| - Eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber verantwortlich ist, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk über eine IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wird, besteht in Mehrpersonenhaushalten nicht, da es keinen empirisch gesicherten Erfahrungssatz gibt, dass der Anschlussinhaber den Anschluss selbst in erster Linie nutzt und diese Tatherrschaft kontrolliert.
- Entsprechend der Grundsätze der "BearShare"-Entscheidung des BGH reicht es aus, dass der Anschlussinhaber vorträgt, der Internetanschluss sei zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert gewesen oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden. Insoweit trägt dann der Anspruchsteller nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen die Beweislast dafür, dass der Internetanschluss hinreichend gesichert war und nicht anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.
- Der Anschlussinhaber ist zur Ermittlung des Täters der Urheberrechtsverletzung im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. Diese Nachforschungspflicht geht aber nicht so weit, dass der Anschlussinhaber ermitteln muss, wer die Rechtsverletzung begangen hat.
- Eine Störerhaftung des Anschlussinhabers scheidet bei Nutzung des Internetanschlusses durch weitere volljährige Mitbenutzer aus, wenn kein Anlass zur Überwachung und Prüfung der Internetaktivitäten der Mitbenutzer besteht.
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