JurPC Web-Dok. 40/2020 - DOI 10.7328/jurpcb202035340

LG Berlin

Urteil vom 31.10.2019

27 O 185/19

Aktionskunst-Beitrag

JurPC Web-Dok. 40/2020, Abs. 1 - 88


Leitsatz:

Die Veröffentlichung eines Bildnisses im Internet kann im Rahmen eines Aktionskunst-Beitrags gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG zulässig sein.

Tatbestand:

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Unterlassung der Veröffentlichung eines Porträtbildes von ihr auf der Internetseite www…..de, die Vernichtung des Bildes sowie die Zahlung einer Geldentschädigung und vorgerichtlicher Anwaltskosten.Abs. 1
Die Klägerin nahm im Sommer 2018 an einer Demonstration in Chemnitz teil, die aufgrund des Umstandes, dass an dieser neben den überwiegend nicht extremistischen Protestierenden auch Rechtsextremisten teilnahmen, erhebliches Aufsehen erregte. Die Klägerin dokumentierte ihre Teilnahme durch ein Video, in dem sie gut erkennbar in die Kamera spricht und das sie im Internet veröffentlichte.Abs. 2
Die Klägerin war von Juni 2018 bis Januar 2019 Mitarbeiterin einer Abgeordneten der Partei Alternative für Deutschland (AfD) im Stuttgarter Landtag.Abs. 3
Laut der Internetseite AfD-Watch wurde die Klägerin wegen Volksverhetzung verurteilt und äußert sich öffentlich antisemitisch.Abs. 4
Der Beklagte ist Leiter des Zentrums für politische Schönheit (im Folgenden: ZPS), einem Zusammenschluss von etwa 70 Aktionskünstlern und Kreativen, deren selbst erklärtes Ziel es ist, durch künstlerische Interventionen („Bewusstmachung“) auf „humanitäre Themen“ aufmerksam zu machen. Über die Website „….de“ rief das Zentrum für politische Schönheit seit Anfang Dezember 2018 dazu auf, den „Rechtsextremismus 2018 zu erfassen“, „verdächtige“ Teilnehmer bei den Ausschreitungen in Chemnitz 2018 über eine Bilderkennungsdatenbank zu identifizieren und bei ihren Arbeitgebern zu melden. Die Aktivisten forderten dazu auf, Arbeitskollegen, Nachbarn und Bekannte zu denunzieren. Insoweit hieß es auf der Website (Anlage 1): „Machen Sie jetzt mit! Während normale Menschen arbeiten, treiben Tausende Arbeitnehmer oder Staatsdiener Ausländer durch Chemnitz, attackieren Presse und Polizeibeamte und grüßen Hitler.Abs. 5
Was würde ihr Chef wohl dazu sagen? Um das herauszufinden, haben wir 3 Millionen Bilder von 7000 Verdächtigen ausgewertet. Das Ziel: den Rechtsextremismus 2018 systematisch erfassen, identifizieren und unschädlich machen.Abs. 6
Denunzieren Sie noch heute ihren Arbeitskollegen, Nachbarn oder Bekannten und kassieren Sie Sofort-Bargeld. Helfen Sie uns, die entsprechenden Problemdeutschen aus der Wirtschaft und dem öffentlichen Dienst zu entfernen.“ Hierzu veröffentlichten sie Portrait-Bilder, die Fahndungsfotos ähnlich aufgemacht waren, darunter auch das nachfolgende Bildnis der Klägerin. Unter diesem befand sich zudem die Möglichkeit darüber abzustimmen, „wie rechts“ die Klägerin sei.Abs. 7
Das hier eingepflegte Bild wird aus Gründen der Anonymisierung nicht mitgeliefert.Abs. 8
Am 5. Dezember 2018 gaben die Aktivisten bekannt, dass die Website abgeschaltet sei und dass sie als „Honeypot“ gedient habe, um in die Suchfunktion der Website eingegebene Daten zu sammeln und auszuwerten.Abs. 9
Mit Anwaltsschreiben vom 16.1.2019 ließ die Klägerin den Beklagten abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Abmahnung bis zum 25.01.2019 auffordern. Ferner forderte sie die Zahlung einer Geldentschädigung von 7.000 € ebenfalls unter Fristsetzung bis zum 25.01.2019. (Anlage 2)Abs. 10
Am 9.1.2019 zahlte die Rechtsschutzversicherung der Klägerin die Rechtsanwaltsgebühren an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Die Versicherung trat etwaige Erstattungsansprüche an die Klägerin ab.Abs. 11
Die Klägerin trägt vor, sie sei völlig anlasslos als „Rechte Person“ dargestellt worden. Sie habe die von dem Beklagten in der Klageerwiderung wiedergegebenen Posts nur geteilt. Die Internetseite AfD-Watch verbreite bewusst falsche Informationen über die AfD. Sie sei auf dem Bild ohne weiteres erkennbar. Sie sei im Dezember 2018 von mehreren Bekannten auf die Internetveröffentlichung aufmerksam gemacht worden. Diese hätten sie auf dem Bild sofort erkannt. Es handle sich nicht um ein von ihr selbst gemachtes Foto bzw. ein Foto aus der von ihr gemachten Filmsequenz. Bei öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen würden aus dem Spektrum des Beklagten stammende Personen regelmäßig von Teilnehmern Fotos anfertigen. Der Beklagte müsse ein solches vor der Umgestaltung durch ihn erhalten haben.Abs. 12
Sie meint, mit dem Hinweis „Die Theoretikerin“ habe der Beklagte beim objektivem Empfänger bewusst den fehlerhaften Eindruck hervorgerufen, sie würde in einer führenden Position einer nicht rechts- oder staatskonformen Organisation die wesentlichen Planungen für diese vornehmen, sich die Straftaten ausdenken, das kriminelle Netzwerk leiten und lenken. Der Aufruf, darüber abzustimmen, wie rechts sie sei, sei nicht nur an Absurdität nicht mehr zu übertreffen, sondern würde auch ein aktives Aufstacheln gegen eine Person eines Bevölkerungsteils und damit eine Straftat nach § 130 StGB darstellen. Die Kunstfreiheit rechtfertige den Eingriff nicht, da diese ihre Grenze durch den Schutz der Würde des Menschen erfahre. Eine Einwilligung zur Veröffentlichung ihres Bildes habe sie weder ausdrücklich noch konkludent erteilt, auch nicht durch die Veröffentlichung ihres selbst erstellten Videos. Es handle sich um keine Berichterstattung. Denn es seien vom Beklagten keine Informationen über Vorgänge veröffentlicht. Vielmehr würde es dem Beklagten darum gehen, unter Verwendung mehrerer Online-Pranger, die dort abgebildeten Personen zu denunzieren. § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG scheide aus, da ein höheres Interesse der Kunst nicht angenommen werden könne.Abs. 13
Die Klägerin beantragt,Abs. 14
1. es ab sofort und zukünftig zu unterlassen, ein Porträtbild der Klägerin öffentlich zu machen oder zur Schau zu stellen, wie geschehen auf der Internetseite www.....de wie folgt:Abs. 15
Das hier eingepflegte Bild wird aus Gründen der Anonymisierung nicht mitgeliefert.Abs. 16
UndAbs. 17
für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung durch den Beklagten gegen das vorgenannte Unterlassungsgebot hat dieser einen Betrag von bis zu 250.000 € zu zahlen und/oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu dulden, wobei bei Dauerverstößen hiergegen, nach Ablauf von jeweils sieben Kalendertagen, ein weiterer eben solcher Verstoß entsteht;Abs. 18
2. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichtes gestellt ist, jedoch nicht unter 7.000 € festgestellt werden sollte nebst 5%-Punkten an Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 26.01.2019;Abs. 19
3. das als Anlage F/F1 überreichte Foto der Klägerin, wie folgt abgebildet:Abs. 20
Das hier eingepflegte Bild wird aus Gründen der Anonymisierung nicht mitgeliefert.Abs. 21
zu vernichten;Abs. 22
4. der Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € zzgl. 5%-Punkten an Zinsen jährlich hierauf seit dem 26.01.2019 zu erstatten.Abs. 23
Der Beklagte beantragt,Abs. 24
die Klage abzuweisen.Abs. 25
Der Beklagte trägt vor, das streitgegenständliche Bildnis sei aus dem von der Klägerin selbst öffentlich gemachten Video entnommen.Abs. 26
Der Beklagte meint, die Klägerin sei nicht erkennbar. Doch auch bei unterstellter Erkennbarkeit sei die Verwendung des Fotos gerechtfertigt. Es würde sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handeln. Ein überwiegendes Schutzinteresse nach § 23 Abs. 2 KUG bestünde nicht. Auf ihr Recht zur Privatheit könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie das Bild selbst veröffentlicht habe. Daher greife auch Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO ein. Zudem folge die Zulässigkeit aus § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG, Art. 5 Abs. 3 GG. Das Bildnis sei wesentlicher Teil der künstlerischen Aktion gewesen, bei der es um Selbstentlarvung gegangen sei, um das Ausmaß der rechtsextremen Beteiligung an den Demonstrationen in Chemnitz im Zeitraum 26.8. bis 7.9.2018 zu dokumentieren und in Erinnerung zu rufen. Der Kunst- und Satirecharakter der Aktion sei durch die Webseite selbst und durch die dortige Beschreibung erkennbar gewesen. Allein die Behauptung, man habe 3 Millionen Bilder ausgewertet, mute absurd an. Dass diese 3 Millionen Bilder auf lediglich 7.000 Verdächtige entfallen sein sollen, sei denklogisch nicht möglich, denn dies würde 428 Bilder pro Verdächtigen bedeuten. Wenn dann noch behauptet würde, die Bilder seien gelöscht worden, wie es auf der Website weiter geheißen habe, würde jedem deutlich, dass da etwas nicht stimmen könne, da gleichzeitig behauptet werde, man wolle den Rechtsextremismus systematisch erfassen. Hinzu komme noch, dass es sich bei der auf der Website angegebenen Telefonnummer, unter der man „denunzieren“ sollte, um die Telefonnummer der Polizeidirektion Chemnitz-Erzgebirge handelt. Spätestens jetzt habe jedem klar sein müssen, dass es sich bei dem ausgelobten Sofortbargeld um eine Illusion gehandelt habe. Allein schon die Begrifflichkeit zeige zudem den parodistischen Einschlag.Abs. 27
Der Beklagte trägt ferner vor, die Klägerin sei zumindest bis Ende letzten Jahres in den sozialen Medien außerordentlich aktiv gewesen. Dort habe sie u.a. behauptet, dass das Endziel der Globalisierung die Schaffung einer hellbraunen Rasse in Europa sei, dass der weiße Mann als potentieller Besamer der weißen Frau per Gesetz zurückgedrängt werden soll, dass die Gewerkschaft ver.di eine staatlich finanzierte, anti-germanische linke Truppe von inhumanen Menschenhassern sei, die Deutschland und seine Zukunft zerstören möchte. Wegen der Einzelheiten wird auf die auf den Seiten 3 ff. der Klageerwiderung wiedergegebenen Posts verwiesen.Abs. 28
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.Abs. 29

Entscheidungsgründe:

I.Abs. 30
Die zulässige Klage ist unbegründet.Abs. 31
1.Abs. 32
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung ihres Porträtfotos auf der Internetseite www.soko-chemnitz.de gegen den Beklagten aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, §§ 22, 23 KUG zu. Die Veröffentlichung im Rahmen der Kunstaktion war zulässig.Abs. 33
a.Abs. 34
Zwar ist die Klägerin erkennbar, sodass keine Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin bestehen.Abs. 35
Ein Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht demjenigen zu, der durch die Veröffentlichung individuell betroffen ist. Dies setzt voraus, dass er erkennbar zum Gegenstand einer medialen Darstellung wurde. Die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung genügt. Sie ist bereits dann gegeben, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird. Es kann die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit ausreichen (BGH NJW 2005, 2844, 2845 – Esra). Zudem ist es ausreichend, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, er werde erkannt (BGH NJW 1971, 698, 700; 1979, 2205; ähnlich OLG Hamburg AfP 1975, 916). Auch wenn die Augenpartie durch einen schwarzen Balken unkenntlich gemacht wurde und das Bildnis der Klägerin so veröffentlicht wurde, dass nur ein Teil ihrer Stirn und ihr Haaransatz nur oberhalb des rechten Ohres zu sehen ist, so verbleiben doch mit Kinnpartie, Mund, Nase und dem Teil der sichtbaren Stirn in Verbindung mit dem ebenfalls veröffentlichten Vornamen der Klägerin und dem ersten Buchstaben ihres Nachnamens hinreichende Merkmale, um begründeten Anlass dafür zu geben, dass die Klägerin in ihrer näheren Umgebung oder in ihrem weiteren Bekanntenkreis erkannt wird.Abs. 36
b.Abs. 37
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. grundlegend Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 - juris; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10 - juris; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11 - juris; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10 - juris; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12 - juris; vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13 - juris -; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14 - juris; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14 - juris; jeweils m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff.; 2006, 591 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 m.w.N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 - juris; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14 - juris).Abs. 38
(1)Abs. 39
Unstreitig hat die Klägerin nicht ausdrücklich in die Veröffentlichung ihres Bildes auf der Homepage www.soko-chemnitz.de eingewilligt (§ 22 Satz 1 KUG).Abs. 40
Auch eine stillschweigende Einwilligung kann nicht angenommen werden. Für die Voraussetzungen der Einwilligung ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Er trägt vor, das für die veröffentlichte Bildcollage verwendete Bild dem von der Klägerin selbst bei der Demonstration gefertigten und von ihr sodann im Internet veröffentlichten Video entnommen zu haben. In der Veröffentlichung des Videos ist eine Einwilligung in eine Weiterverwendung des Bildmaterials zur Veröffentlichung im Rahmen von Bildcollagen jedoch nicht enthalten.Abs. 41
Soweit die Klägerin vorträgt, dass bei entsprechenden Demonstrationen regelmäßig Personen aus dem Umfeld des Beklagten Fotos von Teilnehmern machen würden, ein entsprechendes Bild müsste vorliegend dem Beklagten zur Gestaltung der Veröffentlichung übergeben worden sein, kann aus ihrem Vortrag ebenfalls eine stillschweigende Einwilligung nicht abgeleitet werden. Mindestvoraussetzung einer solchen ist es, dass die Klägerin überhaupt und für den Fotografen erkennbar wahrgenommen hat, dass sie fotografiert wird. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag.Abs. 42
(2)Abs. 43
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG ist nicht einschlägig.Abs. 44
Das Bildnis ist kein Bild einer Versammlung, eines Aufzugs oder einer ähnlichen Veranstaltung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG, auch wenn es gerade um die unstreitige Teilnahme der Klägerin an der Demonstration in Chemnitz am 27.8.2018 ging.Abs. 45
Denn Gegenstand des Bildes muss die Darstellung der Versammlung, des Aufzuges oder des ähnlichen Vorganges sein; die Personen, die an den Ereignissen teilgenommen haben und abgebildet werden, müssen demnach gegen andere - falls die Teilnahme eine bestimmte Qualifikation voraussetzt: ebenso qualifizierte - Teilnehmer austauschbar sein (Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 23 Rn. 53). Die Abbildung einer bestimmten Person, die an einer Versammlung teilgenommen hat, um ihrer selbst willen, wie z.B. die Einzelabbildung eines der zur Absperrung eingesetzten Polizeibeamten, ist nicht von § 23 Abs 1 Nr. 3 KUG gedeckt (ebd.).Abs. 46
(3)Abs. 47
Die Veröffentlichung des angegriffenen Bildnisses ist jedoch nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG gerechtfertigt.Abs. 48
Danach dürfen Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.Abs. 49
(a)Abs. 50
Die Internetseite und damit auch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses der Klägerin ist Teil einer Kunstaktion des Künstlerzusammenschlusses ZPS, dessen Leiter der Beklagte ist.Abs. 51
Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 188 f.; vgl. ferner BVerfGE 67, 226; 81, 291; 83, 138; 119, 11, 20 f.; 142, 74, 103 f.). Da eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 nicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung (als Kunst i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1) auf die „Höhe“ der (Dicht-)Kunst nicht an (BVerfGE 81, 305). Die Anstößigkeit der Darstellung nimmt ihr nicht die Eigenschaft als Kunstwerk. Kunst ist einer staatlichen Stil- oder Niveaukontrolle nicht zugänglich (BVerfGE 81, 291 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 377).Abs. 52
Aktionskunst ist ein Oberbegriff für eine Reihe von Strömungen der Kunst des 20. Jahrhunderts, die die klassischen Formen der bildenden Kunst (Plastik, Malerei) überschritten und um andere mediale und performative Ausdrucksformen erweiterten. In der Aktionskunst ist nicht selten der Künstler selber Bestandteil des Werkes und sein Körper künstlerisches Medium. Während für ein klassisches Kunstverständnis die Trennung von Subjekt und Objekt Voraussetzung ist, indem der Künstler ein von ihm ablösbares Artefakt schafft, geht es in der Aktionskunst um Handlungen, in die die Künstler unmittelbar involviert sind. Durch extreme wie z. B. selbstverletzende Handlungen werden beim Zuschauer unmittelbar affektive und emotionale Reaktionen ausgelöst. (Quelle: Wikipedia)Abs. 53
Anlass der Aktion des Künstlerkollektivs ZPS war nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten, die aus ihrer Sicht gegebene zunehmende Normalität bei der „normale Bürger“ und Rechtsextreme gemeinsame Demonstrationen abhalten. Ein Problem, das der Beklagte insbesondere bei den Demonstrationen im letzten Sommer in Chemnitz gesehen hatte. Um hierauf aufmerksam zu machen, hatte der Beklagte u.a. die Webseite … angelegt.Abs. 54
Die Internetseite erscheint nur auf den ersten flüchtigen Blick als Internetseite der Chemnitzer Polizei. Dem unbefangenen Durchschnittsleser zeigt sich sehr schnell, dass es sich hier nur scheinbar um eine Internetseite einer Sonderkommission Chemnitz handelt, die den Leser dazu aufruft, andere zu denunzieren, und dass tatsächlich das Künstlerkollektiv ZPS hinter der Aktion steckt.Abs. 55
Die Internetseite, die das Stilmittel des Onlineprangers, wie es die Partei „Alternative für Deutschland“ zur Anzeige von Fehlverhalten von Lehrern in einigen Bundesländern einsetzt, vorgibt einzusetzen, ist eine freie schöpferische Gestaltung des Künstlerkollektivs, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Entsprechend der gewählten Kunstform der Aktionskunst wird dabei der Betrachter selbst mit in die Kunst eingebunden, in dem er zum aktiven Tun (hier einem Anruf) ermuntert wird und sofern er die Kunstaktion nicht zuvor durchschaut erst dabei erfährt, dass es sich um eine Kunstaktion handelt.Abs. 56
Die Internetseite weist bereits am Ende der Startseite auf das ZPS als Verantwortlichen hin, in dem es heißt „Diese Seite ist ein Angebot des Zentrums für Politische Schönheit für die Strafverfolgungsbehörden des Freistaats Sachsens und den Allgemeinen Arbeitgeberverband Sachsen e.V.“ und in deren Fußleiste das Zentrum für Politische Schönheit erscheint. Zudem findet es im Impressum, indem es heißt das ZPS sei ein Projekt des Beklagten, Erwähnung. Hierdurch wird für den unbefangenen Durchschnittsleser deutlich, dass es sich bei der „…“ um eine frei erfundene Sonderkommission des bekannten Aktionskünstlerkollektivs ZPS handelt und nicht um eine reale Sonderkommission der Chemnitzer Polizei.Abs. 57
Das Künstlerkollektiv ZPS war bereits zuvor durch umstrittene Kunstaktionen aufgefallen, die ein breites Medienecho hervorgerufen hatten. So hatten sie z.B. am 22. November 2017 unter dem Projektnamen „Bau das Holocaust-Mahnmal vor Höckes Haus!“ 24 Stelen, die zwei Meter aus dem Boden ragten, auf einem gepachteten Nachbargrundstück in Sichtweite zu Björn Höckes Haus im thüringischen Bornhagen aufgestellt. Die Installation war ein verkleinerter Nachbau des Holocaust-Mahnmals in Berlin. Zu der Aktion gehörte auch eine inszenierte, vorgebliche Überwachung des Hauses, in dem Höcke mit seiner Familie lebt. Die Kunstaktion führte zu mehreren öffentlichen Auseinandersetzungen, teilweise auch zu gerichtlichen Verfahren, die allesamt medial begleitet wurden. Aufgrund der intensiven Berichterstattung Ende November, Anfang Dezember 2017 ist davon auszugehen, dass der unbefangene Durchschnittsleser der Internetseite weiß, dass es sich bei dem ZPS um ein Künstlerkollektiv handelt, das bereits in der Vergangenheit mit politischer Aktionskunst aufgefallen ist.Abs. 58
Dass es sich nicht um eine offizielle Internetseite der Chemnitzer Polizei handelt, zeigt sich zudem an der Aufmachung der Internetseite, insbesondere auch an der Präsentation der zu identifizierenden Demonstrationsbeteiligten, wie der hier angegriffenen Bildpräsentation der Klägerin. Denn auf einer offiziellen Internetseite der Polizei würden Fahndungsfotos weder mit den Worten „Gestatten:“ überschrieben werden, noch mit „Erwischt“ untertitelt werden. Auch Formulierungen wie „Gesucht: Wo arbeiten diese Idioten?“ oder „Katalog der Gesinnungskranken“ „Wir stellen vor: 1.524 Drückeberger vor der Demokratie“ (alle Anlage 3) verdeutlichen, dass es sich nicht um eine offizielle Internetseite der Polizei handeln kann. Spätestens die Möglichkeiten, darüber abzustimmen, „wie rechts“ die Klägerin sei oder die Belohnung für eine Identifizierung aufstocken zu können (s. Anlage 3), lässt den unbefangenen Durchschnittsleser ohne weiteres erkennen, dass es sich nicht um eine offizielle Seite der Polizei handelt. Ferner stellt dies auch ein erkennbares Element der Überspitzung dar, die der Satire eigen ist und ebenfalls dem Leser verdeutlicht, dass es sich um ein künstlerisches Produkt und nicht um eine ernst gemeinte Seite einer „Soko“ handelt.Abs. 59
Da als Telefonnummer für die erbetenen Informationen zudem die Telefonnummer der Polizeidirektion Chemnitz/Erzgebirge angegeben ist, erkennt der unbefangene Durchschnittsleser spätestens, wenn er die Nummer wählt, dass hier nur scheinbar ein Aufruf zur Denunziation erfolgt.Abs. 60
(b)Abs. 61
Die Kunstfreiheit ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (BVerfGE 142, 74 <101 f. Rn. 84> m.w.N.; st. Rspr.).Abs. 62
Das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann (vgl. BVerfGE 67, 213, 228). Zu den anerkannten Inhalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148, 153 f.; 99, 185, 193; 114, 339, 346; 119, 1, 24). Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 101, 361, 380).Abs. 63
Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation die betroffene Person erfasst und wie sie dargestellt wird (vgl. BVerfGE 120, 180, 207). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn die betroffene Person nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht öffentlich abgebildet zu werden, etwa weil sie sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 101, 361, 384; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 967/15 -, juris, Rn. 17). Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Abbildung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BVerfGE 120, 180, 207).Abs. 64
Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen: Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213, 228; vgl. auch BVerfGE 30, 173, 195; 75, 369, 380; 119, 1, 27).Abs. 65
Die Lösung der Spannungslage zwischen Persönlichkeitsschutz und dem Recht auf Kunstfreiheit kann nicht allein auf die Wirkungen eines Kunstwerks im außerkünstlerischen Sozialbereich abheben, sondern muss auch kunstspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 30, 173 <195>; 142, 74 <102 Rn. 85>). In der Interpretation eines Kunstwerks sind werkgerechte Maßstäbe anzulegen, dabei sind in der Abwägung der Kunstfreiheit mit anderen Belangen strukturtypische Merkmale einer Kunstform zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 75, 369, 378 f.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Februar 2018 – 1 BvR 2112/15 –, Rn. 18 - 22, juris).Abs. 66
(c)Abs. 67
Nach diesen Grundsätzen hat hier die Kunstfreiheit den Vorrang.Abs. 68
Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes ist nicht gegeben.Abs. 69
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung nur ihre Sozialsphäre betrifft. Denn die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos beinhaltet die Aussage, dass die Klägerin am 27.8.2018 bei einer Demonstration in Chemnitz dabei war. Der Verbindung mit der Abstimmungsmöglichkeit darüber „wie rechts“ die Klägerin ist, kann dazu noch der Aussagegehalt entnommen werden, dass die Klägerin dem eher rechten politischen Spektrum zugerechnet wird. Beides betrifft die Sozialsphäre der Klägerin.Abs. 70
Beide Bildaussagen sind zulässig. Bei der ersten handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, bei der zweiten um eine zulässige Meinungsäußerung.Abs. 71
Da die Klägerin von ihr unbestritten wegen Volksverhetzung verurteilt wurde, von Juni 2018 bis Januar 2019 Mitarbeiterin einer Abgeordneten der AfD und damit einer rechten Partei war und mehrfach öffentlich Posts auf facebook zu gesellschaftspolitischen Themen versandt hat, deren Inhalt dem rechten Politspektrum zuzurechnen sind, entbehrt die in der Möglichkeit der Abstimmung, „wie rechts“ sie sei, enthaltenen Meinungsäußerung, die Klägerin sei dem rechten Politikspektrum zuzurechnen, nicht der erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Dass die Klägerin die Posts lediglich geteilt und sich damit ihren Inhalt haftungsrechtlich nicht zu-Eigen gemacht hat, kann den vom Beklagten wiedergegebenen Post nicht entnommen werden, wäre aber auch unerheblich. Denn auch das kommentarlose Weiterleiten genügt als Anknüpfungstatsache, für die hier gegebene Meinungsäußerung, wenn wie vorliegend nicht aus dem weiteren Verhalten ein Distanzieren von den Inhalten erkennbar ist.Abs. 72
Entgegen der Ansicht der Klägerin erweckt der Untertitel „Die Theoretikerin“ unter der Bildcollage nicht den Eindruck, die Klägerin sei der leitende, lenkende Kopf einer kriminellen Organisation. Der unbefangene Durchschnittsleser geht bereits nicht davon aus, dass es sich bei den „Gesuchten“ um Mitglieder einer Organisation handelt. Vielmehr heißt es in dem vermeintlichen Aufruf unter der Überschrift „Machen Sie jetzt mit“, dass „tausende Arbeitnehmern oder Staatsdiener Ausländer durch Chemnitz (trieben), … Presse (attackierten) und … Hitler (grüßten)“, im Weiteren ist dann von den „entsprechenden Problemdeutschen“ die Rede. Der unbefangene Durchschnittsleser bezieht damit die Bezeichnung „Die Theoretikerin“ allein auf die Klägerin selbst, ohne ihr hiermit eine weitere Funktion zuzuschreiben, wie die Klägerin dies meint.Abs. 73
Die Veröffentlichung erhält auch durch die weitere künstlerisch überspitzte Aussage in der vermeintlichen Aufforderung zur Denunziation unter der Überschrift „Machen Sie jetzt mit!“, dass tausende Arbeitnehmer oder Staatsdiener Ausländer durch Chemnitz trieben, Presse und Polizeibeamte attackierten und Hitler grüßten und das Künstlerkollektiv 3 Millionen Bilder von 7.000 Verdächtigten ausgewertet habe, keinen weiteren Aussagegehalt. Da es sich bei den weiteren Äußerungen erkennbar um parodistische Übertreibungen handelt, versteht der unbefangene Durchschnittsleser diese weder dahingehend, dass alle 7.000 „Verdächtigten“ Ausländer durch Chemnitz trieben, Presse oder Polizeibeamten attackierten oder den Hitlergruß zeigten, noch dahingehend dass dies 1.524 Personen taten, deren Bilder angeblich im „Katalog der Gesinnungskranken“ auf der Website geführt sein sollen und somit auch die Klägerin.Abs. 74
Ferner ist das von der Klägerin selbst im Internet veröffentlichte Video zu berücksichtigen, das sie von sich bei der Demonstration gemacht hat. Denn unabhängig davon, ob das der Fotocollage zugrundeliegende Bild dem von der Klägerin selbst gefertigten und von ihr im Internet veröffentlichten Video entnommen ist oder nicht, hat die Klägerin mit der Veröffentlichung des Videos ihre Teilnahme an der Demonstration und ihr Bildnis selbst öffentlich gemacht. Zudem hat sie sich in dem Video politisch zu den Ereignissen öffentlich geäußert. Sollte tatsächlich wie von der Klägerin behauptet ein Dritter von ihr unbemerkt eine ihrem Video vollkommen ähnliche Fotoaufnahme gemacht haben, die sodann als Grundlage für die Collage diente, so läge hierin allenfalls eine geringfügige Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild, die jedoch hinter der Kunstfreiheit zurücktreten müsste. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Vergangenheit sich bereits mehrfach durch Posts auf dem Internetportal Facebook öffentlich am politischen Meinungsbildungsprozess beteiligt und hierbei auch ihr Foto veröffentlicht hat. Auch hierbei ist sie aus der Anonymität herausgetreten. Ob dies durch eigene Beiträge erfolgte, wie dies der Beklagte behauptet, oder allein durch das Weiterleiten von Posts, wie dies die Klägerin vorträgt, kann dahingestellt bleiben, da beide Formen zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. Dann aber stellt sich die vorliegende Abbildung im Rahmen politischer Aktionskunst, die stets außerhalb von Galerien stattfindet und der es eigen ist, eine scheinbare Realität zu erschaffen unter Verwendung gerade der Mittel, die kritisiert werden sollen, allenfalls als geringfügige Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar, sollte tatsächlich nicht ein Standbild aus dem von der Klägerin gefertigten Video, sondern ein heimlich bei der Demonstration von ihr gefertigtes Bild verwendet worden sein.Abs. 75
(4)Abs. 76
Berechtigte Interessen der Klägerin, die der Veröffentlichung entgegen stehen könnten (§ 23 Abs. 2 KUG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.Abs. 77
Abs. 78
2.Abs. 79
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.Abs. 80
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (BGH NJW 1995, 861, 864; BVerfG NJW 1973, 1221, 1224; Kammergericht AfP 1974, 720, 721). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH LM BGB § 847 Nr. 51). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH NJW 2012, 1728 m. w. Nachw.).Abs. 81
Wie oben dargelegt ist eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht gegeben.Abs. 82
3.Abs. 83
Da die Veröffentlichung des Bildes im Rahmen der Kunstaktion wie oben dargelegt nicht unzulässig war, ist auch kein Anspruch auf Vernichtung gegeben.Abs. 84
4.Abs. 85
Mangels Anspruchs in der Hauptsache ist auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten nicht gegeben.Abs. 86
II.Abs. 87
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.Abs. 88

(online seit: 10.03.2020)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Berlin, LG, Aktionskunst-Beitrag - JurPC-Web-Dok. 0040/2020