| - Die von der Rechtsprechung des BGH angenommene tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen persönlich verantwortlich ist, knüpft an die formale Eigenschaft als Anschlussinhaber an und nicht daran, wer den Anschluss tatsächlich (faktisch) nutzt.
- Eine sog. "Antwortpflicht" des Abgemahnten, insbesondere eine Pflicht den Täter zu benennen, besteht in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig nicht. Sie folgt auch nicht aus einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung.
| |