JurPC Web-Dok. 68/2016 - DOI 10.7328/jurpcb201631569

VG Wiesbaden

Urteil vom 15.02.2016

6 K 1328/14.WI

Verweigerung einer Auskunft aus dem INPOL-System

JurPC Web-Dok. 68/2016, Abs. 1 - 44


Leitsätze:

1. Die schlichte Verweigerung einer Begründung zur Auskunftsverweigerung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG.

2. Spätestens in der mündlichen Verhandlung ist zu begründen und darzulegen, warum die Auskunft verweigert wird oder eine Sperrerklärung abzugeben.

3. Für die Frage der Begründung, warum eine Auskunft aus einem polizeilichen Informationssystem nicht erteilt wird, bedarf es grundsätzlich nicht der Behördenakte, insbesondere, wenn in der Akte ein Auszug aus der EDV enthalten ist, der bei Einsichtnahme in die Behördenakte zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.

4. Die Auskunftsverweigerung des Beklagten unterliegt der vollen Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte als zuständige Gerichtsbarkeit. Im Verweigerungsfall müsste die Rechtschutzgarantie dadurch gewahrt werden, indem der Klage stattgegeben werden muss.

Tatbestand:

Abs. 1
Der Kläger begehrt Auskunft über die im INPOL-System über ihn gespeicherten Daten, soweit ihm nicht bereits Auskunft erteilt worden ist.Abs. 2
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 03.09.2013 begehrte der Kläger bei dem Bundeskriminalamt Auskunft über die zu seiner Person im INPOL-System gespeicherten Daten. Da von mehreren Bundesländern Daten im INPOL-System eingetragen waren, wurde bei den Ländern B, A, C und D angefragt, inwieweit Einwände zur Auskunftserteilung bestehen und gebeten, ggf. die Verweigerungsgründe darzulegen. Letztendlich verweigerte der Polizeipräsident - Landeskriminalamt von A - des beigeladenen Landes bezüglich bestimmter Daten die Zustimmung zur Auskunftserteilung, da nach Abwägung aller Umstände die schutzwürdigen Belange des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an einer Geheimhaltung der Daten zurücktreten müsse. Im Weiteren kam man zu dem Ergebnis, dass die Daten, welche nicht beauskunftet werden sollen, eigentlich gelöscht werden könnten, dies jedoch wegen des Auskunftsantrages nicht erfolgen könne.Abs. 3
Insoweit erfolgte mit Bescheid vom 21.02.2014 eine Auskunftserteilung an den Kläger, in der ausgeführt wurde, "eine weitergehende Auskunft wird unter Berufung auf § 19 Abs. 4 BDSG abgelehnt". Ferner wurde ausgeführt, dass die Ablehnung der Auskunftserteilung gemäß § 19 Abs. 5 BDSG keiner Begründung bedürfe, wenn damit der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet werde.Abs. 4
Gegen den Bescheid legte die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 05.03.2014 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Auskunft teilweise abgelehnt worden sei. Die Teilablehnung der Auskunftserteilung sei wegen des überwiegenden Geheimhaltungsinteresses, in der Fallvariante der Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben rechtmäßig. Die "betroffene Behörde" habe die erforderliche konkrete Gefährdung, wie die Preisgabe durch das Auskunftsersuchen mit sich bringen würde, schlüssig vorgetragen.Abs. 5
Der Widerspruchsbescheid wurde per Zustellungsurkunde am 26.05.2014 zugestellt.Abs. 6
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 19.06.2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 23.06.2014, stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine zu erhebende Klage. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens legte das Bundeskriminalamt rudimentäre Aktenbestandteile vor und erklärte, dass seitens des Bundeskriminalamtes vorsorglich eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO beim Bundesministerium des Inneren hinsichtlich erheblicher Teile des Verwaltungsvorganges beantragt werde.Abs. 7
Daraufhin wurde dem Kläger mit Beschluss vom 13.08.2014 unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug gewährt.Abs. 8
Die Bevollmächtigte des Klägers hat sodann mit Schriftsatz vom 19.08.2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 21.08.2014, die vorliegende Klage erhoben.Abs. 9
Das Bundeskriminalamt hat mit Schriftsatz vom 20.08.2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 22.08.2014, eine Sperrerklärung des Bundesministeriums des Inneren vom 14.08.2014 vorgelegt. Die Sperrerklärung bezieht sich auf die vorgelegte Akte, welche in Kopie mit Schwärzungen bzw. in einzelnen Blattzahlen nicht vorgelegt wurde. Im Weiteren wird ausgeführt, dass aufgrund des überwiegenden Geheimhaltungsinteresses von einer weiteren Darstellung der Gründe für die Ablehnung des Auskunftsersuchens abgesehen werden müsse, wie dies gesetzlich in § 19 Abs. 5 Satz 1 BDSG vorgesehen sei, um eine Gefährdung des mit der Auskunftsverweigerung verfolgten Zweckes zu verhindern.Abs. 10
Der Kläger macht sein Auskunftsbegehren weiter geltend. Insoweit wird auf die Ausführungen seiner Bevollmächtigten Bezug genommen.Abs. 11
Der Kläger beantragt,Abs. 12
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2014 zu verpflichten, dem Kläger vollständige Auskunft zu erteilen.Abs. 13
Die Beklagte beantragt,Abs. 14
die Klage abzuweisen.Abs. 15
Das Bundeskriminalamt verweist auf die Sperrerklärung des Bundesministeriums des Inneren bezüglich der teilgeschwärzten bzw. nicht vorgelegten Aktenteile. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass das beigeladene Land einer Beauskunftung des klägerischen Antrages nach wie vor nicht zustimme. Folglich sei das Bundeskriminalamt aufgrund der Vorschrift des § 12 Abs. 5 BKA-Gesetz schon aus formalrechtlichen Gründen an einer Auskunftserteilung gehindert, da das erforderliche Einvernehmen der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung trage, insoweit nicht vorliege. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass eine Beauskunftung nach § 19 Abs. 4 und 5 BDSG nicht erfolgen müsse.Abs. 16
Das beigeladene Land stellt keinen Antrag.Abs. 17
Nach der gerichtlichen Hinweisverfügung vom 22.12.2014, dass die datenschutzrechtliche Verantwortung der im polizeilichen Informationssystem gespeicherten Daten die verantwortliche Stelle trage, vorliegend das beigeladene Land, und dieses insoweit eine Sperrerklärung abgeben müsse, wurde von der Senatsverwaltung für Inneres und für Sport unter dem 28.01.2015 eine Sperrerklärung bezüglich der vom Bundeskriminalamt vorgelegten Akte vorgelegt.Abs. 18
Im Weiteren teilt das das beigeladene Land mit, dass der Kläger bei der Polizei A einen Antrag auf Datenauskunft und -löschung gestellt habe, welcher mit Bescheid vom 24.11.2015 dahingehend beschieden worden sei, dass nur eine Teilauskunft möglich sei. Die Auskunftsverweigerung beziehe sich auf den gleichen Datenumfang, wie die streitgegenständliche Auskunftsverweigerung durch das Bundeskriminalamt. Gegen den Bescheid sei Widerspruch erhoben worden. Es ergebe sich ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse. Gegen den Kläger seien in der Vergangenheit Strafermittlungsverfahren durchgeführt worden, welche von einer politischen Motivation zeugten, die schlussfolgern ließen, dass er der Szene nahe stehe bzw. dieser sogar zugehörig sei. Insoweit werde auf einen Beobachtungsbericht ebenso Bezug genommen, wie auf eine verdachtsunabhängige Kontrolle der Landespolizei D, in der der Kläger als Führer eines PKWs festgestellt worden sei und mehrere Personen, die als linksmotivierte und gewaltbereite Straftäter polizeibekannt seien. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs sei ein Großteil gefährlicher Gegenstände gefunden worden. Die besonderen Erkenntnisse vom 11.01.2012 belegten, dass der Kläger nach wie vor der linksextremen, gewaltbereiten und konspirativ agierenden Szene aktiv angehöre bzw. in enger Verbindung zu ihr stehe.Abs. 19
Mit Beschluss vom 23.10.2014 wurde das Land A beigeladen.Abs. 20
Mit Beschluss vom 16.07.2015 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.Abs. 21
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die PKH-Akte 6 K 1015/14.WI sowie Kopien aus den Strafakten LG A ...., und StA A ....., ebenso Bezug genommen, wie die teilgeschwärzte Behördenakte, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.Abs. 22

Entscheidungsgründe:

Abs. 23
Die vorliegende Klage ist zulässig. Dem Kläger war nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe auch ohne gesonderten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1VwGO). Er hat innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses Klage erhoben (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO).Abs. 24
Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Ablehnung der weiteren Beauskunftung aus dem INPOL-System letztendlich rechtlich nicht zu beanstanden ist.Abs. 25
Gemäß § 12 Abs. 5 BKAG hat das Bundeskriminalamt als Zentralstelle für den elektronischen Datenverbund (INPOL-System) nach § 19 BDSG Auskunft zu erteilen. Die Auskunft erteilt das Bundeskriminalamt im Einvernehmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt. Dies sind, soweit es sich um Daten der Polizeibehörden der Länder handelt, die jeweiligen Landespolizeibehörden. Insoweit hat das Bundeskriminalamt, soweit u.a. die im vorliegenden Fall im INPOL-System einstellenden Landespolizeibehörden ihr Einvernehmen erteilt haben, dem Kläger Auskunft erteilt.Abs. 26
Soweit eine Einwilligung nicht gegeben war teilte das Bundeskriminalamt im Verwaltungsverfahren dem Kläger lediglich mit, dass "die betroffene Behörde" die erforderliche konkrete Gefährdung, die eine Preisgabe der von ihrem Auskunftsersuchen betroffenen personenbezogenen Daten für die Aufgabenerfüllung mit sich bringen würde, schlüssig vorgetragen habe. Dabei handelte es sich, wie sich im Weiteren feststellen ließ, um das Land A, welches dem Verfahren notwendig beigeladen worden ist.Abs. 27
Allerdings handelt es sich nicht nur um "die Behörde", also um eine Behörde, sondern "die Behörden", wie sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte, welche die Auskunft verweigerten. So sagte der Vertreter des Bundeskriminalamtes in der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei einer Auflistung von Kriminalakten (Blatt 33 ff. BA), wohl unter der geschwärzten Nummer 1.1.13, um einen Vorgang des Bundeskriminalamtes und damit einen Datenbestand des Bundeskriminalamtes handelt, welcher nicht beauskunftet werden soll.Abs. 28
Soweit sich die Beklagte im Verwaltungsverfahren bezüglich der Verweigerung der Auskunft auf § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG i.V.m. § 19 Abs. 5 BDSG berufen hat, mag dem so sein. Soweit der Vertreter des Bundeskriminalamtes auf Frage des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung, aus welchen Gründen die Auskunft und Antwort verweigert worden sei, wiederum auf § 19 Abs. 5 BDSG berief, ist dies rechtswidrig. Das Bundeskriminalamt steht nicht außerhalb des Grundgesetzes. Die schlichte Verweigerung einer Begründung zur Auskunftsverweigerung verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Dies bedeutet, dass das Verwaltungshandeln - hier die Auskunftsverweigerung des Bundeskriminalamtes - der vollen Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte als zuständige Gerichtsbarkeit unterliegt. Im Verweigerungsfall müsste die Rechtschutzgarantie dadurch gewahrt werden, indem der Klage stattgegeben werden muss.Abs. 29
So hatte das Gericht bereits in einem früheren ausgeführt:Abs. 30
"Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass auch im gerichtlichen Verfahren entsprechend § 19 Abs. 5 BDSG es einer Begründung der Ablehnung der Auskunftserteilung nicht bedürfe, geht diese Auffassung fehl. Denn gemäß § 19 Abs. 5 BDSG bedarf die Ablehnung der Auskunftserteilung einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Damit ist die Bescheidung über die Auskunft gemeint und nicht die Rechtfertigung der Verweigerung der Auskunft im gerichtlichen Verfahren. Bereits im Verwaltungsverfahren muss jedoch auch die Darlegung der Behörde mehr enthalten, als die bloße Wiedergabe oder nur eine andere Umschreibung der gesetzlichen Gründe (vgl. Mallmann in Simitis, Kommentar zum BDSG, 8. Auflage, § 19 Rdnr. 106 mit umfänglichen Rechtsprechungsnachweisen). Zwar führt die Pflicht zur Begründung der Auskunftsverweigerung nicht dazu, dass Rückschlüsse auf die geheimzuhaltenden Daten tatsächlich eröffnet werden könnten. Jedoch muss die Behörde über die konkreten Gründe ihrer Weigerung soweit Auskunft geben, wie die entgegenstehenden Gründe es noch zulassen, damit dem Gericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Weigerung mindestens auf offensichtliche Fehler nicht verschlossen bleibt (vgl. Mallmann in Simitis, a.a.O., Rdnr. 106; BVerwG, Urteil vom 19.08.1986, Az.: 1 C 7/85 - nach (...)). Hierzu reicht nicht die Erklärung, dazu könne man keine Angaben machen, gerade nicht aus." (Urteil VG Wiesbaden vom 21.08.2015, Az. 6 K 1678/14.WI).Abs. 31
Insoweit ist spätestens in der mündlichen Verhandlung zu begründen und darzulegen, warum die Auskunft verweigert wird (Urteil vom 04.09.2015, Az. 6 K 687/15.WI). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine hinreichende Grundlage für die Feststellung sein kann, ob ein Verweigerungsgrund ausreicht oder nicht. Sache des Beklagten ist es darzulegen, dass Versagungstatbestände gegeben sind (VG Wiesbaden, Urteil vom 04. September 2015 - 6 K 687/15.WI -, Rn. 46, (...)).Abs. 32
Eine entsprechende Begründung zur Auskunftsverweigerung hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben. Eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 VwGO, warum vorliegend die Auskunft der Begründung verweigert werde, wurde ebenfalls nicht vorgelegt. Insoweit wäre bezüglich dieses Datensatzes, der dem Bundeskriminalamt zuzurechnen ist, der Klage stattzugeben.Abs. 33
Allerdings haben sowohl das Bundesministerium des Inneren als auch die A-Verwaltung des Inneren und für Sport bezüglich der teilverweigerten Vorlage der Behördenakte jeweils eine Sperrerklärung abgegeben. Diese Sperrerklärung bezieht sich jedoch auf die Behördenakte und nicht auf die im INPOL-System gespeicherten Daten.Abs. 34
Für die Frage der Begründung, warum eine Auskunft aus einem polizeilichen Informationssystem nicht erteilt wird, bedarf es grundsätzlich nicht der Behördenakte, insbesondere, wenn in der Akte ein Auszug aus der EDV enthalten ist, der bei Einsichtnahme in die Behördenakte zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Insoweit ist es für das Gericht ein Selbstverständliches, dass die Informationen, die die Auskunft vorweg nehmen würden, im Rahmen der Aktenvorlage vorliegend genau so wenig vorzulegen sind, wie in einem Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Soweit die jeweiligen Innenresorts auch Sperrerklärungen für Namen, Telefonnummern und dergleichen abgegeben haben, mag dem so sein, diese Angaben sind vorliegend nicht entscheidungserheblich.Abs. 35
Allerdings ergibt sich aus der Sperrerklärung von A vom 28.01.2015 (S. 5), dass es sich bei der Schwärzung zu Ziffer 1.1.13 (Blatt 34 der Behördenakte) um ein internes Dokument des Bundeskriminalamtes handelt, in dem sich Informationen befinden, welche sich auf die Inhalte der Polizei A beziehen. Mithin steht die Verweigerung der Auskunft in unmittelbarem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen und nicht zu beauskunfteten Daten des Landes A. Eine Erklärung, wie sie in der Sperrerklärung des Bundesministeriums des Inneren vom 14.08.2014 auf Seite 8 nicht enthalten ist. Diese enthält lediglich den allgemeinen Hinweis, dass die Arbeitsweise des Bundeskriminalamtes gefährdet sei, aber nicht warum.Abs. 36
Insoweit nennt die Sperrerklärung des Bundesministeriums des Inneren keine Tatsachen, die geeignet wären, substantielle Nachteile für das Wohl des Bundes zu begründen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da das Gericht auf die vollständige Vorlage der Akte verzichtet hat und insoweit die Sperrerklärungen ins Leere gehen.Abs. 37
Allerdings liefert insbesondere die Sperrerklärung des Landes A für das Gericht eine hinreichende Begründung, warum eine Auskunftserteilung durch die verantwortliche Stelle - hier BKA - nicht erfolgen soll. Dies auch, wenn das beklagte Bundeskriminalamt seiner gerichtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.Abs. 38
Letztendlich ist die Auskunftsverweigerung durch das Bundeskriminalamt aber zu Recht erfolgt, da das Land A sein Einvernehmen zu Recht versagt hat (§ 12 Abs. 5 Satz 1 BKA-Gesetz).Abs. 39
Soweit die Beklagte verkennt, dass eine Sperrerklärung des Bundesministeriums des Inneren für die Einvernehmensversagung einer anderen Polizeibehörde ergehen könne, kommt es hierauf nicht an. Denn das beigeladene Land A hat in hinreichendem Maße die Verweigerung des Einvernehmens und damit die durch das Bundeskrimminalamt vorzunehmende Auskunftsverweigerung hinreichend begründet. Diese erfolgte zwar bruchstückhaft und erst in der mündlichen Verhandlung. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da das beigeladene Land A insoweit seinen Mitwirkungspflichten letztendlich genüge getan hat.Abs. 40
Im Schriftsatz vom 10.02.2016 hat das beigeladene Land A dargelegt, warum eine weitergehende Auskunft zu verweigern ist. Hierzu wurde für das Gericht schlüssig und in der Begründung nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger sowohl in der Vergangenheit als auch gegenwärtig mit der linksextremen, gewaltbereiten und konspirativ agierenden Szene in Kontakt steht. Dass er dieser angehört, ist zumindest strafrichterlich bisher nicht festgestellt worden. Dabei steht aber auch fest, dass Straftaten der politisch motivierten Kriminalität "links" durch die linke Szene in A derzeit sehr aktuell sind. Wobei davon auszugehen ist, dass aus linksextremistischen Personenzusammenhängen in A Straftaten von zum Teil erheblicher Bedeutung zum Nachteil der unterschiedlichsten, von der linken Szene als relevante Akteure angesehener Institutionen oder Personen, vorbereitet und vollendet werden.Abs. 41
Dabei sind insbesondere zur Gefahrenabwehr Maßnahmen erforderlich, die nach der Bekundung des Beigeladenen bei einem Bekanntwerden dazu führen könnte, dass weder Strukturerkenntnisse erlangt, noch eine erfolgreiche Gefahrverhütung betrieben werden könne. Insoweit wird voll inhaltlich auf den Schriftsatz des Beigeladenen vom 10.02.2016 Bezug genommen. Die hier gemachten Ausführungen macht sich das Gericht zu Eigen. Sie führen zu der Überzeugung des Gerichts, dass das Land A zu Recht eine Teilauskunft über den Kläger verweigert. Dies mit der weiteren Folge, dass auch die Daten des Bundeskriminalamtes, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit den Daten des Landes A stehen, nicht zu beauskunften sind.Abs. 42
Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes A, welches keinen Antrag gestellt hat und insoweit seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 1, 3, § 162 Abs. 3 VwGO.Abs. 43
Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.Abs. 44

 
(online seit: 10.05.2016)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Wiesbaden, VG, Verweigerung einer Auskunft aus dem INPOL-System - JurPC-Web-Dok. 0068/2016