| Eine Verlinkung kann eine rechtswidrige öffentliche Wiedergabe eines umgestalteten Werkes sein, wenn diejenige anderweitige öffentliche Zugänglichmachung des umgestalteten Werkes, auf die verlinkt wird, ihrerseits nicht von einer Genehmigung des Rechteinhabers getragen ist. Die entsprechende Verlinkung erfolgt auch schuldhaft, wenn der Linksetzer um die Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung wusste oder hätte wissen müssen (vorliegend wegen eingeräumter unterlassener Nachfrage beim Seitenbetreiber bejaht).
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