| - Werden in einem Bußgeldverfahren dem Betroffenen vorhandene Messdaten auf Antrag hin nicht in lesbarer Form herausgegeben, damit er die Plausibilität des Messergebnisses prüfen kann, verletzt das die Grundsätze rechtlichen Gehörs und eines fairen gerichtlichen Verfahrens.
- Lehnt in einem Bußgeldverfahren ein Gericht es ab, dem Betroffenen den Standorteichschein des ortsfesten Rotlichtüberwachungsgeräts vorzulegen und verwertet es einen solchen Eichschein als gerichtsbekannt, verletzt das das Grundrecht auf rechtliches Gehör.
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