Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch, der durch eine nachgelagerte gesetzlich zulässige private online Nutzung (Privatkopie) von Werken oder anderen nach diesem Gesetz geschützten in der Presseveröffentlichung enthaltenen Schutzgegenstände entstehen könnte, ist nicht ausgeschlossen. § 87i UrhG-RefE verweist ausdrücklich darauf hin, dass die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 des UrhG entsprechend gelten.[102]Abs. 110
§ 87g Abs. 1 UrhGRefE schützt den Presseverleger nur gegenüber einer Verwendung seiner Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die primäre Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft. Nach Abs. 2 Nr. 2 ist die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer nicht vom Recht des Presseverlegers erfasst. Dies und die unbeschränkte Geltung der Schranken des Urheberrechts belegen, den diesbezüglichen Beteiligungsanspruch aus § 87k Abs. 1 UrhG-RefE so zu verstehen, dass eine anderweitige entsprechende Beteiligung bezüglich der nicht vom Presseverlegerrecht umfassten Rechtenutzung den allgemeinen Beteiligungsvorschriften – hier § 63a Abs. 3 UrhG-RefE und § 27a und 27b VGG-RefE – folgt und gegeben ist. Verleger als Presseverleger eignen hiernach einen entsprechenden gesetzlichen Vergütungsanspruch ebenso wie Urheber der in Presseveröffentlichungen eingestellten Werke.Abs. 111
Letztere Ansprüche der aus dem Presseverlegerrecht nachgelagerten Nutzung sind – wie zu § 63a Abs. 2 UrhG-RefE dargestellt – ausschließlich der Geltendmachung durch Verwertungsgesellschaften vorbehalten. Auch dies spricht dafür, auch das Presseverlegerrecht nach § 87g UrhG-RefE und seine Ausübung entsprechend § 87h UrhG-RefE wie auch den hiernach gegebenen Beteiligungsanspruch nach § 87k UrhG-DiskE generell der Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften anheim zu stellen.Abs. 112

VI. Zusammenfassende Bewertung

Der RefE gewährt entsprechend der unionalen Vorgabe in Artikel 16 DSM-RL einen gesetzlichen „Beteiligungsanspruch der Verleger an gesetzlichen Vergütungsansprüchen“ für den Fall, dass der Urheber dem Verleger entsprechende Rechte (insbesondere das Vervielfältigungsrecht wie das Verleihrecht nach § 27 Abs. 2 UrhG) eingeräumt hat. Diese Rechtsstellung des Verlegers ist nach hiesiger Überzeugung so zu verstehen, dass der Verleger nicht am Vergütungsanspruch des Urhebers beteiligt wird, sondern eben an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen, die die Verwertungsgesellschaft für die getrennt anspruchsberechtigten Urheber und Verleger erhält.Abs. 113
Klarer kommt dieses Vergütungsrecht der Verleger zum Ausdruck, wenn der verlegerische Anspruch zweifelsfrei in § 54 UrhG verankert wird. § 63a a.F. wie neuer geplanter Fassung enthält selbst gar keine Anspruchsgrundlage.Abs. 114
Insoweit das VGG in § 27a und b VGG-RefE festlegt, dass – wenn der Verleger nach § 63a Abs. 3 und 4 UrhG-RefE mit § 27b VGG-RefE an der angemessenen Vergütung zu beteiligen ist - dem Urheber an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen mindestens zwei Dritteln zustehen, ist dem hierzu grundgelegten Vorschlag einer gesetzlichen Aufteilung erlöster Vergütungen, die jede diesbezüglich Entscheidung zwischen diesen Parteien durch die Verwertungsgesellschaft überflüssig macht, unbedingt zuzustimmen.Abs. 115
Hinsichtlich der konkreten Aufteilung der Höhe einer Mindestquote von zwei Dritteln des Vergütungsaufkommens zugunsten der Urheber nach § 27b VGG-RefE erscheint eine stärkere Berücksichtigung des Urhebers im Verhältnis 4 zu 1 zugunsten der Verleger auch unter eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten angemessener.Abs. 116
Einer Option zu Beibehaltung einer etwaig nachträglich erklärten Verlegerbeteiligung nach § 27a Abs. 1 VGG erscheint sinnvoll.Abs. 117
Die Reform soll das veraltete Urheberrecht an das digitale Zeitalter anpassen. Nicht berücksichtigt sind dabei Fragen, die im Zeitalter der Digitalität eine ebensolche Berechtigung haben, erörtert zu werden, ohne dass formuliert werden muss: „Die Reform zielt so präzise wie eine Schrotflinte.“[103]Abs. 118
Ganz allgemein gilt, dass die Richtlinie zum Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt ihr Ziel verfehlt hat, wenn – dargestellt am Beispiel des Art. 16 CDSM-RL – womöglich 27 unterschiedliche Gesetze in der Europäischen Union in Kraft treten.[104] So hebt Erwägungsgrund 60 2. Absatz ausdrücklich hervor, dass allen Mitgliedstaaten freigestellt sein sollte, festzulegen, dass Verlage ein Anrecht auf einen Anteil an der Ausgleichsleistung haben.[105] Die Annahme, ein europäischer Binnenmarkt, besser ein Europa, könne sich zukünftig eine solch große Anzahl individualstaatlicher Ausnahmebestimmen erlauben, ist verfehlt. Abs. 119
Zu den weiteren nicht beachteten Problemen gehört insbesondere die überzogene Zeitdauer des Urheberrechts im Allgemeinen wie im Besonderen. Man muss nicht von der Umverteilung von den Lebenden auf die Toten sprechen.[106] Aber zutreffend ist, dass die Stärkung des Urheberrechts zu Lebzeiten der Berechtigten in die richtige Richtung führte, wobei durchaus bei Verwertern und Urhebern je nachdem sehr unterschiedliche Interessen zu berücksichtigen sind.[107]Abs. 120

Fußnoten:

[*] Professor Dr. Norbert P. Flechsig, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Tübingen. Vortrag gehalten auf der Videokonferenz der Fachtagung „Leistungen der Verlage und ihre Absicherung“ am 28.5.2020, veranstaltet von der Arbeitsgemeinschaft Jugendbuchverleger, Ernst Klett Verlag, Verband Bildungsmedien und der Verlagsgruppe Random House.
[1] DiskE des BMJV eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts vom 15.1.2020.
[2] Amtsbl. EU L 130 vom 17.5.20019, S. 92.
[3] Entwurf eines Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts, RefE, vom 1.4.2020, S. 1.
[4] Zur Geschichte der VG Wort siehe insbesondere Louis Pahlow: Die Verlegerbeteiligung in der Rechtspraxis des 20. Jahrhunderts, ZUM 2020, 81.
[5] BTags-Drs. IV/270, S. 31 f. und S. 71 f.
[6] Siehe im Einzelnen Loewenheim/Flechsig, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 85 Rdnrn. 1 bis 4.
[7] Siehe zur gesetzlichen Lizenz auch die §§ 60a–60f UrhG.
[8] Durch das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) vom 1.9.2017 (BGBl. I 3346) sind die Schrankenbestimmungen zugunsten von Unterricht, Wissenschaft und Institutionen mit Wirkung zum 1.3.2018 ausgegliedert und zugleich ist die Vergütung der Vervielfältigung nach diesen Vorschriften gem. § 60h Abs. 1 S. 2 jedoch wiederum auf die §§ 54–54c zurückverwiesen worden.
[9] BVerfG GRUR 1972, 488 – Tonbandvervielfältigungen; GRUR 1997, 123 – Kopierladen I; GRUR 1997, 124 – Kopierladen II; ZUM 1989, 183.
[10] BGH ZUM 2017, 839; ZUM-RD 2017, 520; GRUR 2017, 684 - Externe Festplatten.
[11] LG München ZUM-RD ZUM 2012, 410.
[12] OLG München GRUR 2014, 272.
[13] EuGH MMR 2012, 320 = GRURInt 2012, 341 – Luksan, hierzu: Flechsig: Vorausabtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche - Unionsrechtliche Auswirkungen der EuGH-Entscheidung Luksan auf Urheber, Verwerter und Intermediäre, MMR 2012, 293; EuGH MMR 2016, 45 - Reprobel (m. Anm. Flechsig).
[14] BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 - Verlegeranteil.
[15] BVerfG GRUR 2018, 829 sowie Besprechung Flechsig in GRUR-Prax 2018, 310.
[16] Zur Bewertung ausführlich nachstehend unter IV.1.
[17] DiskE (Fn. 1), S. 1: „Seitdem steht insbesondere die Verwertungsgesellschaft Wort unter erheblichem Druck.“ Und S. 29.
[18] Siehe hierzu auch Peifer, GRUR 2020, 14 (22); Urs Verweyen, Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Erstes Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts vom 24.1.2020.
[19] Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.3.2002, BGBl. 2002 I, 1155, in Kraft seit dem 1.7.2002, Art. 3.
[20] RefE (Fn. 3), S. 6.
[21] RefE (Fn. 3), S. 37 zu § 63a Abs. 3 UrhG-RefE.
[22] Siehe nachstehend unter IV.1
[23] Das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz – VGG) war als Art. 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) v. 24. 5. 2016 (BGBl I S. 1190) verkündet worden und am 1. 6. 2016 in Kraft getreten.
[24] § 27a wurde zusammen mit § 27Abs. 2 durch das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung vom 20.12.2016 (BGBl I S. 3037) in das VGG eingeführt. Hierzu Flechsig: Entstehung und Abtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche, GRUR 2016, 1103.
[25] Siehe Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 27a VGG Rn. 1, 2.
[26] Zum Ganzen und zur Geschichte siehe Flechsig: Nationale Umsetzung der Verlegerbeteiligung nach Art. 12
des Richtlinienentwurfs zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt von Kommission, Parlament und Rat der
Union, JurPC Web-Dok. 13/2019; ders.: Europäisches Urheberrecht in der Digitalität, JurPC Web-Dok. 145/2019.
[27] Siehe auch Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode, Rdnrn. 2194, 6208, 8092, 8100 sowie den Medien- und Kommunikationsbericht der Bundesregierung 2018 vom 9.1.2019, sub 2.2.3.: Medienpolitische Leitlinien und Perspektiven der Bundesregierung: „Das entscheidende Mittel, die Refinanzierung auch von qualitätsvollen Medieninhalten weiterhin zu ermöglichen, ist ein Urheberecht, das für Kreative und Verwerter eine angemessene Vergütung ihrer Leistungen sicherstellt."
[28] CDSM-RL Erwägungsgrund 60, Abs. 2.
[29] Englischer Text de Art. 16 CDSM-RL: Member States may provide that where an author has transferred or licensed a right to a publisher, such a transfer or licence constitutes a sufficient legal basis for the publisher to be entitled to a share of the compensation for the use of the work made under an exception or limitation to the transferred or licensed right.
[30] Siehe hierzu ausführlich Flechsig: Nationale Umsetzung der Verlegerbeteiligung nach Art. 12 des Richtlinienentwurfs zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Fn. 26).
[31] So Thomas Dreier: Die Schlacht ist geschlagen – ein Überblick Zum Ergebnis des Copyright Package der EU-Kommission. GRUR 2019, 771 (775). Siehe auch Malte Stieper: Ein angemessener Interessenausgleich im Verhältnis von Kreativen zu Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften? ZUM 2019, 393 (397).
[32] § 87 Abs. 4 UrhG. Hierzu amtl. Begr. BT-Drs. 16/1828, 16 ff. Das BVerfG, ZUM 2011, 236, sah hierin keinen Verfassungsverstoß; zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses vor Umsetzung der RL 2001/29/EG s. BVerfG NJW 1988, 1715.
[33] Eva-Ines Obergfell: Das originäre Verlegerrecht - Rechtsdogmatische Begründung eines Leistungsschutzrechts für Buchverleger GRUR 2019, 992.
[34] RefE (Fn. 3).
[35] EuGH oben Fn. 13
[36] BGH oben Fn. 14.
[37] DiskE (Fn. 1) S. 1.
[38] Flechsig: Nationale Umsetzung der Verlegerbeteiligung nach Art. 12 des Richtlinienentwurfs zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt von Kommission (Fn. 26).
[39] „(1) Dem Verleger steht eine angemessene Beteiligung an den Einnahmen aufgrund von gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach dem UrhG zu, wenn 1. ihm für die Verwertung eines Werkes Nutzungsrechte eingeräumt oder Lizenzen erteilt wurden, oder 2. Urheber und Verleger eine gemeinsame Beteiligung an den Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten durch eine Verwertungsgesellschaft vereinbart haben, oder 3. der Verleger eines Werkes der Musik sich verpflichtet hat, die Nutzung eines Werkes in handelsüblicher Weise zu fördern. (2) Der Anspruch kann nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam wahrnimmt. (3) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils fest, der unabhängig vom Urheberanteil verteilt werden kann.“
[40] § 63a Abs. 1 RefE: Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. - Gegenwärtiger Text des § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche: Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.
[41] Siehe Begründung des RefE (Fn. 3), S. 49. Allgemein zur Wahrnehmung für mehrere Rechtsinhaber nach Verteilungsplan siehe
Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 6. Auflage 2018, § 27 VGG, Rdnr. 17.
[42] Daneben ist innerhalb derselben Frist auch die Online-SatCab-Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 (Amtsbl. EU vom 17.5.2019, L 130, S. 82) umzusetzen, welche die Online-Verwertung von audiovisuellen Programmen neu ordnet.
[43] Art. 3 RefE: „Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f, Nummer 17, 20 und 21 tritt am Tag nach Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 7. Juni 2021 in Kraft.“
[44] RefE (Fn. 3), S. 49 f.: Inkrafttreten.
[45] Hierzu wird darauf hingewiesen, dass in seiner Funktion als nationales Schutzrecht bei der Europäischen Kommission zu notifizieren ist, RefE S. 50.
[46] Der RefE (S. 50) verweist hierzu ausdrücklich auf die Reprobel-Entscheidung des EuGH zu Art. 5 Abs. 2 InfoSoc-RL und darauf, dass eine freiwillige, nachträgliche Zustimmungen entsprechend § 27a VGG (nicht VGG-DiskE) hiervon natürlich unberührt bleibt.
[47] LG München ZUM-RD ZUM 2012, 410.
[48] OLG München GRUR 2014, 272.
[49] EuGH MMR 2012, 320 = GRURInt 2012, 341 – Luksan, hierzu: Flechsig: Vorausabtretung gesetzlicher Vergütungsansprüche - Unionsrechtliche Auswirkungen der EuGH-Entscheidung Luksan auf Urheber, Verwerter und Intermediäre, MMR 2012, 293; EuGH MMR 2016, 45 - Reprobel (m. Anm. Flechsig).
[50] BGHZ 210, 77 = GRUR 2016, 596 - Verlegeranteil.
[51] BVerfG GRUR 2018, 829 sowie Besprechung Flechsig in GRUR-Prax 2018, 310.
[52] DiskE Fn.1,.Seite 1.
[53] DiskE (Fn. 1), S. 1: „Seitdem steht insbesondere die Verwertungsgesellschaft Wort unter erheblichem Druck.“ Und S. 29.
[54] Stellvertretend Riesenhuber, ZUM 2016, 613 und 2018, 407, der sich mit meinen Argumenten seit dem Jahre 2008 (siehe bereits Flechsig/Bisle: Unbegrenzte Auslegung pro autore? - Ein ungenügendes Gesetz kann nicht durch Einlegung gerettet werden, ZRP 2008, 115) an keiner Stelle wissenschaftlich angemessen auseinandersetzt, sondern nur Meinungen im Sinne der ihn finanzierenden Verwertungsgesellschaften äußert und von einem BGH-Skandalurteil spricht (http://www.vginfo.org/vg-info/mitgliederversammlung-der-vg-wort-2018) – Dagegen zutreffend v. Ungern-Sternberg, in: FS Büscher, 2018, S. 265; ders.: Das Urteil des BGH "Verlegeranteil" und seine Folgen - zugleich eine Erwiderung auf Riesenhuber, ZUM 2018, 407, JurPC Web-Dok. 105/2018; ders.: Die Herausgeberbeteiligung der VG Wort – rechtswidrige Ausschüttungen an nichtberechtigte Dritte, JurPC Web-Dok. 25/2019. - Zum gesamten Problemkreis Verleger in VG Wort und GEMA siehe aktuell auch Seifert in Eichelberger/Wirth/Seifert, Nomos Handkommentar zum UrhG, 3. Aufl. 2020, Einleitung zum VGG, S. 520 ff. [530].
[55] Siehe hierzu auch Peifer, GRUR 2020, 14 (22); Urs Verweyen, Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Erstes Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts vom 24.1.2020.
[56] RefE (Fn. 3), S. 1, 16 f., 21.
[57] Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.3.2002, BGBl. 2002 I, 1155, in Kraft seit dem 1.7.2002, Art. 3.
[58] Siehe Peifer (Fn. 18), S. 22.
[59] Siehe § 87f Abs. 2 RefE und Art. 2 Nr. 4 mit Art. 15 Abs. 1 und Erwägungsgrund 56 CDSM-RL 790/2019: „Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie muss der Begriff der „Presseveröffentlichung“ so definiert werden, dass er nur journalistische Veröffentlichungen umfasst, die, unabhängig vom Medium, also auch in Papierform, im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die im Sinne des Unionsrechts eine Dienstleistungserbringung darstellt, veröffentlicht werden.“ Nach Erwägungsgrund 55 2. Unterabsatz CDSM-RL sollte der Begriff des Verlags von Presseveröffentlichungen für Dienstleister wie Presseverlage oder -agenturen
gelten, die Presseveröffentlichungen gemäß der vorliegenden Richtlinie veröffentlichen.
[60] Erwägungsgrund 60 CDSM-RL.
[61] RefE (Fn. 3), S. 21.
[62] Book on Demand: www.bod.de versteht sich selbst „in erster Linie nicht als Verlag, sondern als Self-Publishing-Dienstleister. Klassische Verlage zeichnen sich durch ein inhaltlich spezifisches Verlagsprogramm aus. Sie veröffentlichen wenige Titel pro Jahr, für die sie das verlegerische Risiko tragen und auf hohe Auflagen zielen, um die Kosten wieder einzuspielen. Vom Verlag im herkömmlichen Sinne unterscheidet uns, dass wir kein selektiertes Programm im Buchhandel veröffentlichen, sondern Menschen, die schreiben, eine Möglichkeit geben, ihre Werke – genau so wie sie es wünschen – in professioneller Form an den Markt zu bringen.“
[63] Siehe etwa https://www.boersenblatt.net/2018-04-15-artikel-_spielen_pseudoverlage_in_zeiten_ von_selfpublishing_noch_eine_rolle__herr_kiwitt__-die_sonntagsfrage.1453898.html; http://www.selfpublisherbibel.de/einsteiger-tipp-wie-druckkostenzuschussverlage-mit-den-hoffnungen-von-autoren-reibach-machen/
[64] https://hproentgen.wordpress.com/: VG WORT, SELFPUBLISHER UND PSEUDOVERLAGE.
[65] BGH NJW 2002, 1192 [1193]: „Nach diesen rechtlichen Grundsätzen enthält der im Zeitschriftenartikel angestellte Vergleich des Vorgehens des F-Verlags gegenüber den Autoren mit demjenigen eines Lebensmittelhändlers, der beim Verkauf von Käse seine Kunden übervorteilt, im wesentlichen Kern keine auf ihre Richtigkeit überprüfbare substanziierte Aussage, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung des geschäftlichen Verhaltens.“
[66] Hierzu etwa Dreier/Schulze, § 54h, Rdnr. 1. Siehe auch oben Fn. 5 zur Entstehungsgeschichte des gesetzlichen Vergütungsanspruchs.
[67] Hierzu meine Ausführungen (Fn. 26) in JurPC 2019, 145, Rdnr. 166: „Die verwertungsgesellschaftsrechtliche Wahrnehmung des gerechten Ausgleichsanspruchs aller Berechtigten muss unbedingt bestehen bleiben.“
[68] Siehe hierzu Flechsig: Europäisches Urheberrecht, Fn. 26.
[69] Flechsig; Europäisches Urheberrecht (Fn. 26) Abs. 153.
[70] Obergfell: Das originäre Verlegerrecht, Fn. 33.
[71] Katharina de la Durantaye: Regulierungsmöglichkeiten der Verlegerbeteiligung aus juristischer Sicht, in ZUM 2020, 88 (91).
[72] Hierzu de la Durantaye (Fn. 71), S. 92.
[73] Obergfell (Fn. 70) weist zu Recht darauf hin, dass Gernot Schulze schon im Jahr 1989 bekundete, dass eine umfassende Lösung zur Schaffung eines allgemeinen Leistungsschutzgesetzes für sämtliche künstlerischen, technischen oder sonstigen schutzbedürftigen Leistungen „jedenfalls als Fernziel im Auge zu behalten“ sei (mit Verweis aus Schulze, ZUM 1989, 53 (60); ders., Börsenblatt 1989, 148 (152).
[74] RefE (Fn. 3), S. 37.
[75] Siehe oben Fn. 29. Der deutsche Text lautet an dieser Stelle: „diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Anspruch des Verlegers auf einen Anteil am Ausgleich für die jeweilige Nutzung des Werkes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung für das übertragene oder lizenzierte Recht darstellt“.
[76] RefE (Fn. ), S. 37 und 49.
[77] Siehe oben III.1.c).
[78] RefE (Fn. 3), S. 49.
[79] Siehe hierzu Flechsig: Nationale Umsetzung (Fn. 26), insbesondere Rdnrn. 141 ff. Ferner de la Durantaye (Fn. 71), S. 94. Kritisch Louis Pahlow: Reform der Verlegerbeteiligung – Pauschale Quoten sind nur eine kurzfristige Lösung, ZUM 2020, 163.
[80] Flechsig: Nationale Umsetzung (Fn. 26), Rdnrn. 142 f.
[81] Flechsig: Nationale Umsetzung (Fn. 26 ), Rdnr. 145.
[82] Flechsig: Nationale Umsetzung (Fn. 26), Rdnr. 146.
[83] v. Ungern-Sternberg: Verwertungsgesellschaften und ihre Berechtigten, in FS Büscher (2018), 265 (279); FS Büscher (Fn. 93), S. 279; siehe derselbe in Fn. 54.
[84] Flechsig: Nationale Umsetzung (Fn. 26), Rdnr. 147. KAPITEL 3 der CDSM-RL spricht von „Faire Vergütung in Verwertungsverträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern“.
[85] Hierzu Dreier/Schulze/Schulze, 6. Aufl. 2018, VGG § 27a Rdnr. 8.
[86] Flechsig: Nationale Umsetzung (Fn. 26), Rdnr. 148.
[87] Siehe hierzu Vorschlag von GEMA, VG Wort, VG Bild Kunst und VG Musikedition vom 1.10.2019, der einen § 63b UrhG (neu) einfügen will und wie folgt lautet: „(1) Dem Verleger steht eine angemessene Beteiligung an den Einnahmen aufgrund von gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach dem UrhG zu, wenn 1. ihm für die Verwertung eines Werkes Nutzungsrechte eingeräumt oder Lizenzen erteilt wurden, oder 2. Urheber und Verleger eine gemeinsame Beteiligung an den Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten durch eine Verwertungsgesellschaft vereinbart haben, oder 3. der Verleger eines Werkes der Musik sich verpflichtet hat, die Nutzung eines Werkes in handelsüblicher Weise zu fördern. (2) Der Anspruch kann nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam wahrnimmt. (3) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils fest, der unabhängig vom Urheberanteil verteilt werden kann.“
[88] Hierzu v.Ungern-Sternberg: Verwertungsgesellschaften und ihre Berechtigten, in FS Wolfgang Büscher (2018), S. 265; ders.: Das Urteil des BGH "Verlegeranteil" und seine Folgen - zugleich eine Erwiderung auf Riesenhuber, ZUM 2018, 407, in JurPC Web-Dok. 105/2018; ders.: Die Herausgeberbeteiligung der VG Wort – rechtswidrige Ausschüttungen an nichtberechtigte Dritte JurPC Web-Dok. 25/2019; ders.: Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten im Jahr 2018, GRUR 2019, 1; ders.: Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zum Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten im Jahr 2019, GRUR 2020, 113; ders.: Geräte- und Speichermedienvergütung bei öffentlicher Zugänglichmachung geschützter Werke hinter Bezahlschranken, JurPC 2020, 41.
[89] Siehe auch Matthias Marz: Corporate Governance im Recht der Verwertungsgesellschaften, Schriftenreihe des Archivs für Urheber- und Medienrecht (UFITA), Band 288, Nomos-Verlag 2020, S. 194.
[90] Wilhelm Nordemann: Der Begriff der "angemessenen Bedingungen" in § 6 Absatz 1 Wahrnehmungsgesetz (GRUR Int 1973, 306 (308).
[91] Hierzu Flechsig: Nationale Umsetzung (Fn. 26), Rdnrn. 164 ff.
[92] Hierzu Flechsig; Nationale Umsetzung, (Fn. 26), Rdnr. 183 ff.
[93] Mit Pahlow (Fn. 79), S. gilt, dass die Erwartung, über die Mindestgrenze zu kommen, mit Blick auf die Satzung der VG WORT nicht, die von Beginn an so konzipiert wurde, dass Verteilungspläne stets nur mit Zustimmung der Verlegerseite beschlossen werden können.
[94] Hierzu auch Valentin Döring: Neuregelung der Verlegerbeteiligung – Ausschlussmöglichkeit, ein wenig konstruktiver Ansatz, ZUM 2020, 164.
[95] Siehe zum DiskE Fn. 1.
[96] RefE (Fn. 3), S. 2.
[97] § 87k DiskE kannte die Mindestbeteiligung zu einem Drittel nicht.
[98] Art. 15 CDSM-RL Abs. „(5) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke einen angemessenen Anteil der Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.“ Mit Erwägungsgrund 59 CDSM-RL.
[99] RefE (Fn.3), S. 46.
[100] DiskE (Fn. 1), S. 36 zu § 87k DiskE und S. 46 zu RefE.
[101] § 87k RefE Abs. „(2) Der Anspruch nach Absatz 1 kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.“
[102] Hierzu schon Flechsig, Europäisches Urheberrecht in der Digitalität (Fn. 26), Rdnr. 140 mit Blick auf Art. 15 Abs. 2 S. 1 CDSM-RL: „Die in Absatz 1 vorgesehenen Rechte lassen die im Unionsrecht festgelegten Rechte von Urhebern und sonstigen Rechteinhabern an den in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen unberührt und beeinträchtigen diese Rechte in keiner Weise.“
[103] Martin Kretschmer im Interview mit Simon Hurtz, Süddeutsche Zeitung (SZ) vom 29.5.2019.
[104] Kretschmer, Fn. 103, Binnenmarkt? Flickenteppich.
[105] „Auch sollte sie nationale Regelungen über die Rechtewahrnehmung sowie Vergütungsrechte nicht beeinträchtigen, sofern diese dem Unionsrecht entsprechen. Allen Mitgliedstaaten sollte freigestellt sein, festzulegen, dass Verlage ein Anrecht auf einen Anteil an der Ausgleichsleistung haben, wenn Urheber ihre Rechte an einen Verlag übertragen, diesem eine Lizenz erteilt oder anderweitig mit ihren Werken zu einer Veröffentlichung beigetragen haben, soweit Systeme bestehen, um den ihnen durch eine Ausnahme oder Beschränkung entstandenen Schaden etwa durch Verwertungsgesellschaften, die sowohl Urheber als auch Verlage vertreten, auszugleichen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß ihren nationalen Regelungen frei festlegen können, wie Verlage ihre Ansprüche auf eine Ausgleichsleistung oder Vergütung zu begründen haben, sowie die Bedingungen für die Aufteilung dieser Vergütung oder Ausgleichsleistung zwischen Urhebern und Verlagen.“
[106] Kretschmer, Fn. 103.
[107] Hilty: Sündenbock Urheberrecht? in: Ansgar Ohly, Diethelm Klippel (Hg.), Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit (Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht, 11), Mohr Siebeck, Tübingen 2007, S. 127 (130).

[online seit: 02.06.2020]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Flechsig, Norbert P., Verlegerbeteiligung im digitalen Binnenmarkt - Zu den Gesetzentwürfen des BMJV eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts - - JurPC-Web-Dok. 0085/2020