| - § 37 Abs. 5 RStV dürfte bei Maßnahmen gegenüber Anbietern von Telemedien nicht anwendbar sein.
- Zur Anbietereigenschaft im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrags.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung ist gemäß dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO zu berücksichtigen, wenn ein Beteiligter schuldhaft seine Mitwirkungspflicht verletzt. Eine solche Verletzung kann sowohl darin liegen, trotz Aufforderung des Gerichts nicht substantiiert zu einem behaupteten Wechsel der Anbietereigenschaft vorzutragen als auch darin, trotz Aufforderung des Gerichts Unterlagen zum Nachweis dieses Wechsels nicht vorzulegen.
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