| Ein Reporter einer Tageszeitung hat einen presserechtlichen Anspruch gegen staatliche Stellen auf Auskunft darüber, welche Werke bei dem sog. "Schwabinger Kunstfund" beschlagnahmt wurden und ob die staatlichen Stellen nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme potentielle Eigentümer der Kunstwerke ermittelt und kontaktiert haben. Diesem Anspruch steht das Steuergeheimnis desjenigen, in dessen Wohnung die Kunstwerke gefunden wurden, nicht entgegen. Vielmehr hat die Öffentlichkeit, die sehr ausführlich über diesen Fall unterrichtet wurde, ein besonderes Interesse daran, Informationen darüber zu erhalten, auf welchen Wegen, unter Beteiligung welcher Personen die einzelnen Bilder in die Sammlung gelangt sind. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch setzt den Antragsteller in die Lage, eigene Recherchen hierzu anzustellen.
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