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| | | OLG Celle | | | Urteil vom 29.01.2015 | | | 13 U 58/14 | | | Verpflichtung zur Überprüfung der Auffindbarkeit gelöschter Webseiten bei Google | | | JurPC Web-Dok. 60/2015, Abs. 1 - 37 | | | | | |
| | | Leitsätze: | | | 1.
Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen
Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können.
Dazu gehört es, wenigstens bei Google als gängigste
Internetsuchmaschine zu überprüfen, ob diese Inhalte noch über die
Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall
muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im
Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten
Inhalte stellen. 2. Eine von dem Vertragsstrafengläubiger
vorgenommene Bestimmung der Strafhöhe, die sich auf das Doppelte des im
Rahmen der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB als angemessen
anzusehenden Strafrahmens beläuft, ist unbillig. | | | | | | | | | Gründe: | Abs. 1 | | I. | Abs. 2 | | Von
einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2,
313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen. | Abs. 3 | | II. | Abs. 4 | | Auf
den zulässigen Einspruch der Klägerin ist das gegen sie ergangene
Versäumnisurteil teilweise aufzuheben und anderweitig zu entscheiden (§
343 Satz 2 ZPO). Ihre Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg und ist
im Übrigen unbegründet. | Abs. 5 | | 1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 339 Satz 2 BGB i. V. mit
der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 13. März 2013 (Anlage K1)
einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 . | Abs. 6 | | Der
Beklagte hat die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt, da ausweislich
des als Anlage K2 vorgelegten Screenshots vom 4. Oktober 2013 auf dessen
Webseite www.c.-t.de/c./p./p./ d._c._s._2012-11-18-12
" eine
Ferienwohnung der Klägerin ohne Lichtbild mit der Überschrift W.-H."
und den weiteren Hinweisen Stadtteil: S." sowie W.-H., N.straße, C."
aufgeführt war. | Abs. 7 | | a)
Nach dem Inhalt der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 13. März
2013 ist die Vertragsstrafe verwirkt, wenn eine Webseite des Beklagten
mit den vorgenannten Angaben zu einer Ferienwohnung der Klägerin im
Internet auffindbar ist, auch ohne dass ein Lichtbild der Ferienwohnung
eingestellt ist. | Abs. 8 | | aa)
In der Unterlassungsverpflichtungserklärung hat sich der Beklagte
(Schuldner") gegenüber der Klägerin (Gläubigerin") verpflichtet, | Abs. 9 | | es
ab sofort zu unterlassen
auf der Internetpräsenz des C.-T. e. V.
(www.c.-t.de) die Ferienwohnung/en der Gläubigerin wie nachstehend
dargestellt zu bewerben und dadurch den Eindruck zu vermitteln, die
Gläubigerin sei Vereinsmitglied und biete ihre Vermietungsobjekte über
die Internetpräsenz des Schuldners zu Vermietungszwecken an:". | Abs. 10 | | Sodann
ist in der Unterlassungsverpflichtungserklärung als konkrete
Verletzungshandlung ein Lichtbild eingefügt, das ein mehrstöckiges
Appartementgebäude wiedergibt. | Abs. 11 | | Unterlassungsverträge
sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden
Grundsätzen auszulegen. Maßgeblich ist danach der wirkliche Wille der
Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem
Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere
die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die
Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren
Interessenlage heranzuziehen sind (BGH, Urteile vom 11. November 2014 -
VI ZR 18/14, juris Rn. 9; vom 10. Juni 2009 - I ZR 37/07 - Unrichtige
Aufsichtsbehörde, juris Rn. 19; Senat, Urteil vom 1. Oktober 2009 - 13 U
15/09, juris Rn. 27). | Abs. 12 | | Nach
dem Wortlaut der Unterlassungserklärung sollte es der Beklagte
unterlassen, auf seiner Internetseite Ferienwohnungen der Klägerin, wie
in dem erwähnten Lichtbild wiedergegeben, zu bewerben. In dem
vorgelegten Screenshot findet sich zwar unstreitig kein Lichtbild einer
Ferienwohnung der Klägerin. Es sind aber die Adressdaten der Klägerin
unter ihrem Nachnamen mit dem Hinweis auf den Stadtteil S. aufgeführt.
Dies ist ausreichend, um unter das Verbot der
Unterlassungsverpflichtungserklärung zu fallen. Denn entscheidend kommt
es darauf an, dass auf der Internetseite des Beklagten, bei der es um
die Vermittlung von Ferienwohnungen geht, bereits durch die Angaben über
die Klägerin der Nutzer der Webseite den Schluss ziehen wird, die
Klägerin biete eine Ferienwohnung im Stadtteil S. an und bediene sich
bei der Vermittlung des Beklagten. | Abs. 13 | | bb) Zumindest liegt darin eine kerngleiche Verletzungshandlung. | Abs. 14 | | Der
Unterlassungsanspruch ist nicht auf ein der Verletzungshandlung in
jeder Hinsicht entsprechendes Verhalten beschränkt, sondern erstreckt
sich auch auf kerngleiche Verletzungshandlungen. Dabei ist es
unschädlich, dass der Gläubiger die konkrete Verletzungshandlung in sein
Unterlassungsbegehren aufnimmt; damit ist im Allgemeinen kein Verzicht
auf die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen verbunden (BGH,
Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 79/11, juris Rn. 14; Bornkamm in
Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 1.102a, 1.123). | Abs. 15 | | Diesem
Auslegungsergebnis steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.
Oktober 2010 (III ZR 17/10, juris Rn. 15) nicht entgegen, nach dem eine
Unterlassungserklärung, zukünftig keinerlei Gebrauch, in welcher Form
auch immer, mehr von den Daten des Herrn
Gebrauch zu machen,
insbesondere es zu unterlassen, diese Daten ohne Autorisierung durch
Herrn
an Stellen zu veröffentlichen, die für Dritte zugänglich sind,
gleichgültig in welchem Medium und gleichgültig in welcher
Darstellungsform", als eine allein in die Zukunft gerichtete
Unterlassungserklärung, von den Daten des Klägers Gebrauch zu machen, zu
verstehen ist. Denn im Gegensatz zu der vorgenannten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs geht es nicht nur um die Verpflichtung, es zu
unterlassen, in Zukunft erneut" im Internet mit den Daten der Klägerin
zu werben, sondern vor allem darum, die erforderlichen Handlungen
vorzunehmen, den bestehenden Störungszustand zu beseitigen (vgl. BGH,
Urteil vom 11. November 2014, a. a. O., juris Rn. 16). Die Erklärung in
dem Anwaltsschreiben vom 14. März 2013 (Anlage B1), mit dem die
Unterlassungserklärung des Beklagten übersandt worden ist, die
beanstandete Werbung sei von der Homepage genommen, ändert an diesem
Auslegungsergebnis nichts. Denn diese Erklärung war von der Klägerin
nicht dahingehend zu verstehen, dass sich das Unterlassungsgebot in der
Löschung ihrer Daten erschöpft, obwohl diese weiterhin im Internet
abrufbar sind. | Abs. 16 | | b) Der Beklagte hat gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen. | Abs. 17 | | Das
Landgericht hat mit Tatbestandswirkung gem. § 314 Satz 1 ZPO als
zwischen den Parteien unstreitig festgestellt, dass die im Screenshot
der Anlage K2 wiedergegebene Unterseite der Webseite des Beklagten am 4.
Oktober 2013 im Internet über die Eingabe des Suchbegriffs W.-H." oder
auch der beiden Suchbegriffe W.-H." und C.-T." bei Google aufgerufen
werden konnte. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag gem. § 320 ZPO hat
der Beklagte nicht gestellt. | Abs. 18 | | Soweit
der Beklagte dies nunmehr bestreitet, ist dieses neue
Verteidigungsmittel nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Im Übrigen
ist das Vorbringen des Beklagten dazu widersprüchlich. Mit der
Klageerwiderung hatte er noch darauf abgestellt, dass es sich bei der
durch den Screenshot wiedergegebenen Internetseite um Datenschrott"
bzw. um einen Restbestand" handele. | Abs. 19 | | c) Der Verstoß ist dem Beklagten auch zuzurechnen; er hat den Verstoß verschuldet. | Abs. 20 | | aa)
Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt Verschulden voraus (Brüning in
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 224; Bornkamm in
Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 1.152). Das Verschulden wird
vermutet; der Schuldner ist hinsichtlich eines mangelnden Verschuldens
darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009, a. a.
O., juris Rn. 26; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O.). | Abs. 21 | | bb)
Der Schuldner hat daher darzulegen, dass auf seiner Seite alles
Erforderliche getan worden ist, um einen Verstoß auszuschließen (Brüning
in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., § 12 Rn. 224; Bornkamm in
Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 1.154). Dem ist der Beklagte nicht
ausreichend nachgekommen, auch soweit er behauptet, der Zeuge Jens K.
habe die Daten der Klägerin von der Webseite entfernt und gelöscht. | Abs. 22 | | Der
Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen
Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können,
weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine
(vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2012 - 6 U 58/11, juris
Rn. 22 ff.; KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009 - 9 U 27/09, juris
Rn. 29 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 6 W 61/99, juris Rn.
4; in Bezug auf den Provider: Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O, § 12
Rn. 6.7). Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch
Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die
Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte
Suchmaschine im Internet auszuschließen (so auch KG Berlin, Urteil vom
27. November 2009, a. a. O., juris Rn. 31). Dem Schuldner obliegt es
dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw.
die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine
aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber
Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der
von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen. | Abs. 23 | | Soweit
teilweise darauf abgestellt wird, dass mangels entgegenstehender
Anhaltpunkte der Schuldner nicht (sämtliche oder wenigstens die
wichtigsten) Suchmaschinen daraufhin überprüfen (lassen) muss, ob dort
noch die alte Seite gespeichert ist, sondern sich darauf verlassen kann,
dass diese laufend ihren Datenbestand aktualisieren (OLG Köln,
Beschluss vom 25. April 2007 - 6 W 40/07, juris Rn. 9; Brüning in
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., Vorb. zu § 12 Rn. 308; Hess
in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 231), stellt dies eine Frage der
Zumutbarkeit dar. Der Senat kann dabei dahingestellt bleiben lassen, ob
neben Google weitere Suchmaschinen auf die Aufrufbarkeit kontrolliert
werden müssen, da der Beklagte hier bereits die Abfrage bei Google
unterlassen hat. | Abs. 24 | | cc)
Es handelt sich hier um ein Organisationsverschulden des Beklagten, der
den Zeugen Keller nicht ausreichend angewiesen hat, nach Entfernung der
Daten der Klägerin wiedergebender Webseiten zu kontrollieren, ob diese
noch im Internet aufrufbar sind. | Abs. 25 | | Im
Übrigen würde ein etwaiges Unterlassen des als Erfüllungsgehilfen
tätigen Zeugen K. dem Beklagten auch über § 278 BGB zugerechnet werden,
den der Beklagte mit der Löschung beauftragt hatte. Der Schuldner einer
Unterlassungsverpflichtung muss grundsätzlich für ein schuldhaftes
Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen einstehen, soweit dieses zu einer
Verletzung der Unterlassungspflicht geführt hat (BGH, Urteil vom 22.
Januar 1998 - I ZR 18/96, juris Rdnr. 26 m. w. N.). | Abs. 26 | | 2.
Die somit dem Grunde nach verwirkte Vertragsstrafe entspricht jedoch
mit den von der Klägerin hier eingeklagten 5.001,00 nicht der
Billigkeit i. S. von § 315 Abs. 3 BGB. Der Senat hat nach der in der
Unterlassungserklärung nach neuem Hamburger Brauch" ausdrücklich
vorgesehenen gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit eine
Billigkeitskontrolle i. S des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgenommen und
die Strafhöhe mit diesem Urteil auf 2.500,00 bestimmt. | Abs. 27 | | a)
Die Unterlassungserklärung sieht vor, dass die Klägerin die Höhe der
Vertragsstrafe nach ihrem billigen Ermessen bestimmt. Die von ihr
getroffene Bestimmung der Strafhöhe von 5.001,00 wäre für den
Beklagten aber nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspräche.
Dies ist nicht der Fall. | Abs. 28 | | Der
Senat verkennt dabei nicht, dass im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB nur ein
beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend
besteht, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten
durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen
(Staudinger/Rieble, BGB (2009), § 315 Rn. 325; MünchKomm/Würdinger, BGB,
6. Aufl., § 315 Rn. 51). | Abs. 29 | | b)
Für die nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmende Bestimmung
einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche
Unterlassungsverpflichtung verwirkten Vertragsstrafe kommt es neben der
Art und Größe des Unternehmens, auf den Umsatz und möglichen Gewinn vor
allem auf die Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung, auf dessen
Gefährlichkeit für den Gläubiger und auf das Verschulden des Verletzers
an (BGH, Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 54/91 -
Vertragsstrafenbemessung, juris Rn. 20; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a.
a. O., § 12 Rn. 1.139). | Abs. 30 | | Unter
Zugrundelegung dieses Grundsatzes ist lediglich eine Vertragsstrafe bis
zu 2.500,00 als angemessen anzusehen. Maßgeblich war hierbei zu
berücksichtigen, dass es sich um einen Verstoß mit geringem Ausmaß
gehandelt hat und das Verschulden des Beklagten nicht schwer wiegt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte der Beklagte hier nicht mit
extremer Hartnäckigkeit. Vielmehr ist der Beklagte tätig geworden und
hat seinen Internetauftritt geändert. Soweit er es unterlassen hat, zu
kontrollieren, ob ein Aufruf der Daten der Klägerin enthaltene Webseite
noch möglich ist, handelt es sich lediglich um leichte Fahrlässigkeit.
Dass der Beklagte über 1.000 Ferienobjekte anbietet und über ein
Werbebudget von jährlich 25.000,00 verfügt, ist nicht maßgeblich, da
der Beklagte sich insoweit vor allem über die Mitgliedsbeiträge
finanziert und keine eigenen Einnahmen aus der Vermietung der
Ferienwohnung erzielt. Eine tatsächliche Gefährdung ihrer Interessen
oder einen eigenen Schaden hat die für die ihre Leistungsbestimmung
tragenden und deren Billigkeit rechtfertigenden Umstände darlegungs- und
beweisbelastete Klägerin (Staudinger/Rieble, a. a. O., § 315 Rn. 394)
nicht mit Substanz dargetan. | Abs. 31 | | Eine
von dem Vertragsstrafengläubiger vorgenommene Bestimmung der Strafhöhe,
die sich auf das Doppelte des im Rahmen der Billigkeitskontrolle des §
315 Abs. 3 BGB als angemessen anzusehenden Strafrahmens beläuft, ist
unbillig. | Abs. 32 | | 3. Der Zinsanspruch ist nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. | Abs. 33 | | 4.
Die mündliche Verhandlung war aufgrund des nicht nachgelassenen
Schriftsatzes des Beklagten vom 23. Januar 2015 nicht wiederzueröffnen.
Etwaiges neues Vorbringen in Bezug auf die Tätigkeit des Zeugen K. ist
gem. § 296 a ZPO unbeachtlich. Die Ausführungen des Beklagten waren im
Übrigen bereits Gegenstand des Hinweisbeschlusses des Senats. | Abs. 34 | | III. | Abs. 35 | | Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO;
diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO. | Abs. 36 | | Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor. | Abs. 37 | | | | |
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| (online seit: 08.04.2015) | | | |
| | | Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. |
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