JurPC Web-Dok. 168/2018 - DOI 10.7328/jurpcb20183312168

OLG Oldenburg

Beschluss vom 21.08.2018

8 U 163/17

Sorgfaltspflicht beim TAN-Verfahren

JurPC Web-Dok. 168/2018, Abs. 1 - 9


Leitsatz (der Redaktion):

Im Rahmen des sog. TAN-Verfahrens ist der Bankkunde verpflichtet, eine ihm auf sein Mobiltelefon gesendete SMS sorgfältig zu prüfen.

Gründe:

Abs. 1
I.Abs. 2
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).Abs. 3
II.Abs. 4
Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 28. Juni 2018 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 16. August 2018 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.Abs. 5
Aus Sicht des Senats bestehen weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Rechenzentrale auf Seiten der Beklagten gehackt oder manipuliert worden sein könnte. Denn bei dem eingesetzten Schadprogramm „Testüberweisung" handelt es sich um einen typischen Angriff durch Schadsoftware („Banking-Trojaner") auf dem Rechner des Kunden (vgl. dazu: „Banking-Trojaner fordert Kunden zur Durchführung einer Demokonto Testüberweisung auf", https://www.....de/aktuelles/s-cert.html; „Testüberweisung – Täuschung ‚neue Sicherheitseinstellungen‘", https://www.... bank-k…de/privatkunden/girokonto-kreditkarten/sicherheit/phishing-warnungen.html#open=reiter_-1211788704; jeweils abgerufen am 20. August 2018). Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung auch ausdrücklich klargestellt, dass er zu einer Testüberweisung aufgefordert und ihm nicht lediglich die Durchführung eines Updates mitgeteilt worden sei, wie es jetzt im Schriftsatz vom 16. August 2018 erneut heißt.Abs. 6
Das Landgericht hat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger den Inhalt der ihm übersandten SMS nicht sorgfältig geprüft und deshalb nicht bemerkt habe, dass er zu einer Überweisung auf ein polnisches Konto veranlasst worden ist. Diese Würdigung wird - ebenso wie die Beurteilung des Verhaltens des Klägers als grob fahrlässig - durch das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz nicht erschüttert. Eine Neubewertung des Beweisergebnisses ist dem Berufungsgericht nur dann gestattet, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Derartige Anhaltspunkte hat der Kläger - auch im Schriftsatz vom 16. August 2018 - nicht aufgezeigt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.Abs. 7
III.Abs. 8
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.Abs. 9

 
(online seit: 11.12.2018)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Oldenburg, OLG, Sorgfaltspflicht beim TAN-Verfahren - JurPC-Web-Dok. 0168/2018