JurPC Web-Dok. 54/2016 - DOI 10.7328/jurpcb201631454

OLG Köln

Beschluss vom 14.01.2016

6 W 142/15

Niko - Ein Rentier hebt ab

JurPC Web-Dok. 54/2016, Abs. 1 - 15


Leitsatz:

Auch das nach §§ 101 Abs. 9 S. 6 UrhG, 62 FamFG bestehende Recht des Anschlussinhabers, gegen eine nach § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG ergangene Gestattungsanordnung Beschwerde einzulegen, kann verwirkt werden. Dies kann der Fall sein, wenn die Beschwerde knapp sechs Jahre nach Erlass der Gestattungsanordnung eingelegt wird und der Rechteinhaber mittlerweile im Vertrauen auf den Bestand der Gestattungsanordnung ein Zivilverfahren gegen den Anschlussinhaber eingeleitet hat.

Gründe:

Abs. 1
I.Abs. 2
Der Beteiligte zu 2) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln, durch den der Beteiligten zu 3) gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gestattet worden ist, unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über diejenigen Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen worden waren. Aufgrund dieses Beschlusses ist der Beteiligte zu 2) namens der Beteiligten zu 1) wegen des unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachens des Films „Niko – Ein Rentier hebt ab" in Anspruch genommen worden. Erstinstanzlich hat ihn das AG Rostock mit Urteil vom 6. März 2015 zu Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt; über eine Berufung gegen dieses Urteil ist bislang nicht entschieden worden.Abs. 3
II.Abs. 4
Die Beschwerde ist unzulässig.Abs. 5
1. Auf das vorliegende Verfahren ist, da es nach dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das Verfahrensrecht des FamFG anzuwenden.Abs. 6
2. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert allerdings entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) nicht schon daran, dass der Beteiligte zu 2) die angefochtene Entscheidung nicht korrekt bezeichnet hat. Zutreffend ist zwar, dass er sich mit dem Antrag in der Beschwerdeschrift gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2015 wendet. Da die Beschwerde jedoch an das Landgericht Köln adressiert ist und das korrekte Aktenzeichen des Beschlusses genannt worden ist, lässt sich durch Auslegung ermitteln, dass sich die Beschwerde nur gegen die im Tenor genannte Entscheidung des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2009 richten kann. Dementsprechend hatten auch weder das Landgericht noch die Beteiligte zu 1) Zweifel an der Zuordnung des Rechtsmittels zu dem Verfahren.Abs. 7
3. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Beschwerde auch nicht bereits aus dem Grund als unzulässig zurückgewiesen werden, dass dem Beteiligten zu 2) im Hinblick auf das Verfahren vor dem AG beziehungsweise LG Rostock das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde im Gestattungsverfahren fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt die grundsätzliche Zulässigkeit einer Beschwerde des Anschlussinhabers gegen eine Gestattungsanordnung nach § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG aus § 62 FamFG. Nach dieser Vorschrift kann das Beschwerdegericht auf Antrag aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, der Beschwerdeführer aber ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung liegt in der Regel vor, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG); die Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG greife in das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ein und sei als ein schwerwiegender Grundrechtseingriff in diesem Sinne anzusehen (BGH, GRUR 2013, 536 Tz. 13 f. – Die Heiligtümer des Todes). Das Interesse, die Rechtswidrigkeit der Gestattungsentscheidung wegen eines Grundrechtseingriffs feststellen zu lassen, ist aber unabhängig von der Möglichkeit, sich in einem wegen Urheberrechtsverletzung eingeleiteten Zivilverfahren zu verteidigen. Zwischen dem Ausgang des Zivilverfahrens und der Frage, ob die Gestattungsanordnung rechtmäßig oder rechtswidrig erteilt worden ist, besteht kein notwendiger Zusammenhang. Das Zivilverfahren bietet daher im Hinblick auf das geschützte Grundrecht keine gleichwertige Verteidigungsmöglichkeit.Abs. 8
4. Der Beteiligte zu 2) hat jedoch das Recht zur Beschwerdeeinlegung verwirkt. Auch das Beschwerderecht nach §§ 58 ff. FamFG unterliegt dem allgemeinen Rechtsinstitut der Verwirkung. Voraussetzung ist neben dem Zeitablauf, dass die verspätete Beschwerdeführung gegen Treu und Glauben verstößt, so insbesondere dann, wenn der Beschwerdegegner sich auf die durch die erstinstanzliche Entscheidung geschaffene Rechtslage verlassen hat und verlassen durfte (Senat, Beschl. v. 2. 6. 2015 – 6 W 59/15, zur Rechtslage nach dem FGG; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 64 Rn. 55; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 567 Rn. 10).Abs. 9
Im vorliegenden Fall liegen zwischen dem Datum der angefochtenen Entscheidung 15. Dezember 2009 und dem Rechtsmittel, das am 26. Oktober 2015 bei Gericht eingegangen ist, nahezu sechs Jahre. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Zeitablauf auch auf die Beteiligte zu 1) zurückzuführen ist, die den Beteiligten zu 2) im Oktober 2010 abgemahnt hat und erst Ende 2013 einen Mahnbescheid beantragt hat, der dem Beteiligten zu 2) am 16. Januar 2014 zugestellt worden ist.Abs. 10
Kenntnis von der angefochtenen Entscheidung hatte der Beteiligte zu 2) bereits seit Oktober 2010, da die Beteiligte zu 1) den Beschluss ihrer Abmahnung in Kopie beigefügt hatte. Dieses Schreiben hat den Beteiligten zu 2) auch erreicht, da er noch im Oktober 2010 – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Spätestens ab Zustellung des Mahnbescheids am 16. Januar 2014 war für den Beteiligten zu 2) hinreichend erkennbar, dass die Beteiligte zu 1) ihre Rechte ihm gegenüber auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen wollte. Er hat daraus jedoch nicht die Konsequenz gezogen, nunmehr gegen die ihm seit mehr als drei Jahren bekannte Gestattungsanordnung vorzugehen. Er ist vielmehr während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens vor dem AG Rostock insoweit untätig geblieben und hat selbst nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung noch ein halbes Jahr weiter zugewartet, ehe er das Rechtsmittel eingelegt hat.Abs. 11
Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der Beteiligten zu 1), auf die durch die Gestattungsanordnung vom 15. Dezember 2009 geschaffene Rechtslage vertrauen zu dürfen. Dass dieses Interesse eines Beteiligten grundsätzlich schutzwürdig ist, hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 63 Abs. 3 FamFG gezeigt, nach dem die Beschwerdefrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses zu laufen beginnt. Auch wenn diese Vorschrift hier mangels einer förmlichen Bekanntgabe des Beschlusses an den Beteiligten zu 2) nicht anwendbar ist, kann diese gesetzgeberische Grundentscheidung bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen mit berücksichtigt werden.Abs. 12
Der Umstand, dass durch die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde nach § 62 FamFG die grundrechtlich geschützten Interessen des Beteiligten zu 2) gewahrt werden sollen, steht der Annahme einer Verwirkung nicht entgegen. Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG erfordern keine zeitlich unbegrenzte Zugänglichkeit des Rechtsweges (BGH, GRUR 2013, 536 Tz. 23 – Die Heiligtümer des Todes).Abs. 13
5. Da die Beschwerde erfolglos war, hat der Beteiligte zu 2) als Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, 84 FamFG). Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht; gegen diese Entscheidung ist damit kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben.Abs. 14
Wert für das Beschwerdeverfahren: 955,60 EUR.Abs. 15

 
(online seit: 19.04.2016)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Köln, OLG, Niko - Ein Rentier hebt ab - JurPC-Web-Dok. 0054/2016