JurPC Web-Dok. 121/2018 - DOI 10.7328/jurpcb2018339121

Jürgen W. Hidien *

E-Commerce: Neue Umsatzsteuer ab 2019 für die Marktplatzbetreiber amazon, eBay und Co.

JurPC Web-Dok. 121/2018, Abs. 1 - 56


I. Problematik

Abs. 1
Im August 2018 hat die Bundesregierung auf eine zügige Initiative der Finanzminister der Länder den „Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften"[1] dem Bundesrat zugeleitet. Im Kern begründet das geplante Gesetz mit Wirkung ab 2019 neue umfassende umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten sowie eine neue umsatzsteuerrechtliche Haftung der Betreiber sog. elektronischer Markplätze (Online-Marktplätze) für die deutschen Umsatzsteuerschulden der dort registrierten Warenversandhändler. Die Neuregelung soll die deutschen Umsatzsteuereinnahmen in diesem Bereich des Internethandels oder elektronischen Handels (E-Commerce) sicherstellen, weitere Umsatzsteuerausfälle und Umsatzsteuerbetrug besonders durch steuerunehrliche, asiatische Versandhändler verhindern sowie die Wettbewerbsfähigkeit von steuerehrlichen Unternehmen wahren.Abs. 2
Das Gesetz hat erhebliche rechtliche und tatsächlich Auswirkungen auf den onlinegestützten internationalen Warenversandhandel über alle virtuellen Handelsplattformen sowohl für deren Betreiber als auch für die inländischen und ausländischen Versandhändler selbst, die diese zumeist provisionspflichtigen Online-Portale für die Anbahnung ihrer umsatzsteuerpflichtigen Warenlieferungen nutzen. Eigenständige Sonderregeln (namentlich in § 3a UStG) bestehen bereits seit längerem für grenzüberschreitende, auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (einschließlich der Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und der Rundfunkdienstleistungen) an Endkunden (Verbraucher) und werden derzeit überarbeitet.[2] Die Besteuerung dieser Form des E-Commerce soll nachfolgend nicht vertieft werden. Auf eine mögliche neue „Digitalsteuer" der großen Digitalkonzerne wird kurz hingewiesen.Abs. 3
Die Neuregelung zielt auf den typischen Grundfall und Istzustand, dass ausländische Unternehmen (Händler im EU-Ausland oder Drittland) einen elektronischen Marktplatz nutzen, um ihre Waren (z.B. kleine Elektroartikel) im Inland an (private) Endkunden zu verkaufen. Die betroffenen Warenumsätze sind täglich Legion. Soweit dieser Umsatz als Lieferung an private Käufer (B2C, Business to Consumer) in Deutschland nach §§ 1ff., 3c, 3 Abs. 8 UStG der Umsatzsteuer unterliegt, schuldet der Händler deutsche (Einfuhr-)Umsatzsteuer. Hat sich der etwa in Indien, China oder Vietnam ansässige Händler in Deutschland nicht registrieren lassen oder deklariert Waren bewusst falsch, drohen erhebliche Steuerausfälle zu Lasten des deutschen Fiskus (Bund, Länder, Gemeinden), aber auch zu Lasten der EU und ihrer Mitglieder. Die deutsche, nationale Steuergewalt ist nach dem Grundsatz der formellen Territorialität, der steuerrechtliche Hoheitsakte wie Ermittlungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen auf fremdem Staatsgebiet untersagt, begrenzt und verweist die Staaten auf die praktisch schwierige, kaum wirksame Rechts- und Amtshilfe.[3]Abs. 4
Die Händler aus Drittländern zahlen oftmals weder die deutsche Einfuhrumsatzsteuer noch die spätere Umsatzsteuer, wenn die Waren aus den (deutschen oder europäischen) Lagern der Betreiber geliefert werden. Zudem werden bestimmte Einfuhrabgabenbefreiungen[4] für Kleinsendungen aggressiv ausgenutzt. Zwar hinterlassen die online vereinbarten, aber offline organisierten Warenströme physische Spuren; diese sind jedoch aufgrund der logistischen Möglichkeiten des internationalen Versandhandels so massenhaft und kleinteilig geworden, dass es auch bei Drittlandseinfuhren, die eine Zollabfertigung durchlaufen, zu erheblichen Steuerausfällen kommt.[5]Abs. 5
Auch andere EU-Länder sind betroffen. Der Marktplatzbetreiber erbringt in diesen Fällen oftmals lediglich zusätzliche entgeltliche Dienstleistungen an den Händler als Nutzer des Marktplatzes wie etwa Lagerhaltung innerhalb der EU, Versand, Zahlungs- und Retourenverwaltung,[6] schuldet oder haftet aber bisher nicht für die Umsatzsteuerschulden des Händlers in den EU-Mitgliedstaaten, da er an dem dortigen zivilrechtlichen Kaufgeschäft nicht beteiligt ist. Die Neuregelung betrifft gleichermaßen Händler in Drittländern, aus dem EU/EWR-Raum sowie Händler mit Sitz im Inland, die sich etwa als Nichtunternehmer (scheinprivate Verkäufer) ausgeben und rein inländische Lieferungen erbringen. Und sie gilt auch formal für Verkaufsportale, die im Inland keinen Sitz haben.Abs. 6

II. Hintergrund

Abs. 7
Elektronischer Handel ist ein wesentlicher Teil der digitalen Wirtschaft. Diese ist ihrerseits kein abgrenzbarer Teil des Wirtschaftssystems, da die Digitalisierung als Informationstechnik schon jetzt alle Lebensbereiche durchdringt. Noch weniger ist die „digitale Wirtschaft" bisher ein steuerrechtlicher Terminus oder ein tatbestandliches Anknüpfungskriterium für nationale oder internationale Besteuerungssysteme. Der Prozess der grenzenlosen und im Wesentlichen ortsungebundenen und mobilen Digitalisierung von Staat und Gesellschaft hat mittlerweile nicht nur die gesamte Wirtschaft der Gesellschaft, sondern auch die territorial gebundene Steuergewalt der (Industrie-)Staaten erreicht. Eine nationale Neuregelung für Online-Marktplätze steht daher im Kontext einer umgreifenden internationalen und nationalen Diskussion zu einer angepassten (indirekten) Mehrwertbesteuerung der Endverbraucher einerseits und einer nicht minder innovativen (direkten) Besteuerung der Unternehmen selbst auf der anderen Seite.Abs. 8
Die steuerpolitischen und steuerrechtlichen Fragen und Probleme der indirekten Besteuerung einerseits und der direkten Besteuerung der digitalen Wirtschaft andererseits stehen bislang unverbunden nebeneinander, schon weil die Besteuerungstechniken und Steuergüter variieren. Ein internationales, administrierbares Gesamtkonzept, das Doppelbesteuerung und Nichtbesteuerung verhindert, Steuerträger und Steuerschuldner leistungsgerecht belastet und Steuererträge (volks-)wirtschaftlich angemessen verteilt, fehlt bisher.[7]Abs. 9
Digitale Wirtschaft[8] kennzeichnet hier (derzeit) bestimmte von ihr vorgehaltene Geschäftsmodelle der grenzüberschreitenden Dienstleistungs- und Warenumsätze. Die dahinterstehenden Unternehmen sind nicht und nur in geringem Maß ortsgebunden und betreiben wissens- und informationsbasierte Formen der Wertschöpfung. Zwei typische Modelle interessieren hier: sog. Reseller (Verkäufer) erwerben Waren, Rechte, immaterielle Wirtschaftsgüter und verkaufen sie via Internet weiter (z.B. amazon e-commerce, Spotify, Netflix). Sog. Intermediäre (Vermittler im Rahmen sog. multi-sided models) betreiben eine mehrseitige online-Plattform (Marktplatz) und vermitteln für beliebige Personen (Verkäufer und Käufer) Waren, Dienstleistungen und Informationen (z.B. amazon marketplace, Uber, AirBnB, BlaBlaCar, Foodora, Facebook).Abs. 10
Im Bereich der indirekten europäischen Mehrwertbesteuerung hat der Rat der EU im Dezember 2017 im Rahmen seiner Strategie für einen digitalen Binnenmarkt ein umfangreiches, zweistufiges Paket[9] zur Umsatzsteuerbesteuerung des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs (Dienstleistungen und Lieferungen) verabschiedet, das die Mitgliedstaaten spätestens ab 01.01.2021 umzusetzen müssen. Im Hintergrund plant die EU-Kommission[10] eine komplette Systemreform der Mehrwertsteuer, die zumindest mittelbar auch den E-Commerce betreffen wird. Die internationale Mehrwertbesteuerung zielt grundsätzlich auf eine Besteuerung am Verbrauchsort. Im System der (europäischen) Mehrwertsteuer als einer indirekten Verbrauchsteuer soll die Steuer im Bestimmungs- und Verbrauchsland beim Konsumenten anfallen und als Ertrag grundsätzlich auch dem Verbrauchstaat zustehen. Abs. 11
Im Bereich der direkten, internationalen Unternehmensbesteuerung,[11] die grundsätzlich auf eine Besteuerung am Ort der Geschäftstätigkeit und Wertschöpfung (Erwirtschaftungsprinzip) zielt, hat die EU-Kommission im März 2018 zeitgleich mit der OECD/G20 Vorschläge für eine Besteuerung der digitalen Wirtschaft unterbreitet. Der OECD/G20-Zwischenbericht knüpft inhaltlich an die sog. BEPS-Initiative[12] an, allerdings vorerst ohne politischen Konsens der Mitgliedstaaten über Reformbedarf und Lösungskonzepte für ein digitales Sondersteuerrecht. Die EU-Kommission[13] propagiert dagegen zunächst übergangsweise eine Art Umsatzausgleichsteuer (Digitalsteuer, digital tax, als eine nationale Verbrauchsteuer), die gezielt die Umsätzerlöse der großen vier Digitalkonzerne aus den USA (Google, Apple, Facebook, Amazon – vulgo auch: GAFA-Steuer) mit einer Steuer in Höhe von 3% belegen will. Dauerhaft möchte die EU eine neue, nutzerorientierte digitale Betriebstätte als Steuernexus ergänzend zur bestehenden physischen Betriebstätte als Steueranknüpfungskriterium innerhalb der EU und auch in den zwischenstaatlichen DBA begründen (Digital-Betriebstätte). Maßstab soll hier die Besteuerung am Ort des Absatzmarktes (= Ansässigkeitsstaat der Kunden bzw. Nutzer) sein. Ob und inwieweit diese Steuerpläne und das Ziel einer „gleichen" und „fairen" Besteuerung und Steuerertragsverteilung tatsächlich realisierbar sind, steht angesichts der unterschiedlichen wirtschaftlichen sowie steuer- und finanzpolitischen Verteilungsinteressen der beteiligten Industriestaaten und Schwellenländer noch den Sternen.Abs. 12

III. Inhalt

Abs. 13
Die geplanten neuen Vorschriften der § 22f und §25e UStG-E begründen „besondere Pflichten" und „Sonderregelungen" (Sechster Abschnitt des UStG) für die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes (unten 1.). Den Betreiber treffen zunächst umfangreiche, sanktionsbewehrte Dokumentationspflichten über jeden Geschäftsvorfall einer inländischen Lieferung (unten 2.). Zudem haftet der Betreiber grundsätzlich für die nicht entrichtete Mehrwertsteuer aus der onlinefundierten Lieferung des die Plattform nutzenden Unternehmers (3.). Die Neuregelungen betreffen ab 2019 (unten 4.) unmittelbar die wirtschaftlichen Betreiber; indirekt aber und letztlich gezielt die privaten und gewerblichen, umsatzsteuerpflichtigen Nutzer (Verkäufer) dieser Portale, die ihren steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht nachkommen und aufgrund ihres Sitzes etwa in Hongkong oder anderen Drittländern (z.B. Schweiz, Jersey, Liechtenstein) für die deutsche Steuerverwaltung praktisch nicht oder kaum erreichbar sind.Abs. 14

1. Mehrwertsteuerpflichtige Betreiber

Abs. 15
Die neuen Steuerpflichten belasten „Betreiber eines elektronischen Marktplatzes". Ein elektronischer Marktplatz ist eine Webseite oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist (Marktplatzhändler oder Verkäufer), ermöglicht, Umsätze auszuführen. Betreiber ist, wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen. Mit diesen relativ vagen gesetzlichen Umschreibungen will der Gesetzgeber den Kreis der potentiell Steuerpflichtige offenbar bewusst sehr weit und entwicklungsoffen erfassen.Abs. 16
Beim Wort genommen vermittelt das Internet als Kommunikationsmittel an sich alle Arten von Informationen und ermöglicht damit auch alle Arten von wirtschaftlichen Transaktionen. Hierzu gehören dann auch solche „Instrumente" wie Apps, Skype, WhatsApp oder andere Systeme, aber auch alle Arten von fremdgenutzten Programmen und software. Ohne dass die regierungsamtliche Begründung – im Gegensatz zur medialen Reaktion – dies ausdrücklich benennt, geht es dem Gesetzgeber um die ausländischen „Player" wie eBay, eBay-Kleinanzeigen, Amazon Marketplace, Alibaba oder Etsy u.a.[14] Der deutsche Gesetzgeber der Umsatzsteuer sollte sich dagegen – auch fachsprachlich – an der zukünftigen europäischen Rechtspraxis im Unternehmenssteuerrecht[15] und an der bereits in Kraft gesetzten Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) orientieren, die in Art. 14a die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (digital interface) als steuerliches Anknüpfungskriterium verwendet. Digitale Schnittstelle meint jede Software und ihre Anwendungen, die für Nutzer zugänglich sind und ihnen internetbezogene Dienstleistungen anbieten. Das europäische Mehrwertsteuerrecht spricht auch von einem „Online-Marktplatz".[16] Abs. 17
Mehrwertsteuerpflichtig sind Betreiber eines elektronischen Marktplatzes. Das Gesetz fordert nicht, das der Betreiber im Inland seinen Sitz hat. Den Pflichtenstatus erfüllen damit auch solche Betreiber, für die im Inland keinen inländischen Sitz oder keine inländische Betriebstätte oder Niederlassung haben. Territorialer Anknüpfungskriterium der indirekten Steuerpflicht ist vielmehr ein bestimmter Handlungstatbestand. Ein Betreiber muss gleichwohl über sein Portal in Deutschland (Inland) steuerpflichtige Lieferungen vermitteln. Eine andere, offenbar nicht maßgebliche Frage ist dann, ob der deutsche Fiskus (Zoll- oder Steuerverwaltung) die Folgepflichten (Aufzeichnung und Haftung) rechtlich und tatsächlich durchsetzen kann.[17] Die deutsche Steuerpflicht der Online-Händler hängt ihrerseits davon ab, ob sie im Inland steuerpflichtige Warenlieferungen (einschließlich Verbringungstatbestände) oder Einfuhren erbringen.[18]Abs. 18
Die beiden Neuregelungen zielen auf die fiskalische Liquidierung der deutschen Umsatzsteuerschulden der zumeist im Drittland (außerhalb der EU und des EWR) ansässigen ausländischen, und bisher steuerunehrlichen Versandhändler, die sich einer steuerlichen Registrierung und Steuerpflicht im Inland entziehen. Hiervon unberührt bleibt die reguläre Steuerpflicht (Mehrwertsteuer, Ertragsteuern) der Betreiber solcher Webseiten, die sich nach den hergebrachten allgemeinen Regeln der inländischen und internationalen Besteuerung richtet. Diese umfasst, sofern im Inland steuerbare Umsätze und inländische Anknüpfungskriterien gegeben sind, die Einnahmen der Betreiber aus Eigengeschäften, Vermittlungsgeschäften und Werbung auf den Plattformen.Abs. 19

2. Dokumentationspflichten des Betreibers

Abs. 20
Besondere mehrwertsteuerrechtliche Aufzeichnungs- und Verwahrungspflichten treffen nunmehr den Betreiber, wenn über seine Webseite Lieferungen von Gegenständen eines anderen Unternehmers (Dritter oder Nutzer) rechtlich begründet worden sind und der Transport des Liefergegenstandes im Inland beginnt oder endet, also, dort steuerbar ist (§ 22f UStG-E). In diesem Fall kommt in Deutschland eine Umsatzsteuerpflicht in Betracht, die die Finanzverwaltung ggfs. anhand der aufzubewahrenden Aufzeichnungen der im Inland ohnehin steuerpflichtigen Betreiber überprüfen könnte. Die Aufzeichnungspflichten treffen den Betreiber sowohl bei gewerblichen als auch bei privaten Verkäufern, wobei der Umfang der vorzuhaltenden Daten und der Umfang der sich anschließenden Haftung insoweit nach dem Rechtsstatus des Verkäufers variieren.Abs. 21
Die Unternehmereigenschaft des Dritten richtet sich an sich nach materiellen Kriterien (Art. 2, 9 MwStSystRL, § 2 UStG), die der Betreiber zumeist kaum rechtlich sicher feststellen kann. Da zwischen Betreiber und Nutzer zu Beginn grundsätzlich ein provisionspflichtiges Vermittlungsrechtsverhältnis besteht, kann und sollte der Betreiber Grunddaten (Unternehmer oder Nichtunternehmer) vorweg abfragen. Im praktischen Regelfall erkennt er einen Unternehmer an seinem umsatzsteuerrechtlichen „Ausweis" in Form der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die grundsätzlichen Aufzeichnungspflichten des Betreibers gelten auch, wenn die Nutzer ein Nichtunternehmer ist oder sich als solcher ausgibt. Steuerunehrliche Verkäufer werden allerdings keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. nutzen oder sich als Nichtunternehmer ausgeben.Abs. 22
In der Folge muss der Betreiber die folgenden Unterlagen vorhalten, d.h. aufzeichnen und aufbewahren und ggfs. auch elektronisch an sein Finanzamt übermitteln muss: Name und Anschrift des Lieferanten, seinen technischen Steuermerkmalen (Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, eine gültige steuerliche Erfassungsbescheinigung des Lieferanten), Abgangs- und Bestimmungsort der Lieferung sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Das Finanzamt kann nach § 22f Abs. 3 UStG-E sogar ein anlassloses sog. Sammelauskunftsersuchen gem. § 93 AO stellen, ohne hier die Schutzkautelen des § 93 Abs. 1a S. 2 AO (hinreichender Anlass, Alternativmaßnahmen) beachten zu müssen.[19] Abs. 23
Diese neue „Bescheinigung" ist eine Art kleine, befristete Unbedenklichkeitsbescheinigung, die die Finanzverwaltung dem Lieferanten (Verkäufer) als Unternehmer auf Antrag ausstellt. Mit ihr bestätigt die Finanzverwaltung die steuerliche Erfassung und Registrierung des Verkäufers im Inland zur Vorlage beim Betreiber. Genaue Kriterien, wann die Bescheinigung verweigert werden darf, fehlen bislang. Insoweit muss der in- oder ausländische Verkäufer hier selbst tätig werden, um gegenüber dem Betreiber nachzuweisen, dass er in Deutschland für umsatzsteuerrechtliche Zwecke erfasst ist. Die Bescheinigung erteilt das für den Verkäufer zuständige Finanzamt auf Antrag des Verkäufers zunächst in Papierform. Zukünftig soll das Bundeszentralamt für Steuern diese Bescheinigung auf Antrag des Verkäufers speichern und dem Betreiber im Wege der elektronischen Abfrage entsprechende Auskunft erteilen. Der Prozess der verwaltungsinternen Digitalisierung wird allerdings seinerseits einige Zeit in Anspruch nehmen. Ausländische Händler müssen sich zentral beim Finanzamt Berlin- Neukölln registrieren lassen.[20] Die Bundesregierung rechnet damit, dass zu Beginn 1 Mio. Verkäufer eine Steuerbescheinigung beantragen werden.[21]Abs. 24
Die Neuregelungen unterscheiden grundsätzlich nicht zwischen der territorialen Ansässigkeit der Händler. Eine Besonderheit gilt für solche Verkäufer, die im Drittland ansässig sind. Diese erhalten die Bescheinigung nur, wenn sie zuvor einen Empfangsbevollmächtigten (§ 123 AO) im Inland (besser wäre: im Unionsgebiet) benannt haben. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass spätestens ab Beantragung der Bescheinigung Bescheide gegenüber den liefernden Unternehmern einem Empfangsbevollmächtigten im Inland zugestellt werden können. Die vollstreckungsrechtlichen Hindernisse bei dieser problematischen Fallgruppe und primären Zielgruppe des Gesetzes löst diese Form der Fiskalvertretung nicht. Sie berührt andererseits die grundfreiheitsrechtlichen Positionen der ausländischen Verkäufer und Fiskalvertreter.[22]Abs. 25
Ist der Nutzer (Verkäufer) ein Nichtunternehmer, entfallen lediglich die technischen Steuermerkmale, der Lieferant (als natürliche Person) muss dem Betreiber im Rahmen seiner Registrierung auf der Plattform des Betreibers neben den erwähnten Allgemeindaten auch sein Geburtsdatum angeben. Auf diesem Weg kann die Finanzverwaltung en passant auf diejenigen „Privatleute" zugreifen, die im Inland unter dem Deckmantel der Nichtunternehmer gewerbliche Umsätze tätigen, die die Unternehmereigenschaft gem. § 2 UStG erfüllen. Auch hierfür wird der Betreiber grundsätzlich in Steuerhaftung genommen. Abs. 26
Verstößt der Betreiber gegen diese Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten i.S.d. §§ 146, 147 AO kann die Finanzverwaltung ihm Zwangs- oder Bußgelder auferlegen (§§ 328, 379 AO). Darüber hinaus kann die Finanzverwaltung nach § 25e UStG-E auch einen Umsatzsteuerhaftungsbescheid gegenüber dem Betreiber erlassen und hierbei die Umsätze des Verkäufers nach § 162 AO schätzen. Abs. 27

3. Haftungspflichten des Betreibers

Abs. 28
Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes haftet für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers oder Nichtunternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist (§ 25e UStG-E). Dieser Grundsatz, mit den nachfolgenden Einschränkungen, begründet eine verschuldensunabhängige, steuerrechtliche Gefährdungshaftung des Betreibers des Marktplatzes für alle Lieferungen Dritter, die über seinen Marktplatz ausgelöst werden. Den Gefährdungs- und Zurechnungstatbestand hat nach Auffassung des Gesetzgebers der Betreiber und Eigentümer des Online-Marktplatzes selbst geschaffen:Abs. 29
„Ziel der Gefährdungshaftung ist es, Betreiber von elektronischen Marktplätzen, die damit ein modernes Medium anbieten, über das Unternehmer, die im Inland, in der Europäischen Union oder im Drittland ansässig sind, Waren anbieten und Kaufverträge tätigen, neben ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen unter bestimmten Voraussetzungen auch für die aus diesen Aktivitäten entstandene und nicht an den Fiskus abgeführte Umsatzsteuer in Verantwortung zu nehmen. Dies ist erforderlich zur Sicherstellung der Umsatzbesteuerung und liegt damit im Interesse der Allgemeinheit."[23]Abs. 30
Hinsichtlich der rechtlichen Haftungsbedingungen bestehen Ausnahmen. Hierbei unterscheidet die geplante Regelung nach dem Steuerrechtsstatus des Verkäufers (Unternehmer oder Nichtunternehmer) und statuiert zugleich Rückausnahmen. Der Betreiber haftet nicht, wenn er eine gültige steuerliche Registrierungsbescheinigung des Verkäufers vorlegen kann, sofern sich dieser als Unternehmer registriert hat; andernfalls haftet er.Abs. 31
Dies gilt – ungeachtet einer vorliegenden Bescheinigung – nicht und eine Haftung des Betreibers lebt ungeachtet der steuerlichen Registrierungsbescheinigung wieder auf, wenn der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.Abs. 32
Hat sich der gewerbliche Verkäufer auf dem elektronischen Markplatz als Nichtunternehmer (Privatmann) registrieren lassen, so haftet der Betreiber nicht, wenn er insoweit seinen Aufzeichnungspflichten nachkommen ist. D.h., er muss dem Finanzamt auf Nachfrage die oben erwähnten entsprechenden Daten (Name und Anschrift des privaten Lieferanten, Abgangs- und Bestimmungsort der Lieferung sowie Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes sowie sein Geburtsdatum) nachweisen. Dies gilt nicht und eine Haftung des Betreibers lebt ungeachtet der ordnungsgemäßen Aufzeichnungen des Betreibers wieder auf, wenn nach Art, Menge oder Höhe der erzielten Umsätze davon auszugehen ist, dass der Betreiber Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden. Die aufwändige Einzelprüfung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem Gesamtbild der Verhältnisse.[24] Für die Betreiber ist es praktisch nicht möglich, festzustellen, ob und ab wann der Privatmann vom Hobbyverkäufer und Kleinunternehmer zum „vollen" Unternehmer mutiert.Abs. 33
In beiden Konstellationen lassen die Rückausnahmen der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens bestimmter Umstände eine Haftung des Betreibers wiederaufleben. Insoweit trägt das Finanzamt die Darlegungs- und Beweislast, ob diese Tatbestandsmerkmale konkret erfüllt sind.[25] Die Sorgfaltspflichten des Betreibers umfassen grundsätzlich nicht die Steuerpflichten des Verkäufers, so dass an das Kennenmüssen strenge Anforderungen zu stellen sind. Demgegenüber besitzt die Finanzverwaltung grundsätzlich bessere Erkenntnisse und Erkenntnisquellen, die sie ggfs. auch offenbaren kann.Abs. 34
Ungeachtet dieser Haftungsbedingungen haftet der Betreiber auch dann für angelaufene Umsatzsteuerschulden des liefernden Unternehmers und ungeachtet einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung, sobald das Finanzamt dem Betreiber Pflichtverstöße des Verkäufers mitgeteilt hat. Ein Pflichtverstoß kann grundsätzlich bereits eine verspätete Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung sein oder ein Steuerrückstand. Insoweit ist das Steuergeheimnis des Verkäufers durch eine ausdrückliche Offenbarungsermächtigung des Finanzamts eingeschränkt (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Dies gilt auch für solche Unternehmer, die sich als Nichtunternehmer auf dem Marktplatz haben registrieren lassen. Die Mitteilung steht unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und ist nur zulässig, wenn andere Maßnahmen der Verwaltung gegenüber dem Verkäufer keinen „unmittelbaren Erfolg" versprechen. Die Haftung gilt ab Zugang der Mitteilung und gilt dann für alle späteren Umsätze des Verkäufers. Der Betreiber kann sich auch entlasten, sofern er den Verkäufer in einer angemessenen Frist nachweislich vom Marktplatz aussperrt. Mit dieser auch vorsorglich einsetzbaren Blockade verbannt der Betreiber zwar mögliche Haftungsrisiken, löst aber auch zugleich potentielle Vertragsbeziehungen zu seinen Kunden.Abs. 35
Die Inanspruchnahme des Betreibers als Haftungsschuldner ist dabei grundsätzlich gegenüber der Inanspruchnahme des Steuerschuldners nachrangig. Wenn feststeht, dass der Steuerschuldner nicht ohne weiteres erreichbar ist, kann der Betreiber des elektronischen Marktplatzes in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens in Anspruch genommen werden. Vor Erlass des Haftungsbescheides ist dem Haftungsschuldner gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 AO Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.[26] Die Haftung des Betreibers wird auch ausgelöst, wenn der Händler nicht mehr zahlungsfähig ist.Abs. 36
Auch hier besteht eine Besonderheit zu Lasten solcher Verkäufer, die im Drittland ansässig sind. Nach allgemeinen Regeln setzt die Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme grundsätzlich die vorgehende Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners voraus (§ 219 AO). Dieser Schutzregelung gilt nicht für solche Verkäufer, die im Drittland ansässig sind.Abs. 37

4. Erstmalige Anwendung

Abs. 38
Ab wann die Marktplatzbetreiber maßgeblichen Daten und Bescheinigungen der Verkäufer beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abfragen können, teilt das BMF durch ein Schreiben im Bundessteuerblatt mitteilen. Bis dahin sollen die Bescheinigungen in Papierform erteilt werden.[27] Die Betreiber haben die Aufzeichnungen (§ 22f UStG-E) grundsätzlich bereits mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ab dem 01.01.2019 zu führen, ihre Haftung (§ 25e UStG-E) soll jedoch bei Unternehmern (Verkäufern), die im Drittland ihren Sitz haben, erst ab dem 01.03.2019 und bei Unternehmern, die im Inland oder im EU/EWR-Raum ihren Sitz haben, erst ab dem 01.10.2019 greifen.[28] Damit entspricht der Regierungsentwurf insoweit den Forderungen des Online-Handels in Stellungnahmen zum Referentenentwurf nach einer Schonfrist für die betroffenen Online-Plattformen.Abs. 39

IV. Bewertung und Fazit

Abs. 40
Voraussichtlich ab 1.1.2019 müssen alle Betreiber von Online-Marktplätzen die von ihnen vermittelten, in Deutschland (Inland) steuerbaren Warenlieferungen der dort registrierten Versandhändler umfassend aufzeichnen und aufbewahren (Dokumentationspflicht) und ggfs. für steuerrechtlichen Pflichtverletzungen der säumigen Versandhändler geradestehen (Haftungspflichten). Online-Marktplätze sind Webseiten, auf denen Waren zum Verkauf angeboten werden. Nach der (ungesicherten) Datenlage bestehen zwar berechtige fiskalische Handlungsmotive und ein Handlungsbedarf des deutschen oder europäischen Gesetzgebers.Abs. 41
Die geplanten Neuregelungen, namentlich die neue Haftungsnorm des § 25e UStG-E, die eine Indienstnahme eines anderen Unternehmers (hier: der Betreiber eines Online-Marktplatzes) in Form eines Einstehenmüssens für einen fremde Steuerschuld installiert, stoßen allerdings in dieser Form auf europa- und verfassungsrechtlichen Grenzen, sofern sie wie geplant endgültig Gesetz werden sollten. Zudem ist der deutsche Alleingang steuerpolitisch fragwürdig.Abs. 42
Bemerkenswert ist die deutsche Gesetzesinitiative zunächst schon deshalb, weil der Rat der EU wie erwähnt (oben II.) kürzlich ein umfangreiches, zweistufiges Paket[29] zur Umsatzsteuerbesteuerung des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs (Dienstleistungen und Lieferungen) verabschiedet hat, das die Mitgliedstaaten spätestens bis 01.01.2021 umsetzen müssen. Es soll u.a. materielle und verfahrensrechtliche Vereinfachungen im E-Commerce an Nichtunternehmer realisieren. Der neu eingefügte Art. 14a MwStSystRL[30] lautet:Abs. 43
Art. 14a (1) Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.Abs. 44
(2) Steuerpflichtige, die die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an eine nicht steuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, werden behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.Abs. 45
Die Regelung[31] installiert eine kommissionsähnliche fiktive Lieferkette vom Marktplatzhändler an den Marktplatzbetreiber und vom diesem an den Endkunden namentlich für fiskalische sensible Massenware aus Drittländern unterhalb der Wertgrenze von 150 EUR.[32] Der deutsche Gesetzgeber wollte diese Regelung offenbar derzeit noch nicht umsetzen. Eine vergleichbare Regelung enthält bereits seit 2005 in Deutschland § 3 Abs. 11a UStG für elektronisch erbrachte Dienstleistungen; danach kann der Portalbetreiber als Kommissionär betrachtet werden.Abs. 46
Dieser nationale Alleingang[33] zur Lösung eines europaweiten Problems missachtet nicht nur die rechtliche Vorwirkung der Änderungsrichtlinie. Inhaltlich ist die europäische Lösung auch systemkompatibler, einfacher und minimalinvasiver als das deutsche Haftungsmodell. Der deutsche Gesetzgeber muss zudem früher oder später beide Neuregelungen mit Vorrang der Art. 14a MwStSystRL in Einklang bringen. Insoweit hat sich der deutsche Gesetzgeber auch über den ausdrücklichen Regelungswillen des europäischen Gesetzgebers hinweggesetzt. Die Mitgliedstaaten könnten zwar bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner der Mehrwertsteuer in den Fällen der Fernverkäufe gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Mehrwertsteuer haften muss: Abs. 47
„Dies hat sich jedoch als unzureichend erwiesen, um eine wirksame und effiziente Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Verkäufer, Steuerverwaltungen und Erwerber ist es daher erforderlich, die Steuerpflichtigen, die Fernverkäufe von Gegenständen durch die Nutzung einer solchen elektronischen Schnittstelle unterstützen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf diese Verkäufe einzubeziehen, indem vorgesehen wird, dass sie als die Personen gelten, die diese Verkäufe getätigt haben. Für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Gegenständen sollte dies auf Verkäufe von Gegenständen beschränkt werden, die in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR versandt oder befördert werden, da ab diesem Wert bei der Einfuhr eine vollständige Zollanmeldung für Zollzwecke verlangt wird."[34]Abs. 48
Rechtsgrundlage für eine nationale Haftungsregelung könnte Art. 205 MwStSystRL sein.[35] Danach können die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat. Dies umfasst zwar auch eine Haftung für fremde Steuerschulden,[36] steht aber nach der Rechtsprechung des EuGH unter einem rechtsstaatlichen Vorbehalt. Denn bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen das Unionsrecht verleiht, müssen die Mitgliedstaaten die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind und zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören, beachten.[37] Die eventuelle Kenntnis des Betreibers, dass ein Händler seine steuerlichen Pflichten in einer anderen Leistungsbeziehung mit den Kunden verletzt, genügt aber für sich genommen nicht, um eine Haftungsschuld des Betreibers zu begründen. Noch weniger setzt der legale Betrieb eines Online-Marktplatzes per se einen rechtserheblichen Haftungsgrund. Andernfalls bestünde auch die Gefahr, dass sonst de facto ein System der unbedingten Haftung eingeführt wird, das über das hinausginge, was erforderlich ist, um die Ansprüche des Staates zu schützen.[38] Es genügt jedenfalls nicht, dass eine Haftung des Betreibers im Gemeinwohlinteresse ist.Abs. 49
Diese maßvolle Auslegung stützt im Übrigen auch die Rechtsprechung des BFH[39] im Rahmen der europarechtlichen Interpretation der insoweit vergleichbaren Haftungsregelung des § 25d UStG. Auch der Betreiber des Marktplatzes ist im Verhältnis zum Online-Händler per se kein „Steuereinnehmer für Rechnung des Staates", zumal wenn dieser seine ihm zustehenden Kontroll- und Vollzugsbefugnisse nicht voll auszuschöpfen scheint.Abs. 50
Dem entsprechen verfassungsrechtlichen Grenzen aus dem rechtsstaatlichen Übermaß- und Willkürverbot. Inspruchnahme Dritter in der starken Form der Haftung für fremde Steuerschulden in Verbindung mit den besonderen Dokumentationspflichten der Betreiber von Marktplätzen setzt einen verhältnismäßigen Zurechnungsgrund voraus. Besonders die Indienstnahme Privater oder von Unternehmen für einen gleichmäßigen Steuervollzug gegenüber anderen Personen (Private, Kleinunternehmer oder Unternehmen) setzt eine diesen Eingriff rechtfertigende angemessene Verantwortlichkeit dieser Person voraus. Dies könnte etwa eine kollusive Zusammenarbeit der Beteiligten sein,[40] mit entsprechenden steuerstrafrechtlichen Folgen. Existenz und Funktion von legal betriebenen Online-Markplätzen setzen einen wirtschaftlichen Tatbestand, aber an sich noch keinen Gefährdungstatbestand. Jedenfalls obliegt es dem Gesetzgeber, die Belastungswirkungen Dritter rechtsstaatlich bestimmt und schonend einzugrenzen.Abs. 51
Es bestehen aber auch verwaltungsrechtliche Bedenken. Betroffene Diensteanbieter von Telemedien wie die Betreiber von Online-Marktplätzen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.[41] Eine steuerrechtliche Indienstnahme muss zumindest verhältnismäßig sein. Und datenschutzrechtlich ist die Dokumentationspflicht der persönlichen Daten der Nutzer (private und gewerbliche Verkäufer) – Erhebung und Speicherung der Daten – ein Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten, die einer Rechtsgrundlage bedarf[42] und zudem mit dem Amtsermittlungsgrundsatz kollidiert. Dies betrifft namentlich private, nichtunternehmerisch tätige Verkäufer.Abs. 52
Abzuwarten bleibt, ob die überschießenden Neuregelungen – nach einer Übergangs- und Einweisungszeit für alle Beteiligten – tatsächlich als geeignetes und angemessenen Mittel dazu beitragen werden, die vermuteten Steuerausfälle und Steuerdelikte zu vermeiden oder doch zu reduzieren, steuerliche Wettbewerbsgleichheit herzustellen und nicht zuletzt eine Nichtbesteuerung des Letztverbrauchs zu unterbinden. Die Umstände der allzu aktionistischen, medienwirksamen[43] Gesetzesentstehung, der Gesetzgebungsaufwand sowie der globale Sachbereich könnten darauf hindeuten, dass die Neuregelung – ein riskantes Spiel über die Bande – eine Notlösung und ein stumpfes Steuerschwert ist, die eher rechtssymbolischen Charakter hat. Der Weg über einen öffentlich-rechtlichen Steuervertrag inklusive eines Verhaltenskodex mit den großen Betreibern wäre vermutlich effektiver und effizienter gewesen. Die Finanzverwaltungen von Bund und Ländern scheinen hier auch vor den Masseneinfuhren namentlich aus Drittländern zu kapitulieren. Dies könnte auch auf Kontroll- und Vollzugsdefizite an den Grenzen und den Warenlagern der Betreiber hindeuten. Anders als grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen an Private oder Unternehmen, setzen die Warenlieferungen noch einen physischen Grenzübergang voraus.Abs. 53
Unbestreitbar wird der transaktionsbezogene, steuerliche und steuerrechtliche Befolgungs- und Erfüllungsaufwand (Aufzeichnungen, Aufbewahrung, Überwachung, tax compliance) der betroffenen Unternehmen (Online-Marktplätze, Versandhändler, sonstige Nutzer) erheblich steigen, dessen Kosten letztlich aber auf die privaten Endverbraucher überwälzt werden. Ein sicherer Weg der Betreiber, sich von (potentiell) steuerunehrlichen Verkäufern und „schwarzen Schafen" zu distanzieren, ist es, den Händler vom Handel auszuschließen oder ggfs. Risikozuschläge zu fordern. Andere Möglichkeiten der Exkulpation sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor. Die großen „Player" werden danach schon mit Rücksicht auf ihre Aktionäre und die Folgen fehlender tax compliance die neuen Vorgaben beachten. Entsprechendes gilt für die großen Versandhändler.Abs. 54
Jenseits der Marktplätze besteht zudem heute bereits die Möglichkeit, Dienstleistungen und Waren direkt, über das Internet, von ausländischen Händlern (Webseiten der reseller), gesichert über Zahlungsportale, zu erwerben. Auch hier hinkt der Fiskus hinter der tatsächlichen Entwicklung weit zurück.Abs. 55
Ein Patentrezept für die Besteuerung unterschiedlicher Formen und Arten digitaler Geschäftsmodelle besteht allerdings bisher noch nicht. Internationales und nationales Steuerrecht und nationaler Steuervollzug müssen sich zu diesem Zweck nicht nur (weiter) europäisieren und internationalisieren, sondern auch ihrerseits neue Formen der Digitalisierung (Blockchain-Technik, Künstliche Intelligenz) für ihre Funktionen instrumentalisieren. Ob hier innovative oder eher reduktionistische Besteuerungsmodelle (Sondersteuerrecht versus Modifizierung der tradierten Modelle) zum Erfolg führen werden, ist offen. Auch dann bleibt vermutlich der Hiatus, dass Steuerrecht als Kern staatlicher Souveränität territorial begrenzt und Digitalisierung als zentrale Informationstechnik räumlich entgrenzt und ortsungebunden wirkt.Abs. 56

Fußnoten

* Prof. Dr. iur. habil. Jürgen W. Hidien lehrt Öffentliches Recht und Steuerrecht an der Fachhochschule für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen bei Münster.
[1] BR-Drs. 372/18 v. 10.08.2018 (vorher und vormals: Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2018 v. 01.08.2018). Die Begriffe Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer werden synonym verwendet. In außereuropäischen Ländern wird ähnlich eine GST (Goods and Services Tax) erhoben.
[2] BR-Drs. 372/18 v. 10.08.2018, S. 65. Zur Umsatzbesteuerung digitaler Dienstleistungen auch unter Einbindung der Plattformbetreiber krit. Kemper, UStB 2018, 20; zu den Besteuerungsproblemen und Besteuerungsprinzipien schon Hidien, JurPC Web-Dok. 90/2003, Abs. 1ff. sowie ders., JurPC Web-Dok. 191/2008, Abs. 1ff. Das Mehrwertsteuerrecht unterscheidet strikt zwischen Lieferungen (von Waren) und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen). Dem entspricht wirtschaftlich der Handel mit Gütern und Dienstleistungen.
[3] Das Steuerverfahrensrecht und Recht der internationalen Zusammenarbeit der nationalen Steuerverwaltungen helfen hier bislang auch kaum weiter.
[4] Derzeit noch § 1a EUStBV.
[5] Erdbrügger, MwStR 2018, 686.
[6] Händlermodell von Amazon: Fulfilment by Amazon (FBA).
[7] Vgl. Aber für die Mehrsteuer mit Blick auf die digitale Wirtschaft die Leitlinien der OECD, Internationale Leitlinien für die Mehrwertbesteuerung, 2017.
[8] Zur Kategorisierung Eilers/Oppel, IStR 2018, 361 (363) im Anschluss an die Berichte der OECD; zur Entwicklung der Besteuerungsdiskussion seit 1998 Wicher, NWB 2018, 576.
[9] Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates v. 05.12.2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für den Fernverläufe von Gegenständen, ABl L 348 v. 29.12.2017, S. 7 mit Berichtigung ABl L 190 vom 27.07.2018, S. 21. Zudem wurde insoweit die Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten gestärkt, VO (EU) 2017/2454 des Rates v. 05.12.2017, ABl L 348 v. 29.12.2017, S. 1.
[10] Vorschlag für eine Richtlinie des Rates v. 04.10.2017zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems und zur Einführung des endgültigen Systems der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, COM(2017) 569 final.
[11] Zum aktuellen Diskussionsstand Wicher, NWB 2018, 576; van Lück, ISR 2018, 158; Eilers/Oppel, IStR 2018, 361.
[12] BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) = Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung. Das Staatenprojekt will gegen den schädlichen Steuerwettbewerb einzelner Staaten und gegen aggressive Steuerplanungen international tätiger Konzerne vorgehen. Zur Rolle der Digitalisierung näher OECD, Tax Challenges Arising from Digitalisation, Interim Report 2018.
[13] Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie des Rates vom 21.03.2018, COM(2018) 148 final zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen;
Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie des Rates vom 21.03.2018, COM(2018) 147 final zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer neuen signifikanten digitalen Präsenz.
[14] Darüber hinaus bestehen auch „deutsche" Marktplätze für Kleinanzeigen wie z.B. markt.de, quota.de, mobile.de, kalaydo.de, myhammer.de, hood.de.
[15] Art. 3 des Vorschlags der EU-Kommission für eine Richtlinie des Rates vom 21.03.2018, COM(2018) 147 final zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz und Art. 2 des Vorschlags der EU-Kommission für eine Richtlinie des Rates vom 21.03.2018, COM(2018) 148 final zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen.
[16] Art 7 Abs. 1 Buchst. d MwStDVO. Vgl. auch § 3 Abs. 11a UStG: „Portal", „Schnittstelle".
[17] Krit. auch Erdbrügger, MwStR 2018, 699: Regelung sei nicht „durchdacht".
[18] In den USA-Bundesstaaten setzte die Umsatzsteuerpflicht (sales taxes) der Online-Händler bisher voraus, dass diese eine physische Präsenz, z.B. eine Niederlassung, im Bundesstaat unterhielten. Diese im Kern kompetenzrechtliche Rechtsprechung hat der Supreme Court in der Entscheidung South Dakota v. Wayfair Inc. vom 21.06.2018 aufgegeben. Nunmehr dürfen die Bundesstaaten und Kommunen die sales taxes unabhängig von einer physischen Präsenz der online-Händler (namentlich Amazon) erheben.
[19] Zur (begrenzten) Zulässigkeit von Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform BFH v. 16.05.2013, II R 15/12, BStBl II 2014, 225.
[20] Derzeit sollen dort nur ca. 980 Händler aus China (mit Hongkong) registriert sein. Nach Recherchen von WDR und SZ, die 100.000 Händlerseiten ausgewertet haben, stammen ca. 25% der Anbieter aus China.
[21] BR-Drs. 372/18 v. 10.08.2018, S. 35.
[22] Näher Luther, DB 2018, 1943.
[23] BR-Drs. 372/18 v. 10.08.2018, S. 68.
[24] Zur Umsatzsteuerpflicht von eBay-Verkäufen BFH v. 12.08.2015, XI R 43/13, BStBl II 2015, 919.
[25] In Parallele zu § 25d Abs. 1 UStG, vgl. BFH v. 10.08.3027, V R 2/17, DB 2017, 2847.
[26] BR-Drs. 372/18 v. 10.08.2018, S. 70
[27] § 27 Abs. 25 S. 1-3 UStG-E.
[28] § 27 Abs. 25 S. 4 UStG-E.
[29] Art. 2 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates v. 05.12.2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für den Fernverläufe von Gegenständen, ABl L 348 v. 29.12.2017, S. 7 mit Berichtigung ABl L 190 vom 27.07.2018, S. 21.
[30] (entfällt, da Gesetzestext)
[31] In Verbindung mit den Art. 66a, 242a n.F. MwStSystRL.
[32] Die Schwelle hat zollrechtliche Bedeutung: Kleinsendungen aus dem Drittland an inländische Kunden sind bisher gem. Art. 184 ZK i.V.m. Art. 23 ZollbefreiungsVO grundsätzlich bis zum einem Gesamtwert je Sendung von 150 EUR zollfrei und gem. § 1a EUStBV bei bis zu einem Gesamtwert von 22 EUR einfuhrumsatzsteuerfrei.
[33] Auch Großbritannien, das Ende 2019 die EU verlassen wird, hat ab dem 15. März 2018 ähnliche Regeln eingeführt. Danach dürfen die Marktplatzbetreiber nur noch Händler zulassen, die eine Steuerregistrierung vorlegen. Näher die Handreichung der britischen Finanzverwaltung (HMRC) unter https://www.gov.uk/guidance/vat-online-marketplace-seller-checks. Begleitet wird das Gesetz von einem freiwilligen Verhaltenscode der Betreiber. Rechtsgrundlage ist eine Änderung des britischen Mehrwertsteuergesetzes im britischen Finanzgesetz 2018 (Finance Act 2018 section 38).
[34] Begründung (7) zur Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates v. 05.12.2017, a.a.O.
[35] Der Regierungsentwurf schweigt; denkbar wären auch Art. 395, 204 MwStSystRL.
[36] Stadie, UStG, 3. Aufl. § 25d Rn. 5.
[37] EuGH v. 11.05.2006, C-384/04, EuGHE 2006, I-4191 Rn. 29 m.w.N.
[38] Allgemein EuGH v. 11.05.2006, C-384/04, EuGHE 2006, I-4191 Rn. 32 m.w.N.
[39] BFH v. 10.08.2017, V R 2/17, DB 2017, 2847.
[40] Stadie, UStG, 3. Aufl. § 25d Rn. 5.
[41] § 7 Abs. 2 TMG. Sonderpflichten und Haftungsprivilegien enthalten §§ 8ff. TMG.
[42] Art. 6 Datenschutzgrundverordnung.
[43] Etwa FAZ v. 14.11.2017 „Amazon & Co. sollen für Steuerbetrug haften"; SZ v. 22.03.2018 „Thema des Tages"; SZ v. 04.01.2018, „Steuerbetrug? Finanzamt geht gegen chinesische Amazon-Händler vor".
 

 
(online seit: 11.09.2018)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Hidien, Jürgen W., E-Commerce: Neue Umsatzsteuer ab 2019 für die Marktplatzbetreiber amazon, eBay und Co. - JurPC-Web-Dok. 0121/2018