| Ein Verlag, der Kenntnis davon hat, dass auf einem Internetportal vorwiegend urheberrechtlich geschützte Werke, u.a. Werke, an denen er die Rechte innehat, illegal öffentlich zugänglich gemacht werden, und einem Vorgehen gegen den Portalbetreiber und/oder seinen Hostprovider jede Erfolgsaussicht fehlt, verhält sich dringlichkeitsschädlich, wenn er gegen den Access-Provider nicht innerhalb eines Monats ab Erlangung dieser Kenntnis den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Dringlichkeitsfrist beginnt nicht mit der Kenntnis der Verletzung der Rechte hinsichtlich jedes neu öffentlich zugänglich gemachten Werks neu zu laufen.
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