| Die beabsichtigte Erhebung und Speicherung der personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer seitens Facebook ist mangels wirksamer Einwilligung der Nutzer als Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BDSG anzusehen. Es fehlt an einer bewussten Einwilligung der betroffenen Nutzer. Denn für einen durchschnittlichen Nutzer ist nicht erkennbar, dass die Betätigung des Buttons "Zustimmen" eine Einwilligung in Datenvorgänge nach § 4 Abs. 1 BDSG darstellen soll. Es fehlt nämlich jeglicher Hinweis darauf, dass es in der Sache um die Einholung einer Einwilligung in Datenverarbeitungen geht. Dies kann dem Nutzer auch gar nicht bewusst sein. Der dem Hyperlink "Zustimmen" vor- bzw. nachfolgende Text erwähnt dies mit keinem Wort. Die Wortwahl, die Datenschutzrichtlinie werde aktualisiert, suggeriert vielmehr, die Daten des Nutzers würden geschützt.
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