| - Nebenpflicht eines Host-Provider-Vertrags ist das regelmäßige Durchführen von Backups. Unterlässt der Host-Provider das Anfertigen von Sicherungskopien und wird dadurch eine Website unwiederbringlich zerstört, macht er sich schadensersatzpflichtig.
- Ausgangspunkt für die Berechnung des Schadensersatzes ist der Aufwand für die Erstellung einer entsprechenden Website.
- Zeitersparnisse aufgrund eines möglichen Rückgriffs auf Daten aus dem Internetarchiv sind nicht in Abzug zu bringen. Die Herstellungskosten für eine neue Website umfassen auch den Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der beauftragte Dritte unsachgemäß arbeitet und es unterlässt auf möglicherweise im Internetarchiv vorhandene Daten zurückzugreifen.
- Es ist ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Dabei ist von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von acht Jahren für eine Website auszugehen.
- Für die Nichtnutzbarkeit einer Website besteht kein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Das Anmieten von Websites ist unüblich, weswegen nicht auf einen Mietzins abgestellt werden kann.
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