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| LG Köln | |
| Beschluss vom 13.08.2015 | |
| 28 O 75/15 | |
| Zur Störerhaftung des Betreibers einer Suchmaschine | |
| JurPC Web-Dok. 172/2015, Abs. 1 - 25 | |
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| Leitsätze (der Redaktion): | |
| - Eine
identifizierende Berichterstattung ist als Verdachtsberichterstattung
unzulässig, wenn es bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an
Beweistatsachen fehlt, der für die Begründetheit des geäußerten
Verdachts spricht.
- Der Betreiber einer Suchmaschine ist
grundsätzlich nicht verpflichtet, die nach Eingabe eines Suchbegriffs
angezeigten Suchergebnisse generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen
zu überprüfen. Ihn trifft grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht,
wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein
Betroffener den Betreiber einer Internetsuchmaschine auf eine
rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der
Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige
Verletzungen zu verhindern.
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| Gründe: | Abs. 1 |
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| Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. | Abs. 2 |
| 1. | Abs. 3 |
| Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. | Abs. 4 |
| Insbesondere
ist das Landgericht Köln gemäß § 32 ZPO international zuständig, da die
als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen
Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der
widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im
Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, weil eine
Kenntnisnahme des beanstandeten Artikels nach den Umständen des
konkreten Falls im Inland erheblich näherliegt, als es auf Grund der
bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die von dem
Antragsteller behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts
durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten
würde, da er deutschlandweit tätig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 -
VI ZR 93/10). | Abs. 5 |
| 2. | Abs. 6 |
| Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet. | Abs. 7 |
| Die
Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich daraus, dass der
Antragsteller sein Bestimmungsrecht zu Gunsten deutschen Rechts gem.
Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB in der Antragsschrift ausgeübt hat und der
nach dieser Norm maßgebliche Erfolgsort in Deutschland liegt, da der
Antragsteller, der in Deutschland seine Tätigkeit ausübt, hier in seinem
Unternehmenspersönlichkeitsrecht betroffen ist (vgl. BGH, Urteil vom
25.10.2011 - VI ZR 93/10). | Abs. 8 |
| Es
liegt ferner ein Verfügungsgrund vor, da der Antragsteller den Antrag
auf Erlass der einstweiligen Verfügung innerhalb der nach Auffassung der
Kammer zur Vermeidung einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit
maßgeblichen Monatsfrist nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung
gestellt hat. | Abs. 9 |
| Schließlich besteht auch ein Verfügungsanspruch. | Abs. 10 |
| Denn
der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf
Unterlassung der tenorierten Handlung gemäß den §§ 823 Abs. 1, 1004
Abs.1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG. | Abs. 11 |
| Denn
die angegriffene identifizierende Berichterstattung ist als
Verdachtsberichterstattung unzulässig. Es fehlt bereits an dem
erforderlichen (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.1999 - VI ZR 51/99)
Mindestbestand an Beweistatsachen, der für die Begründetheit des
geäußerten Verdachts spricht. Hinzu kommt, dass die Form der Darstellung
vorverurteilend und anprangernd ist. | Abs. 12 |
| Die
Antragsgegnerin haftet auch als Störerin, nachdem sie seitens des
Antragstellers auf die rechtswidrigen Inhalte aufmerksam gemacht wurde
und diese nicht innerhalb einer zweiwöchigen Frist entfernte. | Abs. 13 |
| Nach Auffassung der Kammer haftet die Antragsgegnerin als Störerin. | Abs. 14 |
| Als
Störer im Sinne von § 1004 BGB ist - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein
Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat
oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei
einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die
Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf
Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen
Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist
ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder
Gehilfe anzusehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 269/12 -
Autocomplete). Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in
irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung
der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in
Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser
Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht
entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die
Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände
fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. BGH, a.a.O.). | Abs. 15 |
| Bei
Beeinträchtigungen, die eine pflichtwidrige Unterlassung als (Mit-)
Ursache haben, ist zur Vermeidung einer zu weitgehenden Haftung eine
fallweise wertende Betrachtung erforderlich. Die Verantwortlichkeit des
Unterlassenden wird durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit
der Erfolgsverhinderung begrenzt (vgl. BGH, a.a.O.). | Abs. 16 |
| Dabei
kann sich die Möglichkeit der Beseitigung einer Beeinträchtigung daraus
ergeben, dass der Betroffene die Quelle der Störung beherrscht oder
Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der
Beeinträchtigung in der Lage ist. Ist dies der Fall, kann für die
Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem Betroffenen
obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein (vgl. BGH a.a.O.). | Abs. 17 |
| Voraussetzung
einer Haftung des Betreibers einer Suchmaschine ist daher nach
Auffassung der Kammer eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren
Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung
aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen.
Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um
eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht
gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten
Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in
Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. | Abs. 18 |
| Der
Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht
verpflichtet, die nach Eingabe eines Suchbegriffs angezeigten
Suchergebnisse generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu
überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der
schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion
unzumutbar erschweren. | Abs. 19 |
| Den
Betreiber einer Internetsuchmaschine trifft deshalb auch bei der
Darstellung der Suchergebnisse grundsätzlich erst dann eine
Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.
Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internetsuchmaschine auf eine
rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der
Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige
Verletzungen zu verhindern. | Abs. 20 |
| Ein
solcher Hinweis durch den Antragsteller erfolgte hier mit seinen
anwaltlichen Schreiben vom 12.2.2015 und vom 20.2.2015 unter Verweis auf
die erlassene einstweilige Verfügung der Kammer vom 6.2.2015 Az. 28 O
35/15. | Abs. 21 |
| Es
kann hier dahinstehen, ob die seitens des Antragstellers zunächst
gesetzte Frist von einer Woche ausreichend bemessen war, um hiernach die
Störereigenschaft der Antragsgegnerin zu begründen. Denn der
Antragsteller hat durch Vorlage der Anlage A6 glaubhaft gemacht, dass -
entgegen dem nicht glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsgegnerin das
Suchergebnis bei Eingabe der tenorierten Suchbegriffe noch am 26.2.2015
- und damit zwei Wochen nach einer hinreichend konkreten Mitteilung der
Rechtswidrigkeit der verbreiteten Suchergebnisse - angezeigt wurde.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt war und ist die Antragsgegnerin jedoch
als Störerin anzusehen, da es ihr - ihren eigenen Vortrag zum Ablauf des
vermeintlichen Löschens des streitgegenständlichen Suchergebnisses als
zutreffend unterstellt - zumutbar und möglich, innerhalb von zwei Wochen
einen Hinweis des jeweils Betroffenen zu prüfen und das entsprechende
Suchergebnis zu löschen. | Abs. 22 |
| Auch
die erforderliche Wiederholungsgefahr ist mangels Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung gegeben. Sofern die
Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Suchergebnisse nach dem
26.2.2015 gelöscht hätte, wäre dies aufgrund der zuvor eingetretenen
Haftung als Störerin unbeachtlich. | Abs. 23 |
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO. | Abs. 24 |
| Rechtsbehelfsbelehrung:... | Abs. 25 |
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| (online seit: 03.11.2015) |
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| Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. |