JurPC Web-Dok. 128/2015 - DOI 10.7328/jurpcb2015308124

Dirk M. Steinert*

Urteilsanmerkung zu VG Wiesbaden, Urteil vom 28. Mai 2015, 4 K 982/12.WI

JurPC Web-Dok. 128/2015, Abs. 1 - 22


Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. Mai 2015 verneint einen Ablieferungsanspruch hessischer Bibliotheken für Medienwerke, die keinen inhaltlichen Bezug zum Land Hessen und seiner Geschichte haben. Abs. 1
In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte ein Verein, der Bücher mit deutschlandweiten Fußballstatistiken herausgibt und bereits an die Deutsche Nationalbibliothek abgeliefert hatte, für die zusätzliche Ablieferung an die Hessische Landesbibliothek Wiesbaden (nunmehr Landesbibliothek RheinMain) einen Druckkostenzuschuss verlangt. Das Verwaltungsgericht verneint bereits die Ablieferungs- und damit auch die Entschädigungspflicht mit drei Erwägungen: Abs. 2
Erstens falle die Sammlung von Publikationen ohne inhaltlichen Hessenbezug nicht in den landesbibliothekarischen Aufgabenbereich hessischer Bibliotheken (§ 4 Abs. 2 HessBiblG; Urteil Rn. 36–42). Abs. 3
Zweitens sei die Ablieferungsaufforderung angesichts der bereits erfolgten Ablieferung an die Deutsche Nationalbibliothek unbillig und ohne öffentliches Interesse; dieses ergebe sich auch nicht aus dem Sitz des Vereins in Hessen (Urteil Rn. 43). Abs. 4
Drittens falle die mit den Druckkosten von 20,-- bis 25,-- € je Exemplar verbundene Vermögensbelastung des Vereins so wesentlich ins Gewicht, dass auch die verfassungsrechtlichen Grenzen der Vorlagepflicht überschritten seien (Urteil Rn. 44–48). Abs. 5
Dieser Argumentation soll hier in allen drei Punkten entgegengetreten werden. Abs. 6
1. Landesbibliothekarischer Aufgabenbereich Abs. 7
Das Gericht führt aus, es vermöge nicht zu erkennen, dass die Werke „einen Bezug zum Lande Hessen hätten, schon gar nicht zu dessen Geschichte, so dass deren Archivierung auch nicht zur Sicherung des historischen Erbes des Bundeslandes Hessen erforderlich erscheint" (Urteil Rn. 41), und sieht so den landesbibliothekarischen Aufgabenbereich (§ 4 Abs. 2 HessBiblG) nicht betroffen. Abs. 8
a. Hierbei zieht das Gericht den ersten und den zweiten Halbsatz von § 4 Abs. 2 HessBiblG zusammen. Der Gesetzestext setzt aber in der Aufgabendefinition das Archivieren der in Hessen erschienen Publikationen zur Sicherung des historischen Erbes, durch ein schlichtes „und" verbunden, eigenständig neben das Sammeln und Erschließen von Literatur und sonstigen Medienwerke mit Bezug zum Land Hessen und seiner Geschichte. Abs. 9
b. Außerdem ist die Gesetzesgeschichte zu bedenken. Abs. 10
aa. Bis zum 6. Dezember 2012 war die Ablieferungspflicht in § 9 HPresseG geregelt, und dieser sprach in Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich „(v)on jedem Druckwerk (...), das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird" (GVBl. 1982 I S. 138). Dies war bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1981 zur hessischen Vorgängerregelung klar gebilligt worden (BVerfGE 58, 137, 146 f.). Abs. 11
bb. Daran sollte durch das am 24. September 2010 in Kraft getretene Bibliotheksgesetz (GVBl. I S. 295) nichts geändert werden. So heißt es in dessen Entwurfsbegründung (LT-Drs. 18/1728, S. 6): Die landesbibliothekarischen Aufgaben „werden in Absatz 2 in möglichst allgemeiner Form beschrieben. Sie sind mit Ausnahme des Pflichtexemplarrechts gesetzlich nicht detailliert geregelt. Um künftige Entwicklungen nicht durch verbindliche Aufgabenbeschreibungen zu behindern, wird allerdings bewusst auf eine Detailregelung verzichtet. Daraus ergibt sich, dass unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Aufgabenzuschreibungen alles das zu den landesbibliothekarischen Aufgaben gehört, was in der jeweils aktuellen bibliothekswissenschaftlichen Diskussion dazu gerechnet wird." Abs. 12
cc. Auch durch die Ersetzung von § 9 HPresseG durch § 4a HessBiblG zum 6. Dezember 2012 (GVBl. S. 458, 463 f.) hat sich daran in der Sache nichts geändert. Die Gesetzesänderung diente in erster Linie der Erstreckung der Regelung auf Medienwerke in unkörperlicher Form, wobei textlich eine Anlehnung an das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) erfolgte. Ansonsten bestätigt die Entwurfsbegründung: der „festgelegte Sammelauftrag der hessischen Landesbibliotheken dient dem Erhalt schriftlichen Kulturgutes und dem Verfügbarmachen desselben für Literatur, Wissenschaft und Praxis" (LT-Drs. 18/6067, S. 24). Abs. 13
dd. Im Übrigen irrt das Gericht auch insoweit, als es meint, eine Anwendung der Verordnung über die Abgabe von Druckwerken vom 12. Dezember 1984 komme „schon deshalb nicht in Betracht, weil diese auf der zwischenzeitlich aufgehobenen gesetzlichen Grundlage des § 9 Abs. 2" HPresseG beruhe (Rn. 39). Vielmehr gilt diese Verordnung nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Archivwesens und des Pflichtexemplarrechts vom 26. November 2012 mit der Maßgabe fort, „dass sie bei Ablieferung von körperlichen Medienwerken anzuwenden ist" (GVBl. S. 465). Abs. 14
c. Somit gehört die Sammlung der in Hessen erschienen Publikationen unabhängig von deren Inhalt unzweifelhaft weiterhin zum Auftrag der Bibliotheken mit landesbibliothekarischen Aufgaben. Abs. 15
2. Landes- und bundesrechtlicher Sammelauftrag Abs. 16
Auch der weiteren Argumentation des Gerichts, derzufolge nach Ablieferung an die Deutsche Nationalbibliothek kein öffentliches Interesse an der zusätzlichen Sammlung in Hessen bestehe, kann nicht gefolgt werden. Dem steht, wie gezeigt, das Hessische Bibliotheksgesetz mit seinen §§ 4 und 4a klar entgegen. Das entspricht nicht nur dem Willen des hessischen Gesetzgebers (vgl. oben), sonder ebenso dem des Bundesgesetzgebers, der durch § 21 DNBG klargestellt hat, dass die landesrechtlichen Regelungen über die Ablieferung von Medienwerken unberührt bleiben. Maßgeblich für die Ablieferungspflicht in Hessen ist der Sitz des Vereins (§ 4a Abs. 2 Satz 2 HessBiblG). Abs. 17
3. Verfassungsrechtliche Grenzen der Vermögensbelastung Abs. 18
Was den verfassungsrechtliche Argumentationsstrang angeht, stellt das Verwaltungsgericht fest, dass „eine Pflicht zur Ablieferung von Belegexemplaren im Hinblick auf die Eigentumsgarantie von Art. 14 GG nur dann verfassungsgemäß (ist), wenn die damit verbundene Vermögensbelastung des Verlegers nicht wesentlich ins Gewicht fällt; vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1981" (Urteil Rn. 44). Aus dieser im Prinzip noch zutreffenden Prämisse zieht es jedoch unzutreffend den Schluss, dass bei zu hoher Vermögensbelastung keine Ablieferung zu erfolgen habe. Denn das Bundesverfassungsgericht war doch gerade in dem zitierten Beschluss zu dem Ergebnis gekommen, dass bei zu hoher Vermögensbelastung (niedrige Auflage, hohe Herstellungskosten) nicht die Ablieferungspflicht (als Inhaltsbestimmung des Eigentums) entfällt, sondern vielmehr ein finanzieller Ausgleich gewährt werden muss (BVerfGE 58, 137, 149 f.; sog. „ausgleichpflichtige Inhaltsbestimmung"; vgl. Fechner, Medienrecht, 16. Aufl. 2015, Kap. 3, Rn. 143). Dem entsprechen § 4a Abs. 5 HessBiblG und § 6 der Verordnung über die Abgabe von Druckwerken. Abs. 19
Auch der Kläger in dem jetzigen Verfahren verlangte eigentlich einen Druckkostenzuschuss (Urteil Rn. 24 f.). Seine Druckkosten lagen bei 20,-- bis 25,-- € je Exemplar (Urteil Rn. 23 , 45), die Auflagenhöhe bei 30 bis maximal 100 Stück (Rn. 3, 23). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte in dem Fall, der vor das Bundesverfassungsgericht gelangt war, 1987 die Zuschussrichtlinien der Deutschen Bibliothek zugrundegelegt, die für das Jahr 1983 eine Auflage bis zu 500 Exemplaren und Herstellungskosten ab 100 DM je Exemplar voraussetzten (Az. IX OE 46/82 ). Heute verlangt die Deutsche Nationalbibliothek eine Auflage bis zu 300 Exemplaren und Herstellungskosten ab 80,-- €, lässt jedoch bei nicht gewerbsmäßig oder freiberuflich tätigen natürlichen Personen und bei Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 51 der Abgabenordnung verfolgen, bereits 20,-- € genügen. Die Bayerische Staatsbibliothek etwa setzt die Grenzen bei bis zu 500 Exemplaren und Herstellungskosten ab 75,-- € an; bei natürlichen Personen, die nicht gewerbsmäßig Texte verlegen oder herstellen, gilt diese Regelung bereits bei Herstellungskosten ab 25,-- €, jedoch nicht bei Dissertationen und Habilitationsschriften. Abs. 20
4. Fazit Abs. 21
Ob nun der konkrete Fall ausgleichpflichtig gewesen wäre, mag man so oder so beurteilen. Jedoch bereits die Ablieferungspflicht zu verneinen, war angesichts der Gesetzeslage kaum mehr vertretbar. Abs. 22

Fußnoten

* Dirk M. Steinert ist Bibliothekar und Jurist in Frankfurt a. M.
 

 
(online seit: 11.08.2015)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Steinert, Dirk M., Urteilsanmerkung zu VG Wiesbaden, Urteil vom 28. Mai 2015, 4 K 982/12.WI - JurPC-Web-Dok. 0128/2015