JurPC Web-Dok. 3/2019 - DOI 10.7328/jurpcb20193413

LG Frankfurt a.M.

Beschluss vom 18.12.2018

2-03 S 14/18

Beweisaufnahme nach Erfüllung der sekundären Darlegungslast und Umfang der Belehrung von Kindern

JurPC Web-Dok. 3/2019, Abs. 1 - 47


Leitsätze:

1. Hat der Anschlussinhaber nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht nur dargelegt, sondern bewiesen, dass seine Familienmitglieder als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, kommt es auf die Frage der Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht mehr an.

2. Stellt das Ausgangsgericht fest, dass in den Schulferien mit einer Anwesenheit der Kinder des Anschlussinhabers und mit einer entsprechenden Nutzung von Computern zu rechnen ist, sowie, dass derjenige, der LAN-Partys ausrichtet, in der Lage sein dürfte, Filesharing-Software zu nutzen, und deshalb andere Familienmitglieder als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kommen, stellt dies keinen Verstoß gegen Denk- und Naturgesetze sowie Erfahrungssätze nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.

3. Die EuGH-Entscheidung "Bastei Lübbe" (Urt. v. 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803) betrifft nicht ohne Weiteres den Fall, dass das Gericht eine Beweisaufnahme durchgeführt hat.

4. Hat das Ausgangsgericht eine Beweisaufnahme durchgeführt und die Familienmitglieder vernommen, war es nicht - wie vom EuGH angeführt (EuGH, Urt. v. 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803 Rn. 29, 51 - Bastei Lübbe) - aufgrund des zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast vom Anschlussinhaber gehaltenen Vortrages daran "gehindert", die zur Verfügung stehenden Beweismittel - insbesondere die Zeugenvernehmung der Familienmitglieder - zu sichern und zu würdigen.

5. Der Urteilsbegründung des BGH in der Sache "Tauschbörse II" (Urt. v. 11.6.2015 - I ZR 7/14) ist zu entnehmen, dass der Aufsichtspflicht durch Belehrung auch dann genügt werden kann, wenn die Nutzer deutlich und klar darüber aufgeklärt werden, dass eine Nutzung, die auch die Tauschbörsennutzung umfasst, nicht erfolgen darf. Eine Belehrung ist daher jedenfalls hinreichend, wenn der Anschlussinhaber seinen Kindern ausdrücklich aufgegeben hat, nichts Illegales herunterzuladen bzw. zu installieren und dies derart näher ausgeführt hat, dass auch jedwedes Agieren bei einer Tauschbörse von der Belehrung umfasst war

Gründe:

Abs. 1
I.Abs. 2
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch sogenanntes Filesharing.Abs. 3
Die Berufungsklägerin (im Folgenden: "Klägerin") hat vorgetragen, dass der Beklagte als Anschlussinhaber aufgrund einer Verletzung ihrer Rechte an dem Computerspiel "D" hafte.Abs. 4
Der Berufungsbeklagten (im Folgenden: "Beklagter") hat hierauf erwidert, dass er die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht begangen habe. In Betracht kämen allenfalls sein Sohn A (zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt) und seine Tochter B (zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt). Er habe seine Kinder nach Erhalt der Abmahnung zur Rede gestellt, beide hätten eine Tatbegehung verneint. Er habe die Computer im Haushalt überprüft. Er habe seine Kinder ausdrücklich instruiert und belehrt.Abs. 5
Die Klägerin hat daraufhin bestritten, dass die Familienmitglieder des Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen und zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. Ferner hat die Klägerin bestritten, dass der Beklagte seine Kinder zum Zeitpunkt zu der Zurverfügungstellung eines eigenen Computers über die Gefahren des Internets belehrt habe.Abs. 6
Das Amtsgericht hat den Beklagten informatorisch gehört sowie eine Beweisaufnahme durchgeführt und hierbei die Ehefrau und die beiden Kinder des Beklagten vernommen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Amtsgericht in seinem Urteil vom 27.06.2018 (Bl. 84 d.A.) davon ausgegangen, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sei. Es hat ferner ausgeführt, dass es davon überzeugt sei, dass neben dem Beklagten weitere Personen, insbesondere der Sohn des Beklagten sowie dessen Freunde, die konkrete Möglichkeit zum Zugriff aufs Internet des Beklagten hatten. Der Sohn des Beklagten habe mehrfach Freunde zu LAN Partys eingeladen. Es sei zeitlich wegen der hessischen Osterferien 2013 durchaus möglich gewesen, dass der Sohn bzw. dessen Freunde die vermeintlichen Taten begangen haben könnten. Ferner habe der Beklagte die im Haushalt befindlichen Rechner untersucht und seine Familie zur Rede gestellt. Eine Täterschaft des Beklagten erscheine eher unwahrscheinlich.Abs. 7
Weiter hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Beklagte seine Kinder darüber belehrt habe, dass man keine illegalen Downloads aus dem Internet vornehmen dürfe. Bevor man etwas herunterlade, müsse man um Erlaubnis fragen. Es gebe im Internet grundsätzlich nichts umsonst, was in der realen Welt etwas koste. Es könne allerdings nicht mehr nachvollzogen werden, ob der Beklagte die Kinder auch explizit über die Verwendung von Tauschbörsen belehrt habe. Daher scheide eine Haftung aufgrund der Verletzung von Aufsichtspflichten aus.Abs. 8
Die Klägerin rügt einen Verfahrensfehler des Amtsgerichts insoweit, dass das Amtsgericht die sekundäre Darlegungslast des Beklagten bezüglich der Haftung des Anschlussinhabers als Täter falsch bewertet habe. Ferner habe das Amtsgericht fehlerhaft beim Beklagten keine Verletzung von Aufsichtspflichten angenommen, da die Belehrung durch den Beklagten nicht hinreichend gewesen sei. Die Klägerin beruft sich ferner auf das EuGH-Urteil in Sachen "Bastei Lübbe" (Urteil vom 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803). Hieraus ergebe sich, dass der Inhaber eines Internetanschlusses der ihn treffenden sekundären Darlegungslast erst gerecht werde, wenn er nachvollziehbar vortrage, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzungsverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Rechtliche Folge sei, dass ein in Anspruch genommener Anschlussinhaber einem Täter gleich hafte, wenn er sich dafür entscheide, seine Familie zu schützen, wobei dies auch gelte, wenn der Anschlussinhaber substantiierten Vortrag zum Nutzungsverhalten der vorgeblichen Drittnutzer vorenthalten. Der Inhaber eines Internetanschlusses habe daher nachvollziehbar, vollständig und wahrheitsgemäß vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung zu begehen. Es müssten konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die als Täter benannte Person auch tatsächlich für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Liege ein solcher Tatsachenvortrag nicht oder nicht vollständig vor, sei die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Der EuGH habe grundsätzlich in der sekundären Darlegungslast und der so genannten Tätervermutung im deutschen Recht einen "anderen wirksamen Rechtsbehelf" gemäß Rn. 53 des EuGH-Urteils erkannt. Vor diesem Hintergrund könne die Rechtsauffassung der Kammer im Hinweisbeschluss vom 09.10.2018 nicht aufrechterhalten werden.Abs. 9
Es bestünden nach dem Beklagtenvortrag keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm benannten anderen Nutzer die Rechtsverletzung begangen hätten. Deshalb sei die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, dass andere Täter in Betracht kämen, nicht nachvollziehbar und unter Verstoß gegen Erfahrungsgrundsätze und die Lebenserfahrung zustande gekommen. Die durchgeführte Beweisaufnahme sei daher rechtlich nicht angezeigt gewesen und habe im Übrigen bestätigt, dass die Familienmitglieder des Beklagten die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hätten.Abs. 10
Ferner rügt die Klägerin, dass der Beklagte jedenfalls aufgrund einer Verletzung von Aufsichtspflichten gemäß § 832 BGB hafte. Das Amtsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich aus den Zeugenangaben ergebe, dass der Beklagte seine Kinder darüber belehrt habe, dass man keine illegalen Downloads aus dem Internet vornehmen dürfe. Das Amtsgericht habe aber fehlerhaft den Vortrag des Beklagten übergangen, dass diese Belehrung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als den Kindern erstmals Kontakt zum Internet gewährt worden sei. Das habe im Verletzungszeitpunkt sicher einige Jahre zurückgelegen. Auch habe die Klägerin mit Nichtwissen bestritten, dass eine Belehrung konkret zum Verbot der Nutzung von Tauschbörsen Internet stattgefunden habe. Das Amtsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Belehrung nicht wiederholt worden sei.Abs. 11
Die Klägerin beantragt,Abs. 12
unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils den Vollstreckungsbescheid vom 06.02.2017, Az. 16-1088135-0-1, zugestellt am 09.02.2017, aufrechtzuerhalten.Abs. 13
Der Beklagte beantragt,Abs. 14
die Berufung zurückzuweisenAbs. 15
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.Abs. 16
II.Abs. 17
Die Berufung war zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer erfordern.Abs. 18
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.Abs. 19
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter ausscheidet.Abs. 20
Die Klägerin rügt insbesondere, dass das Amtsgericht den Inhalt und die Reichweite der tatsächlichen Vermutung und der diesbezüglichen sekundären Darlegungslast des Beklagten verkannt habe. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft übersehen, dass sämtliche Zeugen glaubhaft bekundet hätten, dass sie selbst das Spiel nicht heruntergeladen und zum Download angeboten hätten. Soweit der Beklagte sich darauf berufe, dass sein Sohn Freunde zu LAN Partys zu Besuch gehabt habe, stelle dies eine pauschale Behauptung einer bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss dar.Abs. 21
Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 - BearShare; LG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2015 - 2-06 S 8/15). Es besteht hingegen keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht. Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH GRUR 2017, 1233 (BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16) Rn. 18 f. - Loud).Abs. 22
Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Es besteht nämlich keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH GRUR 2017, 386 (BGH 06.10.2016 - I ZR 154/15) Rn. 18 ff. - Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 (BGH 30.03.2017 - I ZR 19/16) Rn. 18 ff. - Loud).Abs. 23
Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Insoweit geht es allerdings im Kern nicht mehr darum, ob der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Denn das Amtsgericht hat nach Durchführung der Beweisaufnahme positiv festgestellt, dass andere Personen als der Beklagte die Möglichkeit zum Zugriff auf den Anschluss zum konkreten Tatzeitpunkt hatten und in der Lage gewesen wären, die Rechtsverletzung zu begehen. Damit hat der Beklagte nicht nur seine sekundäre Darlegungslast erfüllt, sondern sogar den Beweis geführt, dass die ernsthafte Möglichkeit des Zugriffs Dritter und der Tatbegehung durch diese bestand.Abs. 24
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO legt die Kammer als Berufungsgericht diese Feststellungen des Amtsgericht der Entscheidung zugrunde.Abs. 25
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen. § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 286 Rn. 13, m.w.N.). Darüber hinaus hat er die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil darzulegen, wobei es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 28.01.2008 - 12 U 50/07 - juris, m.w.N.).Abs. 26
An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat sich das Amtsgericht im angegriffenen Urteil gehalten. Es hat die Aussagen der Zeugen - auch im Zusammenhang mit dem Ergebnis der informatorischen Befragung des Beklagten - nachvollziehbar und ohne erkennbare Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze sowie Erfahrungssätze gewürdigt. Nachvollziehbar hat es dargelegt, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Beklagte die Tat begangen habe. In Übereinstimmung mit allgemeinen Erfahrungssätzen - auch solchen der Kammer - ist das Amtsgericht ferner davon ausgegangen, dass in den hessischen Schulferien mit einer Anwesenheit der Kinder und einer entsprechenden Nutzung von Computern zu rechnen ist. Auch die Feststellung, dass derjenige, der LAN-Partys ausrichtet, in der Lage sein dürfte, Filesharing-Software zu nutzen, begegnet keinen Bedenken.Abs. 27
Auch soweit die Klägerin rügt, dass zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Ehefrau und der Kinder des Beklagten geäußert worden seien, liegen Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze sowie Erfahrungssätze nicht vor. Vielmehr geht es insoweit lediglich darum, dass das Amtsgericht - mit überzeugender Begründung und nach der Gesamtheit der Gründe in Form einer sachentsprechenden Beurteilung - zu dem Schluss gekommen ist, dass es unwahrscheinlich sei, dass der Beklagte Täter der streitgegenständlichen Rechtsverletzung war und dass andere Nutzer die nicht nur theoretische Zugriffsmöglichkeit und die Möglichkeit der Begehung der Rechtsverletzung hatten und daher als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kamen.Abs. 28
Den obigen Ausführungen steht entgegen der Auffassung der Klägerin die Entscheidung des EuGH in Sachen "Bastei Lübbe" (Urt. v. 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803) nicht entgegen.Abs. 29
aa. Die Klägerin verkennt insoweit bereits, dass der Sachverhalt der EuGH-Entscheidung und der vorliegende Sachverhalt nicht miteinander zu vergleichen sind. Das LG München I hatte allein auf der Grundlage des Tatsachenvortrages des dortigen Beklagten zur sekundären Darlegungslast den Rechtsstreit dem EuGH vorgelegt. Es hatte den EuGH insbesondere gefragt, ob auf dieser Grundlage, also ohne Durchführung einer Beweisaufnahme, eine klageabweisende Entscheidung mit den entsprechenden EU-Richtlinien vereinbar sei.Hier hat das Amtsgericht hingegen die Familienmitglieder als Zeugen vernommen und den Beklagten als Anschlussinhaber informatorisch gehört. Es geht vorliegend also - wie bereits im Hinweisbeschluss vom 09.10.2018 ausgeführt - anders als im Fall des LG München I nicht mehr um die Frage, ob der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Dies steht nach den Ausführungen des Amtsgerichts nach Durchführung der Beweisaufnahme und ohne Verstoß gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fest (siehe oben). Entgegen der Darstellung der Beklagten bestand dementsprechend nicht nur die theoretische Möglichkeit, dass andere Nutzer des Anschlusses die Rechtsverletzung begangen haben.Abs. 30
bb. Darüber hinaus genügt das Urteil des Amtsgerichts entgegen der Auffassung der Klägerin auch den Anforderungen, die der EuGH in der von der Klägerin angeführten Entscheidung aufgestellt hat. Der EuGH ist in seiner Entscheidung von der Frage ausgegangen, ob die Instanzgerichte aufgrund des Vortrages des Anschlussinhabers daran "gehindert" seien, weitere Beweismittel zu sichern und auszuwerten, wenn der Anschlussinhaber mindestens ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne dass der Anschlussinhaber nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung durch dieses Familienmitglied mitteilen muss (EuGH, Urt. v. 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803 Rn. 29, 51 - Bastei Lübbe; vgl. auch Forch, GRUR-Prax 2018, 509). Für diesen Fall hat der EuGH festgestellt, dass dem Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten zu gewährleisten, nicht genügt würde (EuGH, Urt. v. 18.10.2018 - C-149/17, MMR 2018, 803 Rn. 51).Abs. 31
Das Amtsgericht hat sich jedoch offenkundig aufgrund des Vortrages des hiesigen Beklagten und angesichts der Beweisangebote der Klägerin gerade nicht daran gehindert gesehen, die zur Verfügung stehenden Beweismittel - insbesondere die Zeugenvernehmung der Familienmitglieder - zu sichern und zu würdigen. Vielmehr ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Vernehmung der Zeugen hier angezeigt war, um den Sachverhalt - auch zu Gunsten der Klägerin, wie es der EuGH verlangt - aufzuklären.Abs. 32
Auch soweit die Klägerin rügt, dass das Amtsgericht fehlerhaft eine Verletzung von Aufsichtspflichten verneint habe, folgt die Kammer dem nicht.Abs. 33
Die Klägerin ist den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts inhaltlich nicht entgegengetreten (S. 8 der Berufungsbegründungsschrift), sondern greift die Entscheidung des Amtsgerichts allein inhaltlich an.Abs. 34
Das Amtsgericht ist auf dieser Grundlage jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass die hier - nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellte und unstreitige - den Kindern des Beklagten erteilte Belehrung auch nach dem Maßstab, den der BGH in solchen Fällen angelegt hat, hinreichend ist.Abs. 35
Der BGH hat in seiner Tauschbörse II-Entscheidung (GRUR 2016, 184 (BGH 11.06.2015 - I ZR 7/14)) ausgeführt:Abs. 36
"Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben."Abs. 37
Weiter hat der BGH in der angeführten Entscheidung geprüft, ob sich aus den dortigen Belehrungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Belehrung über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internettauschbörsen ergebe (Rn. 32). Eine Belehrung nur zu "ordentlichem Verhalten" ergebe diese nicht.Abs. 38
In Anwendung dieser Grundsätze ist die hier erfolgte Belehrung auch ohne den expliziten Hinweis, dass an Tauschbörsen nicht teilgenommen werden dürfe, als hinreichend anzusehen. Denn einerseits verlangt der BGH ausweislich seiner Urteilsbegründung gerade nicht immer und in jedem Fall, dass der Anschlussinhaber die Nutzer explizit auf Tauschbörsen hinweist. Vielmehr geht der BGH davon aus, dass die Aufsichtspflicht "regelmäßig" durch einen solchen Hinweis erfüllt werden könne. Anders als im Fall "Tauschbörse II" hat der Beklagte hier auch nicht nur allgemeine Verhaltensregeln aufgestellt, sondern explizit illegale Downloads untersagt. Die Ehefrau des Beklagten hat insoweit in ihrer Befragung ausgeführt, dass gesagt worden sei, dass die Kinder nur etwas herunterladen dürften, wenn das vorher mit ihnen abgesprochen worden sei. Der Sohn des Beklagten hat geäußert, dass sich bei ihm der Satz eingebrannt habe, wenn etwas in der realen Welt etwas kostet, dann gibt es das im Internet auch nicht umsonst (Protokoll vom 08.06.2018, S. 8, Bl. 76 d.A.). Auf dieser Grundlage ist das Amtsgericht in seiner Beweiswürdigung - von der Klägerin nicht angegriffen und ohne erkennbare Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder Erfahrungssätze - zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte seine Kinder darüber belehrt habe, dass man keine illegalen Downloads aus dem Internet vornehmen dürfe. Es gebe im Internet grundsätzlich nichts umsonst, was in der realen Welt etwas koste.Abs. 39
Die Kammer ist der Auffassung, dass mit einem solch konkreten Hinweis - und nicht nur ordentlichen Verhaltensregeln - dem vom BGH aufgestellten Erfordernis Genüge getan ist. Der Urteilsbegründung des BGH in der Sache "Tauschbörse II" ist zu entnehmen, dass der Aufsichtspflicht durch Belehrung auch dann genügt werden kann, wenn die Nutzer deutlich und klar darüber aufgeklärt werden, dass eine Nutzung, die auch die Tauschbörsennutzung umfasst, nicht erfolgen darf. Dies soll jedenfalls nur bei Regeln zu "ordentlichem Verhalten" nicht der Fall sein.Abs. 40
Diese Voraussetzungen sind hier aber erfüllt. Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Amtsgerichts seinen Kindern ausdrücklich aufgegeben, nichts Illegales herunterzuladen bzw. zu installieren. Der Beklagte hat darüber hinaus auch klar und deutlich definiert, was als "illegal" in diesem Sinne anzusehen sei, so dass die Kinder des Beklagten auch selbst ersehen konnten, welche Handlungen vom Verbot erfasst waren. Durch den Hinweis im Rahmen der Belehrung, dass es im Internet nichts umsonst gibt, was in der realen Welt etwas kostet, wurde faktisch auch jedwedes Agieren bei einer Tauschbörse von der Belehrung umfasst. Dies ist insbesondere dem Sohn des Beklagten erkennbar haften geblieben. Das Amtsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass jedenfalls der Sohn des Beklagten anhand der konkreten und eindrücklichen Belehrung zum Zeitpunkt einer angeblichen Rechtsverletzung davon ausgegangen wäre, dass der Download über Tauschbörsen-Software vom expliziten Verbot des Beklagten umfasst gewesen wäre.Abs. 41
Auch soweit die Klägerin rügt, dass das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Belehrung nicht wiederholt worden sei, verhilft das ihrer Berufung nach Auffassung der Kammer nicht zum Erfolg.Abs. 42
Zum einen ist bereits fraglich, ob der Beklagte die - wie oben dargestellt eindrückliche und haften gebliebene - Belehrung gegenüber seinen Kindern überhaupt hätte wiederholen müssen. Denn der BGH hat festgestellt, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normalentwickeltes Kind durch eine entsprechende Belehrung genügen. Weitere Pflichten sollen nur bestehen, wenn entsprechende Hinweise darauf bestehen, dass den Geboten nicht Folge geleistet wird. Ein solcher Anlass ist weder ersichtlich noch vorgetragen.Abs. 43
Zum anderen ist der Vortrag der Klägerin, dass die Belehrung im Verletzungszeitpunkt sicher einige Jahre zurückgelegen habe und nicht wiederholt worden sei, neu und damit nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO nicht zu berücksichtigen.Abs. 44
Die Entscheidung zur Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.Abs. 45
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, da das Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.Abs. 46
Die Kammer konnte auch gemäß § 522 ZPO entscheiden, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer erfordern. Die Entscheidung der Kammer hält sich wie oben dargestellt in den Grenzen der Rechtsprechung des BGH. Die EuGH-Entscheidung "Bastei Lübbe" gibt keinen Anlass zur mündlichen Verhandlung und ggf. Zulassung der Revision. Denn wie oben dargestellt, betrifft die EuGH-Entscheidung einen anderen Sachverhalt, darüber hinaus wären selbst die Anforderungen, die der EuGH aufstellt, hier erfüllt.Abs. 47

 
(online seit: 08.01.2019)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., LG, Beweisaufnahme nach Erfüllung der sekundären Darlegungslast und Umfang der Belehrung von Kindern - JurPC-Web-Dok. 0003/2019