| - Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Schulweglänge bei der Verteilung von Schulplätzen in Hamburg nach dem Schulweg-Routenplaner im Regelfall entlang der Achsen der öffentlichen Straßen bemessen wird.
- Ist eine Verkehrsfläche systemwidrig nicht in den Schulweg-Routenplaner aufgenommen worden, so gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, bei einer notwendigen Einbeziehung einer solchen Verkehrsfläche die Maßstäbe und Grundsätze, die dem Schulweg-Routenplaner zugrunde liegen (hier: Bemessung der Schulweglänge entlang der Achsen der öffentlichen Straßen), systemgerecht anzuwenden.
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