JurPC Web-Dok. 69/2019 - DOI 10.7328/jurpcb201934670

Marc Großjean [*]

Hörfunk goes digital – Personalisierte Webradios im Spannungsfeld zwischen §§ 20, 19a und 15 Abs. 2 UrhG

JurPC Web-Dok. 69/2019, Abs. 1 - 50


Die Frage, ob personalisierte Webradios urheberrechtlich dem § 20, 19a oder 15 Abs. 2 UrhG zugeordnet werden, ist seit jeher umstritten.[1] Im Windschatten des Erfolgszuges „Internet“ haben sich unzählige Musikstreamingdienste auf den Markt gedrängt, die sich mit interaktiven oder personalisierten Angeboten vom klassischen, traditionellen Hörfunk abgrenzen.Abs. 1
Die Hörfunkunternehmen sehen sich „in einer zunehmenden Konkurrenzsituation zu der wachsenden Zahl reiner Online-Anbieter“, mit „der daraus folgenden Gefahr einer möglichen Markverdrängung des linearen Hörfunkangebots“.[2] Aus diesem Grund wurde in dem im Oktober 2017 zwischen der GEMA und dem Verband Privater Medien e. V. (VAUNET)[3] sowie der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR) geschlossenen Gesamtvertrag Hörfunk nach § 35 VGG[4] eine neue Anlage 6[5] aufgenommen, die künftig auch den Hörfunkunternehmen in einer „Experimentierphase“ das Angebot von individualisierten und interaktiven Hörfunkprogrammen ermöglichen wird, um technische und wirtschaftliche Erfahrungen zu sammeln.Abs. 2
Der Gesamtvertrag zwischen GEMA und VAUNET sowie APR selbst trifft jedoch keinerlei Aussage zur umstrittenen urheberrechtlichen Einordnung der neuen interaktiven Nutzungsformen. Es drängt sich die Frage auf, ob die Hörfunkunternehmen als juristische Folge mit den neuen Nutzungsformen das ihnen angestammte Senderecht aus § 20 UrhG in Richtung eines Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG oder eines unbenannten Verwertungsrechts aus § 15 Abs. 2 UrhG verlassen. Die Analyse dieser Problematik ist Gegenstand der vorliegenden Überlegungen.Abs. 3

I. Mögliche Interaktionsformen

Anlage 6 des Gesamtvertrages räumt den Hörfunkanbietern (im Weiteren „Lizenznehmer“) die Rechte für vier abschließend definierte interaktive Nutzungsformen für ihre Webradios ein, die im Folgenden an Hand der vertraglichen Bezeichnungen erläutert werden sollen. Weitere interaktive Nutzungen wurden explizit ausgeschlossen.Abs. 4

1. „Anpassung der Sendefolge durch den Lizenznehmer“

Dem Lizenznehmer wird ermöglicht, personalisierte Werbung und/oder Service-Meldungen wie Wetter oder Verkehr in die Sendefolge zu integrieren. Hierbei können die vom Endnutzer (Hörer) preisgegebenen personenbezogenen Daten wie Alter, Geschlecht oder Wohnort verwendet werden, um gezielte Werbung auszuspielen, auch in Form mehrerer Werbespots hintereinander. Der Endnutzer kann seine Service-Meldungen auf die persönlichen Bedürfnisse zuschneiden.Abs. 5

2. „Song-Wettbewerb“

Bei Song-Wettbewerben bietet der Lizenznehmer verschiedene Musikwerke zur Wahl des Endnutzers an, die zu einem späteren Zeitpunkt der Sendefolge wiedergegeben werden können. Die Endnutzer, die nicht an der Abstimmung teilnehmen, hören das Musikwerk mit den meisten Stimmen. Die Endnutzer, die an der Abstimmung teilgenommen haben, hören das von ihnen gewählte Werk.Abs. 6
Hierbei dürfen bis zu zehn Musikwerke zur Wahl gestellt werden, die Zahl der Song-Wettbewerbe ist pro Stunde auf vier begrenzt und sie dürfen nicht unmittelbar aufeinander folgen.Abs. 7

3. „Interaktive Playlisten“

Der Endnutzer hat die Möglichkeit, aus einer Sendefolge bei Nichtgefallen des aktuellen Titels zu einem anderen, vorab nicht bekannten Musikwerk vorwärts zu springen („vorwärts skippen“) oder das derzeit laufende Musikwerk von Beginn an zu wiederholen („rückwärts skippen“). Das Skippen unterliegt jedoch einer zeitlichen Begrenzung. Pro Stunde darf maximal vier Mal vorwärts und einmal rückwärts geskippt werden.Abs. 8

4. „Pseudo-Skippen“

Der Lizenznehmer stellt mehrere, inhaltlich unterschiedliche Sendefolgen parallel zur Verfügung, bei denen der Endnutzer beim Wechsel nicht mitten in das laufende Programm einsteigt, sondern zu Beginn des aktuellen Musikwerks oder Wortbeitrags (Werbung oder redaktioneller Beitrag), wodurch das folgende Programm zeitversetzt wiedergegeben wird. Hierbei darf nicht dieselbe Sendefolge mehrfach zeitversetzt gesendet werden.Abs. 9
Bei allen vier interaktiven Nutzungsformen muss der Endnutzer spätestens zur übernächsten Stunde wieder auf das zu Grunde liegende lineare Programm synchronisiert werden.Abs. 10

II. Urheberrechtliche Problematik

Während der klassische terrestrische lineare Hörfunk dem Senderecht aus § 20 UrhG zugeordnet wird[6], ist die urheberrechtliche Einordnung von Webradios wie eingangs erwähnt umstritten. Personalisierte Elemente erschweren diese Einordnung weiter.Abs. 11

1. Ausgangslage

Grundsätzlich können personalisierte Webradios dem Senderecht gemäß § 20 UrhG oder dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG unterfallen; sollte keines dieser beiden Rechte anwendbar sein, wäre ein unbenanntes Verwertungsrecht nach § 15 Abs. 2 UrhG denkbar.[7] Bei der Annahme eines Innominatfalls ist jedoch grundsätzlich Zurückhaltung geboten,[8] womit ein Rückgriff auf § 15 Abs. 2 UrhG nur in Ausnahmefällen erfolgen sollte, wenn eine Einordnung in benannte Verwertungsrechte nicht möglich ist.[9]Abs. 12

2. Das Senderecht aus § 20 UrhG

Das Senderecht aus § 20 UrhG ist das ausschließliche Recht, das Werk durch Funk oder ähnliche technische Mittel der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Historisch gewachsener Hauptanwendungsfall war zunächst der Hörfunk und anschließend das Fernsehen.[10] Hierin wird dem Endnutzer ein Werk im Rahmen eines vom Sendenden in der zeitlichen Abfolge festgelegten Programms gleichzeitig zum Empfang angeboten.[11]Abs. 13
Bei Simulcasts oder rein IP basierten linearen Radioangeboten (Webcasts) besteht heute[12] weitgehende Einigkeit, dass sie § 20 UrhG zuzuordnen sind.[13]Abs. 14
Eine früher überwiegend, heute nur noch vereinzelt vertretene Auffassung [14] ordnet Simulcasts oder rein IP basiertes Radio § 19a UrhG zu, da es übertragungsbedingt zu einem leichten Zeitversatz bei den Empfängern kommt.[15] Ein Simulcast unterfällt nach dieser Ansicht nur § 20 UrhG, wenn er bei allen Nutzern absolut zeitgleich verläuft.[16][17]Die Gleichzeitigkeit des Empfangs ist jedoch keine Voraussetzung VON § 20 UrhG.[18] Die Zeitverzögerung liegt nicht im Herrschaftsbereich des Empfängers und ermöglicht diesem nicht, den Empfang „zum Zeitpunkt seiner Wahl“ zu empfangen.Abs. 15

3. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG ist das ausschließliche Verwertungsrecht, um das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitglieder der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Hauptanwendungsfälle sind „on demand“-Anbieter wie Netflix, Amazon Prime Video, oder Mediatheken von Fernsehsendern.[19] Der Nutzer kann selbst zu einem Zeitpunkt seiner Wahl entscheiden, wann er ein bestimmtes Werk konsumieren möchte und ist an keinen vorgegebene Programmplanung durch den Anbieter gebunden.[20]Abs. 16

4. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal

Das entscheidende gesetzliche Abgrenzungskriterium zwischen beiden Rechten ist, dass der Nutzer das betroffene Werk zu einem Zeitpunkt und Ort seiner Wahl gezielt abrufen kann.[21]Abs. 17
Bei dem Recht aus § 20 UrhG entscheidet der Sendende über die Reihenfolge auf Grund eines linear verlaufenden Sendeplans, zu dem sich der Nutzer passiv zuschalten kann. Beim Recht aus § 19a UrhG obliegt es dem Nutzer selbst, wann, mit welchen Unterbrechungen und in welcher Reihenfolge er Angebote des Anbieters konsumieren möchte; der Anbieter bestimmt lediglich über die zur Auswahl stehenden Werke. Bei § 20 UrhG wird die Sendung einseitig (aktiv) durch den Sendenden bewirkt, bei § 19a UrhG zweiseitig (interaktiv) durch Sender und Empfänger.[22]Abs. 18

5. Streitfall personalisierte Webradios

Moderne Internetradios, die einen personalisierbaren Musikstream anbieten, lassen sich dagegen nicht ohne weiteres § 19a oder § 20 UrhG zuordnen, da sie Merkmale beider Rechte enthalten.[23]Abs. 19
Die früher vertretene Ansicht, dass bei jeglicher interaktiven Beeinflussungsmöglichkeit von einer pauschalen Einordnung unter § 19a UrhG auszugehen sei, wird heute kaum noch vertreten.[24] Aktuellere Publikationen, darunter zwei jüngere Dissertationen[25] und eine Monographie[26] haben einen breiteren, auf den Einzelfall bezogenen Ansatz entwickelt. Nach genauer Analyse der bisherigen Rechtsprechung wurde mittels juristischer Auslegung ein Katalog von verschiedenen Merkmalen erarbeitet. Hiernach kann im Einzelfall unter Abwägung der Funktionsweise des Anbieters sowie dem Schwerpunkt der Nutzererfahrung in Hinblick auf das Gesamtbild eine Einzelfallentscheidung vorgenommen werden.[27] Es gibt jedoch immer noch Stimmen, die einen Innominatfall annehmen und ein neues Recht aus § 15 Abs. 2 UrhG schaffen möchten, wie das „Online-Übertragungsrecht“, weil eine Zuordnung nicht immer möglich und zielführend sei.[28]Abs. 20

III. Juristische Bewertung der interaktiven Nutzungsformen des Gesamtvertrags

Unter Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen in der Literatur sollen nun die einzelnen interaktiven Nutzungsformen urheberrechtlich eingeordnet werden.Abs. 21

1. „Anpassung der Sendefolge durch den Lizenznehmer“

Bei der „Anpassung der Sendefolge durch den Lizenznehmer“ muss zwischen den individuellen Werbeblöcken, bei der die Auswahl durch den Anbieter erfolgt, und der Auslieferung individueller redaktioneller Inhalte, bei denen der Nutzer die Auswahl trifft, unterschieden werden.Abs. 22
a) Individuelle WerbeblöckeAbs. 23
Webradios mit individuellen, durch den Anbieter vorgegebenen Werbeblöcken sind grundsätzlich dem Senderecht aus § 20 UrhG zuzurechnen.Abs. 24
Dem Nutzer stehen keinerlei Individualisierungs- oder Beeinflussungsmöglichkeiten zu, er ist reiner Empfänger des Streams, der einem bestimmten vom Anbieter vorgegebenen Sendeplan folgt und sich nur bei der Frage der Werbeanzeigen von dem der anderen Nutzer unterscheidet. Solche Angebote entsprechen im Grunde Mehrkanaldiensten, nur dass sie sich hier bei der Werbung statt dem Programm unterscheiden. Für Mehrkanaldienste ist bereits durch den BGH[29] entschieden worden, dass sie dem Sendebegriff nach § 20 UrhG unterfallen.[30]Abs. 25
Die Frage des dadurch entstehenden Zeitversatzes ist – wie oben dargelegt – ein untergeordnetes, heute kaum noch vertretenes Argument, welches rein technisch bedingt ist und keinen Einfluss auf die Nutzererfahrung hat, womit es heute mehrheitlich zu Recht als taugliches Abgrenzungskriterium abgelehnt wird. Entsprechend ist der Zeitversatz, der bei allen im Gesamtvertrag vereinbarten interaktiven Nutzungsformen auftritt, für die Einordnung unerheblich und muss nicht weiter berücksichtigt werden.Abs. 26
Ein Mikrotargeting, bei dem die Werbung exakt auf den einzelnen Nutzer zugeschnitten wird, wird im Rahmen des § 20 UrhG – oder auch § 19a UrhG – jedoch nicht möglich sein, da der Stream in diesem Moment nicht mehr an eine Öffentlichkeit i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG gerichtet ist. Nach neuster Rechtsprechung von EuGH und BGH[31] muss die Sendung gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und sehr vielen Personen erfolgen. Die bisherige Ansicht, dass bereits zwei Personen eine Öffentlichkeit i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG darstellen, ist überholt.[32] Eine Öffentlichkeit wäre nicht mehr gegeben, wenn die Werbung so stark auf die vom Hörer angegebenen persönlichen Eigenschaften abgestimmt wird, dass faktisch nur noch eine Öffentlichkeit von dieser einen Person existieren würde, an die der Stream in diesem Moment gesendet wird. Eine grundsätzliche Öffentlichkeit i.S.d. UrhG kann nur gegeben sein, wenn einzelne, noch recht allgemeine Kategorien wie Wohnort, Geschlecht oder weit gefasste Altersgruppen zu Grunde gelegt werden, die noch die realistische Möglichkeit eröffnen, dass der Stream von einer größeren Anzahl potentieller Hörer gehört werden kann.Abs. 27
b) Individuelle redaktionelle InhalteAbs. 28
Webradios, die es dem Nutzer ermöglichen, die redaktionellen Inhalte individuell auf seine Bedürfnisse zuzuschneiden, unterliegen ebenfalls dem Senderecht aus § 20 UrhG.Abs. 29
Der Nutzer kann hier zwar selbst aktiv das Programm beeinflussen, da er die ausgespielten redaktionellen Inhalte selbst auswählen kann, wodurch er sich das Programm in Teilen selbst zusammenstellt. Dies ist jedoch vergleichbar mit der Auswahl von Podcasts, die einen bestimmten inhaltlichen Schwerpunkt setzen oder mit Sparten- bzw. Regionalradios, die nur eine sehr eingeschränkte Zielgruppe haben. Die Zusammenstellung der Wortbeiträge hat ansonsten jedoch keine Auswirkungen auf die im Übrigen bei allen Nutzern linear verlaufenden Playlists. Aus Nutzersicht liegt weiterhin ein linear verlaufendes Programm vor. Entsprechend liegt auch hier ein Fall der bereits bekannten Mehrkanaldienste vor, nur dass sie sich in den Wortbeiträgen und nicht der gespielten Musik unterscheiden. Eine konkrete Beeinflussungsmöglichkeit für den Nutzer hinsichtlich der Musikauswahl oder –reihenfolge besteht explizit nicht. Eine Wahlmöglichkeit für den Nutzer, nach der er „zum Zeitpunkt seiner Wahl“ bestimmte Musiktitel oder Servicemeldungen hören könnte, besteht nicht. Der Anbieter könnte alternativ auch im Rahmen von Mehrkanaldiensten lokale Mehrkanaldienste anbieten, die sich statt in der Musik in lokalen Servicemeldungen unterscheiden, die nach der Rechtsprechung dann unstrittig dem § 20 UrhG unterfallen würden.Abs. 30

2. „Song Wettbewerbe“

Die „Song-Wettbewerbe“ unterfallen dem Senderecht aus § 20 UrhG, da sie auf technischer Ebene und aus Nutzersicht ebenfalls Mehrkanaldiensten entsprechen.Abs. 31
Technisch wird das Programm in zehn verschiedene Streams aufgeteilt, bei dem die abstimmenden Nutzer durch die Wahl eines der Titel in den entsprechenden Stream wechseln, während die Nutzer, die sich nicht an der Wahl beteiligen, automatisch in den Stream wechseln, der die meisten Stimmen erhalten hat.Abs. 32
Aus Nutzersicht ist ein „Song-Wettbewerb“ mit dem klassischen Musikwunsch im Radio vergleichbar, nur mit der Einschränkung, dass er lediglich aus 10 vom Anbieter vorgegebenen Titel auswählen kann statt aus dem gesamten Musikkatalog.Abs. 33
Eine Einordnung nach § 19a UrhG kommt nicht in Betracht. Zwar erhält der Nutzer durch sein Abstimmverhalten ein interaktives Element, mit dem er einen von mehreren Musiktiteln auswählen kann. Die Grenze „zum Zeitpunkt ihrer Wahl“ wird hierbei jedoch noch nicht überschritten. Es ist darauf abzustellen, wie groß die Beeinflussungsmöglichkeit der Nutzer ist und ob der Charakter des Streams von ihm wesentlich geändert oder manipuliert werden kann. Der Vertrag sieht vor, dass maximal zehn Musikwerke zur Wahl gestellt werden und maximal vier, nicht aufeinander folgende Song-Wettbewerbe pro Stunde angeboten werden dürfen. Gleichzeitig werden die zur Auswahl stehenden Songs auch vom Anbieter vorgegeben. Eine zielgerichtete Auswahl von bestimmten Liedern oder Interpreten ist für den Nutzer nicht möglich, er kann lediglich aus einem sehr kleinen, vom Anbieter vorgegeben Pool auswählen. Aus Sicht des Nutzers liegt dann weiterhin ein lineares Programm vor, welches er nur punktuell mit eigenen Musikwünschen beeinflussen kann. Durch die Reduzierung auf zehn verschiedene Titel ist die Beeinflussungsmöglichkeit des Nutzers sogar geringer als beim klassischen Musikwunsch im Radio, bei dem er aus einem wesentlich größerem Musikpool wählen kann.Abs. 34

3. Interaktive Playlisten

Bei der Frage der urheberrechtlichen Einordnung der interaktiven Playlisten muss zwischen der „Skip-“ und „Repeat-Funktion“ unterschieden werden.Abs. 35
a) „Skip-Funktion“Abs. 36
Die „Skip-Funktion“ ist in ihrer konkreten Ausgestaltung im Gesamtvertrag ebenfalls dem Senderecht aus § 20 UrhG zuzuordnen.Abs. 37
Nach der neueren Literatur wird die Skip-Funktion dem Senderecht zugerechnet, wenn der verfügbare Musikkatalog über eine gewisse Mindestgröße verfügt, damit die Wahrscheinlichkeit durch Überspringen zu einem bestimmten Lied zu gelangen, minimiert wird. Zusätzlich dürfen keine einsehbare Playlisten vorliegen, an Hand derer der Nutzer sehen könnte, welches Lied er im Falle des Überspringens stattdessen hören würde.[33]Abs. 38
Im vorliegenden Fall wird der Nutzer durch die „Skip-Funktion“ nicht in die Lage versetzt, „zum Zeitpunkt seiner Wahl“ ein bestimmtes Lied hören zu können. Die Musikabfolge wird weiterhin durch den Anbieter bestimmt, der Nutzer hat lediglich die Möglichkeit ein bestimmtes Lied bei Nichtgefallen überspringen zu können, wobei des Folgelied ihm einerseits unbekannt und andererseits ebenfalls vom Anbieter vorgegeben ist-– vergleichbar mit dem spontanen Wechsel des Radiosenders bei einem ungeliebten Lied. Der Nutzer hat nur eine sehr punktuelle Einflussmöglichkeit, die den Gesamtcharakter einer vorgegebenen Musikabfolge nicht maßgeblich verändert. Darüber hinaus wird die „Skip-Funktion“ in Anlage 6 auf vier Nutzungen pro Stunde reduziert, womit ein Missbrauchspotential ausgeschlossen ist, da der Nutzer nicht solange „skippen“ kann, bis er ein Lied seiner Wahl hört.Abs. 39
Eine Einschränkung wäre nur bei (Sparten)Sendern denkbar, die einen so kleinen Musikkatalog haben, dass die Nutzer tatsächlich eine reelle Chance haben, mittels „skippen“ einen bestimmten Song zu erreichen.Abs. 40
b) „Repeat-Funktion“Abs. 41
Die „Repeat-Funktion“, bei der der Nutzer einmalig pro Stunde ein Lied seiner Wahl wiederholen kann, ist auf Grund der strikten Limitierung im Gesamtvertrag dem Senderecht nach § 20 UrhG zuzuordnen.Abs. 42
Grundsätzlich ist der Nutzer bei einer „Repeat-Funktion“ nicht mehr an den Sendeplan des Anbieters gebunden, wodurch eine „Repeat-Funktion“ näher am Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG liegt. Der Nutzer könnte den Fortgang des Streams maßgeblich selbst beeinflussen, indem er ein selbst ausgewähltes Lied mehrfach oder in Endlosschleife wiederholt, womit der Stream seinen reinen Sendecharakter gänzlich verlieren und der Nutzer die alleinige Kontrolle über den (Nicht)Fortgang der Musikfolge erhalten würde.Abs. 43
Jedoch ist die Nutzung durch den Gesamtvertrag auf einmal pro Stunde beschränkt worden, wodurch der Nutzer nur einen punktuellen Einfluss auf die Musikfolge nehmen kann, ohne diese dauerhaft aufhalten zu können. Gleichzeitig ist er auch an die Musikfolge des Anbieters gebunden, er kann lediglich ein vom Anbieter vorgegebenes Lied einmalig pro Stunde wiederholen, wodurch keine wesentliche und zielgerichtete Beeinflussung des Streams durch den Nutzer vorliegt. Aus der Nutzersicht liegt weiterhin eine klassische Sendung mit einer nur minimalen Beeinflussungsmöglichkeit vor.Abs. 44

4. „Pseudo-Skippen“

Das „Pseudo-Skippen“, bei dem der Nutzer beim Einschalten immer beim Beginn des aktuellen Wortbeitrages oder Musikwerkes einsteigt, unterfällt dem Senderecht aus § 20 UrhG.Abs. 45
Sowohl der Sendeplan als auch der weitere Verlauf des Musikstreams sind durch den Anbieter vorgegeben. Der Nutzer selbst hat auf die Programmgestaltung keinen Einfluss. Er kann nicht selbst bestimmen, welches Lied oder welchen Beitrag er hören möchte, sondern steigt immer zu Beginn des aktuellen Beitrages oder Musiktitels ein statt mitten in das laufende Programm. Aus Nutzersicht ergibt sich keine direkte Interaktivitätsmöglichkeit, weil er weiterhin in das lineare, vom Sendeunternehmen vorgegebene Programm gebunden ist, welchem er im weiteren Verlauf des Streams auch ausschließlich folgt. Er könnte zwar mit einem Neustart versuchen eine Wiederholung des aktuellen Liedes zu erreichen, ihm ist jedoch unbekannt, ob der zugrunde liegende Hauptstream nicht bereits beim nächsten Musiktitel angekommen ist, wodurch er beim Neustart mit dem Folgetitel statt der gewünschten Wiederholung einsteigen würde. Die Chance ein Lied durch Neustart mehrmals hören zu können sinkt proportional zur bereits gehörten Zeit.Abs. 46
Es liegt auch keine zu § 19a UrhG führende sukzessive Öffentlichkeit vor. Grundsätzlich kann der erstmalige Abruf, der den aktuellen Beitrag unabhängig vom Streamverlauf von Beginn an spielt, zwar grob mit einem „Pull-Dienst“ verglichen werden. Die Auslieferung erfolgt auf Initiative des Nutzers, was nach der Literatur zu einer Einordnung nach § 19a UrhG führen würde.[34] Jedoch kann bei wertender Betrachtung eine sukzessive Öffentlichkeit für § 20 UrhG ausreichen, wenn es sich um einen einheitlichen Empfängerkreis handelt.[35] Im Gegensatz zu klassischen „Pull-Diensten“ wird der Inhalt nur über einen sehr kurzen Zeitraum zur Verfügung gestellt – bei Wortbeiträgen Sekunden, bei Musikwerken wenige Minuten – und folgt selbst einem vorgegebenen Sendeplan, den der Nutzer nicht beeinflussen kann. Darüber hinaus liegt mit allen Nutzern des betroffenen Radiosenders ein einheitlicher Nutzerkreis vor, der - abgesehen vom Einstieg in der Folge - einem klassischen linearen Programm folgt.Abs. 47

IV. Fazit

Die Interaktionsformen, die in Anlage 6 des zwischen der GEMA und VAUNET sowie der APR geschlossenen Gesamtvertrags „Hörfunk“ nach § 35 VGG unterliegen in ihrer konkreten Ausgestaltung alle dem Senderecht aus § 20 UrhG. Ein Mikrotargeting für Werbung ist im Rahmen des § 20 UrhG (oder auch § 19a UrhG) jedoch nicht möglich.Abs. 48
In der Literatur ist ein Wandel in der urheberrechtlichen Beurteilung von personalisierten Webradios erkennbar, die verstärkt auch einfache Personalisierungsmöglichkeiten dem Senderecht aus § 20 UrhG zuordnen, wenn aus Nutzersicht weiterhin ein im Grunde lineares Angebot vorliegt. [36]Abs. 49
Rechtsdogmatisch besteht in nahezu allen Fällen die Möglichkeit, bestehende Angebote mittels juristischer Auslegungsmethoden in § 19a oder § 20 UrhG einzuordnen. Damit bleibt für die Annahme eines unbenannten Verwertungsrechts nach § 15 Abs. 2 UrhG dogmatisch kein Raum. Die Annahme eines solchen unbenannten Rechts würde darüber hinaus künftig eine Abgrenzung zwischen drei statt nur zwei Rechten erfordern, womit der Praxis nur wenig geholfen sein dürfte.[37] Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre eine klare gesetzgeberische Lösung zur Einordnung personalisierter Webradios dennoch wünschenswert. [38] Im Zuge der jüngst auf europäischer Ebene verabschiedeten umstrittenen Urheberrechtsrichtlinie wurde dies jedoch leider versäumt.Abs. 50

Fußnoten

[*] Marc Großjean ist Referendar beim Saarländischen Oberlandesgericht und derzeit in seiner Wahlstation am Auswärtigen Amt in Berlin. Während seines Studiums hat er sich auf IT-Recht und Rechtsinformatik spezialisiert.
[1] Ausführliche Übersichten zum Streitstand mit diversen Einzelfällen in: Koof – Senderecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Zeitalter der Konvergenz der Medien, S. 309 ff.; Malcher, Personalisierte Webradios – Sendung oder Abruf, S. 129 ff.; Wenske, Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels „StayTuned“, S. 62 ff; Kurzübersicht u.a. in Poll, GRUR 2007, 476, 480; Schack, GRUR 2007, 639, 641.
[2] Vorwort von Anlage 6 des Gesamtvertrages.
[3] Bis 20. Mai 2018: Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT).
[4] Vertragstext einsehbar unter: https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Informationen/Gesamtvertraege/VPRT_Hoerfunk.pdf.
[5] Anlage 6 befindet sich auf S. 146 ff. des obigen Dokuments.
[6] Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 20, Rn. 1; Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Auflage, § 20, Rn. 24; v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage, § 20, Rn. 8; Hillig, in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Auflage, § 20, Rn. 1.
[7] Klatt, CR 2009, S. 517, 517.
[8] Kroitsch/Götting, in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Auflage, § 15, Rn. 2; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, UrhG, § 15 Rn. 12; Klatt, CR 2009, S. 517, 517; Kling, Gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken, S. 64.
[9] Gründe für das Zurückhaltungsgebot bei v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage, § 15, Rn. 277; Fallbeispiele des Innominatrechts bei Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Auflage, § 15, Rn. 70 ff; § 19a war zunächst Innominatrecht, bevor es kodifiziert wurde, vgl. Kroitsch/Götting, in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Auflage, § 15, Rn. 2; a.A. von v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage, § 20, Rn.13 mwN.
[10] Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 20, Rn. 1; v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage, § 20, Rn.13 mit Definition des Rundfunkbegriffs im Regierungsentwurf von 1965 zum UrhG.
[11] Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 20, Rn. 1; Götting, in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Auflage, § 19a, Rn. 10; v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage, § 19a, Rn. 109.
[12] Dreyer vertrat in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 1. Auflage, in § 19a Rn.21 noch ohne nähere Begründung die Meinung, dass Webcasts dem § 19a unterfallen, während er in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Auflage, § 19a Rn. 26 „Life-Streaming“ dem § 20 zugeordnet hat.
[13]Dreyer, in: Dreyer/Kotthof/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Auflage, § 20, Rn. 45; Dustmann/Engels, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage, § 20, Rn. 13, 14; Klatt, CR 2009, 517, 517; Poll, GRUR 2007, 476, 480; Schack, GRUR 2007, 639, 641; Poll, MMR 2011, 226, 229; Kling, Gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken, S. 63; Wenske, Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels „StayTuned“, S. 58.
[14] Dustmann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage, § 15, Rn. 35; Poll, GRUR, 2007, 476, 479.
[15] Dreier, in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 19a Rn. 10 sowie § 20 Rn. 16; weitere Erklärungsversuche dieser Ansicht in Wenske, Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels „StayTuned“, S. 57.
[16] Dreier, in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 19a Rn. 10.
[17] Vgl. Problematik asynchroner Übertragung von Fußballspielen je nach Empfangsart: http://www.faz.net/aktuell/technik-motor/digital/darum-ist-die-wm-live-uebertragung-nicht-synchron-15641266.html
[18] Dustmann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage, § 15, Rn. 35; Poll, GRUR, 476, 479.
[19] Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 19a, Rn. 6; Götting, in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Auflage, § 19a, Rn. 3.
[20] Götting, in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Auflage, § 19a, Rn. 10; Klatt, CR 2009, S. 517, 520.
[21] v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage, § 19a, Rn. 74, 109; Götting, in: Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Auflage, § 19a, Rn. 4, 10; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage, § 19a, Rn. 9 mit Beschränkung auf den Zeitpunkt; Klatt, CR 2009, S. 517, 520; Poll, MMR 2011, 226, 228; Poll, GRUR, 2007, 476, 480.
[22] Poll, GRUR 2007, 476, 479.
[23] Klatt, CR 2009, S. 517, 517.
[24] Klatt, CR 2009, S. 517, 522.
[25] Koof, Senderecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Zeitalter der Konvergenz der Medien, 2015, Malcher, Personalisierte Webradios – Sendung oder Abruf, 2011.
[26] Wenske, Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels „StayTuned“, 2011.
[27] Zusammenfassung des erarbeiteten Kriterienkatalogs: Koof – Senderecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Zeitalter der Konvergenz der Medien, S. 387; Malcher, Personalisierte Webradios – Sendung oder Abruf, S. 168; Wenske, Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels „StayTuned“ mit Ausführungen zu interaktiven Webradios S. 67.
[28] Poll, MMR 2011, 226, 231; v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage, § 19a, Rn. 95.
[29] BGH, Urteil vom 29.01.2004 – I ZR 135/00; GRUR 2004, 669.
[30] Vertiefende Übersicht in Malcher, Personalisierte Webradios – Sendung oder Abruf, S. 131 ff.
[31] BGH, Urteil vom 18.06.2015 - I ZR 14/14, NJW 2016, 2273 basierend auf EuGH, Urteil vom 15.03.2012 – C-135/10, GRUR 2012, 593; Dustmann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage, § 15, Rn. 33.
[32] Dustmann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Auflage, § 15, Rn. 33.
[33] Koof – Senderecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Zeitalter der Konvergenz der Medien, S. 377; Malcher, Personalisierte Webradios – Sendung oder Abruf, S.169; Wenske, Angrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels „StayTuned“, S. 67.
[34] Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage, § 20, Rn. 86.
[35] Dreyer, in: Dreyer/Kotthof/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Auflage, § 20, Rn. 36.
[36] Vgl. Rn. 12, die Tendenz zu § 19a UrhG findet sich eher in älterer Literatur (Verweise in Dreier, in Dreier/Schulze, UrhG, § 20 Rn. 16. Diesbezüglich auch alle auf Literatur von vor 2010), während ein Großteil der neueren Literatur, insbesondere Koof und Malcher in den jeweiligen Dissertationen bei differenzierter Betrachtungsweise § 20 UrhG eher weit anwenden.
[37] Koof – Senderecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Zeitalter der Konvergenz der Medien, S. 277.
[38] So auch v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Auflage, § 15, Rn. 278.

[online seit: 04.06.2019]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Großjean, Marc, Hörfunk goes digital - Personalisierte Webradios im Spannungsfeld zwischen §§ 20, 19a und 15 Abs. 2 UrhG - JurPC-Web-Dok. 0069/2019