JurPC Web-Dok. 51/2014 - DOI 10.7328/jurpcb201429348

Márta Görög *

Know-How-Schutz im nationalen Recht und im Europarecht(1)

JurPC Web-Dok. 51/2014, Abs. 1 - 52


 1. Historische Wurzeln
 2. Know-how Arten
 3. dauerhaft festgehaltenes und nicht festgehaltenes Know-how,
 4. technisches und nicht technisches Know-how,
 5. selbständiges und mit anderen Rechten verbundenes Know-how, z.B. mit dem Patenrecht
 6. Know-how für Waren bzw. für Dienstleistungen,
 7. in komplexer Form vermarktetes Know-how,
 8. Unternehmens-Know-how und an einzelne Personen gebundenes Know-how.
 9. Know-how für Konstruktion
10. Know-how für Planung
11. Know-how für Verfahren (Technologie)
12. Know-how für Produktion (Betriebswirtschaft)
13. Know-how für Stoffzusammensetzung (Rezeptur)
14. Know-how für Montieren, Reparatur
15. Know-how für Softwares
16. Zusammenhang von Know-how und Geschäftsgeheimnis
17. die allgemeinen Kenntnissen eines bestimmten Wirtschaftszweigs
18. die Informationen, die bei der einfachen Besichtigung des Produkt ersichtlich sind, wie zum Beispiel seine Größe, Struktur, sein Material
19. in Publikationen, in anderen Medien, Vorträgen bzw. Ausstellungen veröffentlichte Informationen
20. Informationen, die öffentlich ohne zusätzliche Kosten zugänglich sind.
21. Know-how Transfer
22. Fazit

”Gewusst wie?” bzw. ”Wissen wie?”: Diese Frage weist nicht nur auf die ungarische Übersetzung des englischen Fachwortes "know-how" hin, das in der ungarischen Rechtslehre, Judikatur durch keinen ungarischen Terminus ersetzt wurde, sondern drückt gleichzeitig auch die Fragen, die eventuellen Zweifel bezüglich der rechtlichen Beurteilung dieses Rechtsinstituts aus. JurPC Web-Dok.
51/2014, Abs. 1
Alois Trollerhat sich in seinem fast vor vierzig Jahren erschienenen Buch über die Offenlegung, Schaffung gravierend neuer Kenntnissen über das Thema Know-how ziemlich skeptisch geäußert und er hat sich die Schaffung von Klarheit in diesem Gebiet zum Ziel gesetzt.(2)Das Bedürfnis nach Klarheit kann als konstant angesehen werden, die rechtliche Beurteilung des Know-how ändert sich nämlich in der Matrix der technischen, technologischen Lösungen, der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationslösungen und der Erwartungen des innovativen, gesellschaftlichen Umfeldes. Ziel meiner Studie ist es, die wesentlichen Merkmale des Know-how und Know-how Transfer darzustellen. Abs. 2
Man sagt "nomen est omen", was für die dogmatische Gründlichkeit juristischer Termini besonders zutreffend ist. Der Gesetzgeber bzw. der Rechstanwender bei den durch die Judikatur geschaffenen Rechtsinstituten streben danach, solche Termini Technici zu schaffen, anzuwenden, die die juristische Natur und die Stelle des Rechtsinstituts, die es im Privatrecht einnimmt oder einzunehmen beabsichtigt, entsprechend ausdrücken. Der Terminus stellt an sich eine Orientierungshilfe dar.(3)Die gegenwärtige ungarische Judikatur, Rechtslehre und Rechtsliteratur verwenden ausschließlich den Terminus Technicus Know-how. Dies hat natürlich auch "prosaische Gründe", seine Übertragung ins Ungarische ist nämlich - trotz der frühen Versuche - nicht gelungen. Das Know-how ist auch im Common Law mit dem Geschäftsgeheimnis verschmolzen und wird oft auch ”undisclosed information” genannt. Abs. 3

1. Historische Wurzeln

Die historischen Wurzeln des Know-how reichen bis zu einem Rechtsfall 1905 in Chicago zurück(4), wobei dieses Rechtsinstitut noch nicht als Know-how bezeichnet wurde. Der Begriff selbst ist in der Zwischenkriegszeit - in erster Linie im Sprachgebrauch der Großunternehmen - vor allem in den USA erschienen,(5)während er sich nach dem Zweiten Weltkrieg in Europa verbreitet hat.(6)Abs. 4
Der Schutz des Know-how wurde bei der Reform des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches 1977 – soviel ich weiß und hinsichtlich der Rechtsliteratur - zum ersten Mal in der Welt geregelt und gilt in dieser Hinsicht als einzigartig. Über die Deklarierung des Schutzes hinaus hat es auch den Begriff des Know-how indirekt festgelegt. Laut ungarischem BGB ist das Know-how eine "wirtschaftliche, technische und organisatorische Kenntnis, Erfahrung."(7)Ein weiteres Merkmal des Know-how ist die Geheimhaltung. Beim bereits erwähnten Rechtsfall in Chicago handelte es sich noch um keine Geheimhaltung, hingegen ging es beim als Meilenstein geltenden Rechtsfall im Jahr 1946 in USA bereits darum. Nach dem letzteren Rechtsfall können das Geschäftsgeheimni und das Know-how als dessen Erscheinungsform "aus der Kompilation der verschiedensten Rezepturen oder Muster, der verschiedensten Maschinen oder Produktionsverfahren oder der verschiedensten Anlagen oder Informationen bestehen, die in einem Geschäft Anwendung findet und ihrem Nutzer ermöglicht, dass er sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten sichert, die sie nicht kennen oder nicht benutzen ... dazu ist keine Neuheit oder Erfindung notwendig ... die wesentliche Geheimhaltung muss vorhanden sein ... öffentliches Wissen oder allgemein bekanntes Wissen gilt in der Industrie nicht als geheim."(8)Abs. 5
Für die Schaffung des Know-how-Begriffs gibt es in der Rechtslehre und Rechtsliteratur verschiedene Herangehensweisen, die auf bestimmten Stellungnahmen beruhen. Die Erfassung des Begriffs und der Begriffsmerkmale des Know-how bewegt die Akteure der Rechtslehre, der Rechtsliteratur und der Judikatur immer wieder zur Untersuchung, seit es nach dem Zweiten Weltkrieg erschienen ist. Diese "Suche nach dem Begriff" kann durch die Aufführung einiger Begriffe mithilfe größerer Meilensteine transparent gemacht werden, die die "Herauskristallisierung" des Rechtsinstituts zu unterschiedlichen Zeitpunkten, durch verschiedene Brillen gesehen darstellen. Abs. 6
Die ersten auf den Begriff des Know-how hindeutenden "Zeichen" finden sich im Fallrecht der USA, ins Gewand des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses gehüllt. 1939 hat die Veröffentlichung ”Restatement of the Law of Torts” das Geschäftsgeheimnis und dadurch den Begriff des Know-how auf folgende Weise definiert: "Das Geschäftsgeheimnis kann aus der Kompilation der verschiedensten Rezepturen oder Muster, der verschiedensten Maschinen oder Produktionsverfahren oder der verschiedensten Anlagen oder Informationen bestehen, die in einem Geschäft Anwendung findet und ihrem Nutzer ermöglicht, dass er sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten sichert, die sie nicht kennen oder nicht benutzen. Es kann eine chemische Rezeptur, ein Verfahren zur Herstellung, Behandlung, zum Schutz von Stoffen, ein Muster von Maschinen oder sonstigen Anlagen oder eine Kundenliste sein. (...) Das Geschäftsgeheimnis ist ein Verfahren oder eine Anlage, die die kontinuierliche Geschäftstätigkeit ermöglicht. Im Allgemeinen dient es der Herstellung von Produkten ..." Abs. 7
1961 hat die Internationale Handelskammer - im engeren Sinne - die folgende Definition für das Know-how formuliert: "... das industrielle Know-how umfasst die angewendeten technischen Kenntnissen, Methoden und die zur praktischen Verwirklichung oder Durchführung notwendigen Angaben zu industriellen Verfahren (...). Das Know-how gilt als geheim, wenn es in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Form nicht veröffentlicht ist, und das Unternehmen, das es ausgearbeitet oder ordnungsgemäß erworben hat, alle notwendigen Schritte unternimmt, um die unberechtigte Weitergabe zu verhindern (...)." Abs. 8
Laut Definition der Internationalen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz aus dem Jahre 1970: "das Know-how besteht aus Wissen oder Erfahrung aus Technik, Handel, Verwaltung, Finanzwesen oder sonstigen Bereichen, die in einem Unternehmen oder Beruf praktisch anwendbar sind." Auf der Tagung des Geschäftsführenden Ausschusses 1974 in Melbourne wurde das Know-how erläutert wie folgt: "Das Know-how besteht aus Kenntnissen und Erfahrungen technischer, kaufmännischer, administrativer, finanzieller oder anderer Natur, die im Betrieb eines Unternehmens oder in der Ausübung eines Berufs praktisch anwendbar sind." Abs. 9
Die durch einzelne Autoren in der ungarischen Rechtsliteratur festgelegten Know-how-Begriffe haben die gemeinsamen Merkmale wie Geheimhaltung, Vermögenswert, Absatzfähigkeit sowie technische, wirtschaftliche und organisatorische Kenntnisse. Abs. 10
Im Artikel 39 des TRIPS-Abkommens(9)wurde neben der Deklarierung des Schutzes nicht veröffentlichter Informationen der Gegenstand des Schutzes indirekt festgehalten, der über die folgenden wesentlichen Merkmale verfügt: Abs. 11
-  er ist geheim im Sinne, dass er als einheitliches Ganzes oder irgendeine Erscheinungform oder Zusammenstellung seiner Elemente nicht allgemein bekannt ist oder den Personen nicht leicht zugänglich ist, die sich in den Kreisen bewegen, wo man sich normalerweise mit der erwähnten Information befasst; Abs. 12
-  er verfügt über einen wirtschaftlichen Wert, da er geheim ist; und Abs. 13
-  die zur Kontrolle der Angaben berechtigten Person hat den Umständen entsprechend den notwendigen Schritt zur Geheimhaltung unternommen. Abs. 14
Das TRIPS-Abkommen, die dementsprechend festgelegten wettbewerbsrechtlichen Regelungen und Praxis, das im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geregelte Geschäftsgeheimnis, die Regelung des Know-how in ungarischem BGB, die durch die Judikatur ausgearbeiteten Merkmale des Know-how bilden eine kohärente Einheit, in der alles mit allem zusammenhängt und dies berücksichtigt wird versucht, die Interessen der Berechtigten im Feld der Erwartungen der Gesellschaft zu schützen. Abs. 15

2. Know-how Arten

Wenn wir die Know-how Arten berücksichtigen möchten, es ist unmöglich, alle Know-how-Arten zu erfassen, nur seine typischen Arten können beschrieben werden. In der Rechtslehre bzw. Judikatur wird hinsichtlich der Erscheinungsform des Know-how zwischen dauerhaft bzw. nicht dauerhaft festgehaltenem Know-how unterschieden. Die derzeit geltende Fassung des Kodex Privatrecht definiert den Know-how-Begriff und infolgedessen seine Arten beschränkt auf die Gebiete mit wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Tätigkeit.(10)Zur Erfassung, Definierung des Know-how-Begriffs gibt es grundlegend zwei Auffassungen. Die erste Auffassung fokussiert auf das Know-how im engeren Sinne und bestimmt es nach technischen Kenntnissen, während die andere - die engere Auffassung überschritten - mit einem weiteren Know-how-Begriff operiert und über die technischen Kenntnisse hinaus auch weitere - vor allem auch wirtschaftliche, finanzielle, organisatorische - Kenntnisse berücksichtigt. Abs. 16
Nach der derzeit geltenden Fassung des BGB ist von drei Know-how-Arten zu sprechen: Abs. 17
a) wirtschaftliches, Abs. 18
b) technisches, Abs. 19
c) bzw. organisatorisches Know-how. Abs. 20
Die Einteilung in die einzelnen Know-how-Arten hat sich in der Rechtsliteratur grundlegend herauskristallisiert. Aufgrund dessen sind die folgenden zu unterscheiden:(11)Abs. 21

3. dauerhaft festgehaltenes und nicht festgehaltenes Know-how,

4. technisches und nicht technisches Know-how,

5. selbständiges und mit anderen Rechten verbundenes Know-how, z.B. mit dem Patenrecht

6. Know-how für Waren bzw. für Dienstleistungen,

7. in komplexer Form vermarktetes Know-how,

8. Unternehmens-Know-how und an einzelne Personen gebundenes Know-how.

Die derzeit geltende Fassung des BGB(12)enthält keine Vorschrift bezüglich der in der meisten Fachliteratur beschriebenen Differenzierungsmerkmale des dauerhaft festgehaltenen Know-how, während das Festhalten eine Anforderung in der Judikatur darstellt, um den Absatzfähigkeit zu garantieren. Abs. 22
Innerhalb des technischen Know-how können die folgenden Gruppierungen vorgenommen werden:(13)Abs. 23

9. Know-how für Konstruktion

10. Know-how für Planung

11. Know-how für Verfahren (Technologie)

12. Know-how für Produktion (Betriebswirtschaft)

13. Know-how für Stoffzusammensetzung (Rezeptur)

14. Know-how für Montieren, Reparatur

15. Know-how für Softwares

16. Zusammenhang von Know-how und Geschäftsgeheimnis

Bei der Bewertung des Know-how im Privatrecht soll seine Beziehung zum Geschäftsgeheimnis auch untersucht werden. Wo gehört das Know-how hin? Ins Feld des Geheimnisses, des Geschäftsgeheimnisses oder außerhalb dessen? Diese Frage ist wegen einer der primären Merkmale des Know-how, der Anforderung an Geheimhaltung zu beantworten. Nach der Begriffserklärung des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches(14)beinhaltet das Geschäftsgeheimnis eine mit einer Wirtschaftstätigkeit verbundene Tatsache, Information, Lösung, Angabe. Diese Tatsache, Information, Lösung, Angabe können sich auch auf eine Kenntnis beziehen, die in den Anwendungsbereich des Know-how fällt, die Veröffentlichung dieser Kenntnis, die Verwendung und Erwerb durch Unberechtigte können nämlich u. a. das Marktinteresse des Berechtigten der Kenntnis verletzen. Wenn diese rechtswidrigen Verhalten die finanziellen, wirtschaftlichen bzw. Marktinteressen des Berechtigten verletzen, kann diese Verletzung in materiellen Vermögensgegenständen gemessen werden, wird sie auch in materiellen Gegenständen messbar, und demzufolge verfügt über einen Vermögenswert. Abs. 24
Das Know-how ist hinsichtlich seines Wesens ein Lösungsgeheimnis. Laut Regelwerk der Europäischen Union: "Mit dem Terminus Geschäftsgeheimnis wird Know-how bezeichnet, das nicht bzw. noch nicht als gewerbliches Schutzrecht registriert wurde, aber tatsächlich oder potentiell für seinen Inhaber von Wert ist, das nicht allgemein bekannt oder für die Öffentlichkeit ohne Weiteres zugänglich ist und das der Inhaber mit angemessenen Mitteln geheim zu halten versucht."(15)Abs. 25
Die "typischen" Merkmale der Know-how-Kenntnisse sind ihr Vermögenswert, ihre Absatz- und Transferfähigkeit. Diese Merkmale ermöglichen u. a. die Übergabe, den Transfer des Know-how. Es gibt auch innere Lösungsgeheimnisse, die von ihrem Träger anderen nicht übergeben werden, die in seinem inneren Bewusstsein zur eigenen Nutzung aufbewahrt werden. Das Geschäftsgeheimnis bzw. das Know-how stellen nicht immer eine sich deckende juristische Kategorie, Terminus dar. Die Merkmale der zwei Schutzarten sind nicht gleich, ein bestimmter Teil der nicht als Know-how geltenden Kenntnisse können als Geschäftsgeheimnis geschützt werden. In der ungarischen bzw. kontinentalen Judikatur kommt es oft vor, dass das Know-how im Vertrag zwischen den Parteien (insbesondere Arbeitsnehmer-Arbeitsgeber; Unternehmer-Auftraggeber; Beauftragter-Auftraggeber) als Geschäftsgeheimnis festgehalten wird.(16)Abs. 26
Während der Kodifikation des neuen ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches wurde das Geschäftsgeheimnis durch die Begriffe Tatsache, Information, Angabe geregelt.(17)Laut des neuen, nächstes Jahr in Kraft tretenden Bürgerlichen Gesetzbuch ist "die identifizierbar festgehaltene technische, wirtschaftliche oder organisatorische Kenntnis, Erfahrung und deren Zusammenstellung mit Vermögenswert (...)" geschützt.(18)und soll das Know-how als geschützte Kenntnis unter den gleichen Schutz gestellt werden, denn die Begriffsmerkmale des Geschäftsgeheimnisses entbehren entsprechend diesem Schutz das Element Lösungsgeheimnis.(19)Abs. 27
Im Recht zahlreicher Länder wird bei der Bewertung, Beurteilung des Geschäftsgeheimnisses zwischen ”manufacturing or industrial secret” sowie ”commercial secret” unterschieden. Zur ersteren Kategorie des Geschäftsgeheimnis gehören direkt die technischen, technologischen Lösungen und Informationen.(20)Die letztere Kategorie des Geschäftsgeheimnisses umfasst entsprechend dem Know-how im weiteren Sinne die einzelnen Geschäftslösungen, Vertragsarten, Kundenprofile, Kundenlisten usw. In Frankreich werden diese zwei Kategorien verwendet, während im japanischen Wettbewerbsrecht die für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen technischen und wirtschaftlichen Informationen als Geschäftsgeheimnis bewertet werden.(21)Uniform Trade Secret Act of the United States of America formuliert eine ähnliche Definition wie das WIPO-Handbuch. Abs. 28
Während der Kodifikation des neuen Bürgerlichen Gesetzbuches wurde der Schutz des Know-how dem Schutz des Geschäftsgeheimnisses gleichgestellt. Die "Überlappung" zwischen dem Geschäftsgeheimnis und dem Know-how ist nicht nur für das ungarische Recht charakteristisch. In China wurde das Know-how als Geschäftsgeheimnis im Bereich des Wettbewerbsrechtes geregelt, wobei es vorausgeschickt wurde, dass der Schutz des Geschäftsgeheimnisses in zahlreichen Ländern durch wettbewerbsrechtliche Regelungen und/oder sonstige privatrechtliche Bestimmungen gewährleistet wird.(22)Im chinesischen Recht wird unter dem Geschäftsgeheimnis eine technische und wirtschaftliche Information mit Vermögenswert verstanden, deren Berechtigter, Erwerber sie geheim halten soll. In Praxis werden beispielsweise die einzelnen Verfahren, Marketingstrategien als Geschäftsgeheimnis angesehen.(23)Abs. 29
Im chinesischen Recht wird die Information als geheim betrachtet, wenn sie im Berufskreis, im Berufsumfeld der jeweiligen Firma allgemein unbekannt ist. Die folgenden Informationen sind allgemein bekannt:(24)Abs. 30

17. die allgemeinen Kenntnissen eines bestimmten Wirtschaftszweigs

18. die Informationen, die bei der einfachen Besichtigung des Produkt ersichtlich sind, wie zum Beispiel seine Größe, Struktur, sein Material

19. in Publikationen, in anderen Medien, Vorträgen bzw. Ausstellungen veröffentlichte Informationen

20. Informationen, die öffentlich ohne zusätzliche Kosten zugänglich sind.

Die Information hat einen Vermögenswert, wenn sie einen realen oder potentiellen wirtschaftlichen Vorteil für den Berechtigten des Rechtes darstellt oder in der Praxis anwendbar ist.(25)In der Judikatur der Gerichte werden die Geheimhaltungsmaßnahmen als verwirklicht angesehen, wenn der Kreis der betroffenen Personen begrenzt ist, der Zugang zum Geheimnis geregelt und mit Kennwort geschützt ist.(26)Abs. 31
Der Begriff des deutschen Know-how umfasst das technische Betriebsgeheimnis und das kaufmännische Geschäftsgeheimnis. Abs. 32
Unter Betriebsgeheimnis versteht das deutsche Recht eine geheime Erfahrungskenntnis technischer Art, wie zum Beispiel Konstruktionsbeschreibungen, Rezepturen, Beispiele, Modelle, Formen, Arbeitsbeschreibungen, Ausarbeitungsvorschriften, die als geistige Schöpfungen durch Rechtsvorschriften geschützt werden.(27)Abs. 33
Im Allgemeinen gelten die mit dem Handel, der wirtschaftlichen Sphäre verbundenen Tatsachen, Kenntnisse als Geschäftsgeheimnis. Dazu gehören insbesondere die geheimen Informationen, Preislisten, Kundenlisten, Einkaufsquellen, die persönlichen Akten der Arbeitnehmer im Bereich Vertrieb, Lieferung und Abrechnung.(28)Abs. 34
Der Schutz des Know-how im Umfeld der ungarischen Rechtsvorschriften - wie bei den Lösungen der ausländischen Rechte im kontinentalen Rechtskreis - wird über den im Kodex Privatrecht gesicherten Schutz hinaus und neben den Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes bzw. Arbeitsrechtes vor allem durch die Verträge über den Know-how-Transfer gewährleistet. Abs. 35

21. Know-how Transfer

In unserer Gegenwart gewinnen die wissensbasierte Gesellschaft und die dadurch entstandene wissensbasierte Wirtschaft immer mehr an Bedeutung, in der der Stellenwert des geistigen und intellektuellen Kapitals sowie des geistigen Eigentums stetig steigt.(29)Als zentrale Frage der Wissensgesellschaft werden die schöpferische Tätigkeit der geistigen Schöpfer(30), die Förderung und Unterstützung ihres Potentials sowie die Verwertung und Verwendung der auf diese Weise entstandenen geistigen Schöpfungen und des geistigen Eigentums behandelt. Die Erstellung von Wissensdatenbanken könnte aus der Wirtschaftskrise herausführen. Abs. 36
Die Rechte an geistigem Eigentum, die Forschungs- und Technologietätigkeit beeinflussen wesentlich die Denkweise der Europäischen Union.(31)Die Europäische Kommission hat 2007 das Grünbuch ”Der Europäische Forschungsraum: Neue Perspektiven” verabschiedet und anschließend im Oktober 2007 haben die Europäische Kommission und die portugiesische Präsidentschaft gemeinsam ein Treffen in Lissabon organisiert, auf dem zentral die einzelnen Dimensionen des Europäischen Forschungsraums erörtert wurden.(32)In einem der fünf Leitziele der Strategie Europa 2020 wurde formuliert, dass 3% des BIP der EU aus dem öffentlichen und privaten Sektor für Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation aufzuwenden sind.(33)Abs. 37
Die Bedeutung von Know-how steigt immer stärker, und nicht nur in der letzten Zeit.(34)Während der Know-how-Transfer früher keine oder lediglich eine sekundäre Rolle bei der Übertragung, Übergabe und dem Fluss von ”geistigen Produkten” spielte, ist er derzeit ein maßgebliches Merkmal geworden. Die Bedeutung der Forschung, Entwicklung und Innovation trägt dazu bei, dass sich die geeignetesten Rechtsformen und rechtlichen Rahmenbedingungen entwickeln. Abs. 38
Die im Rahmen der ”technischen, technologischen Revolution” aufgekommenen Fragen kann u.a. der Technologietransfer beantworten. Die erste industrielle Revolution fokussierte noch auf den Schöpfer, der das Ergebnis seines geistigen Kapitals auch in materieller Form präsentieren und auf den Markt bringen konnte. Dieses Modell hat sich heutzutage verändert, was mehrere Gründe haben kann. Das schaffende Genie übt seine Tätigkeit häufig in gehobenen Verhältnissen als Mitglied einer schaffenden Gemeinschaft oft im Auftrag der Industrie aus. In erster Linie arbeitet er nicht zum eigenen Zweck an der Entwicklung, die Kosten dafür steigen nämlich im Vergleich zu den Forschungskosten auf das Mehrfache. Unter anderem haben diese veränderten Verhältnisse und die veränderten Ansprüche den ”Technologietransfer” ins Leben gerufen. Abs. 39
Der Technologietransfer,(35)der Know-how-Transfer zeigen uns die dynamische Seite von Know How im Hintergrund der Forschung, Entwicklung und Innovation. ”Der Know-how-Vertrag ist eine gängige Form des Technologietransfers.”(36)Abs. 40
Unter juristischem Aspekt wird der Begriff des Technologietransfers(37)in der ungarischen Rechtsliteratur und Judikatur nicht ausgelegt.(38)Nach Auffassung vonTroller bedeutet Technologietransfer den Transfer von Fachwissen.(39)Unter diesem Begriff versteht er die Übertragung der Technologie und der Technik bzw. die Überlassung von Rechten und deren Rechtsfolgen. (40)Abs. 41
Nach meinem Verständnis ist der Technologietransfer eine ”Wissenstransfertätigkeit”(41), ein Prozess, in dem grundlegend die praktische Anwendung der (wissenschaftlichen) Forschungsergebnissen (insbesondere Erfindungen, Know-how), der geistigen Schöpfung, des geistigen Eigentums sowie der Ergebnisse der intellektuellen schöpferischen Tätigkeit stattfindet, der insbesondere im Rahmen eines Lizenzvertrages bzw. einer Übertragung zustande kommen kann. Abs. 42
Der Begriff des Technologietransfers, der Technologieübergabe umfasst all diese wesentlichen Merkmale im EU-Recht. Laut Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen:(42)”"Technologietransfer-Vereinbarung": eine Patentlizenzvereinbarung, eine Know-how-Vereinbarung, eine Softwarelizenz-Vereinbarung oder gemischte Patentlizenz-, Know-how- oder Softwarelizenz-Vereinbarungen einschließlich Vereinbarungen mit Bestimmungen, die sich auf den Erwerb oder Verkauf von Produkten beziehen oder die sich auf die Lizenzierung oder die Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum beziehen, sofern diese Bestimmungen nicht den eigentlichen Gegenstand der Vereinbarung bilden und unmittelbar mit der Produktion der Vertragsprodukte verbunden sind; als Technologietransfer-Vereinbarung gilt auch die Übertragung von Patent-, Know-how- oder Software-Rechten sowie einer Kombination dieser Rechte, wenn das mit der Verwertung der Technologie verbundene Risiko zum Teil beim Veräußerer verbleibt, insbesondere, wenn der als Gegenleistung für die Übertragung zu zahlende Betrag vom Umsatz abhängt, den der Erwerber mit Produkten erzielt, die mithilfe der übertragenen Technologie produziert worden sind, oder von der Menge dieser Produkte oder der Anzahl der unter Einsatz der Technologie durchgeführten Arbeitsvorgänge.”(43)Abs. 43
Im chinesischen Recht bedeutet der Technologietransfer im internationalen Kontext die ”Einfuhr” bzw. die ”Ausfuhr” der Technologie im Rahmen von Handels- oder Investitionstätigkeiten oder der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit aus China ins Ausland, aus dem Ausland nach China.(44)Im nationalen Kontext bezieht er sich auf das Know-how und die Patentlizenz sowie auf die Übertragung und Veräußerung.(45)Abs. 44
Der Know-how-Transfer kann als Teil des Technologietransfers in Form von zahlreichen Vertragskonstruktionen zustande kommen, von denen die Genehmigung von Know-how-Übertragungen bzw. Know-how-Verwertungen am häufigsten vorkommt. Das gemeinsame und ausschlaggebende Merkmal dieser Verträge ist die Vermittlung, Überlassung, ”Transfer” von Know-how mit Vermögenswert. Durch welche Mittel, rechtliche Lösungen der Transfer von Know-how erfolgt, hängt davon ab, welche Rechtswirksamkeit die Subjekte des Rechtsverhältnisses zielgerichtet zu erreichen haben. Abs. 45
Die Vielfältigkeit von Know-how trägt zu zahlreichen Methoden des Know-how-Transfers bei. Wenn die den Transfer von Know-how regelnden Rechtsverhältnisse bezüglich der Zielsetzungen untersucht werden, hat der Lizenzvertrag zum Ziel, die mit dem Know-how verbundenen Kenntnissen und Lösungen zu ”transferieren”, und deren Anwendung und Verwertung durch den Lizenznehmer. Durch die Übertragung von Know-how gewährt die übertragende Person dem rechtserwerbenden Berechtigten ”eine tatsächliche Berechtigung”, indem er auch mit dem Recht auf Erteilung von Verwertung ausgestattet wird. Abs. 46
Bei den Know-how-Lizenzverträgen, Überlassungsverträgen und den einzelnen ”Instrumenten” des Know-how-Transfers stellen – meines Erachtens – nicht das in materieller Form erscheinende Know-how und die Überlassung der das Know-how enthaltene Kenntnis die Hauptdienstleistung dar, sondern die Überlassung der mit dem Know-how verbundenen Berechtigung mit Vermögenswert mit festgelegtem Inhalt und festgelegter Dauer. Die Tragweite dieser Vertragskonstruktionen zeigt sich nicht nur in der Förderung des Transfers, ”der Schutz” des Know-Hows wird auch dadurch gewährleistet, dass dieser ”Schutz” hinsichtlich seiner Wirkung und Effizienz dem durch den gewerblichen Rechtschutz des geistigen Eigentums gewährten Schutz unterliegt. Der Vertrag über das Know-how – unabhängig davon, auf welche Weise der Transfer von Know-how durchgeführt wird – gilt im Verhältnis, in Beziehung der Vertragsparteien zueinander als ”Rechtsschutzinstrument”. Er gewährleistet gegen externe, am Rechtsverhältnis nicht beteiligte Dritte keinen Schutz. Auch bei einem bestehenden Vertragsverhältnis kann der Schutz gegen Dritte durch den Rechtsschutz von Know-how der einzelnen nationalen Rechte garantiert werden. Abs. 47
Im Allgemeinen lässt sich sagen: Die Verträge über den Know-how-Transfer haben gemeinsam, dass ein vertrauliches Verhältnis zwischen den Vertragsparteien besteht. Dieses vertrauliches Verhältnis ergibt sich vor allem aus der Geheimhaltung von Know-how, der Berechtigte von Know-how will den Vertrag – begreiflicherweise – mit einem Partner abschließen, von dem er erwartet und erwarten kann, dass er die ihm im Vertrag vermittelten Informationen, Lösungen während der Dauer und nach der Beendigung des Vertrages als Geheimnis behandelt. Abs. 48
Die dem Vertragsabschluss vorangehenden Verhandlungen über das Know-how haben spezielle Merkmale. Der Berechtigte von Know-how befindet sich während der Verhandlungen in einer ”heiklen” Situation, er muss nämlich dem Verhandlungspartner Informationen transparent machen, die dessen Vertragsfähigkeit positiv beeinflussen können. Das wirft aber die Frage der Qualität und Art der ”sichtbar” gemachten Daten und Informationen auf. Wenn nämlich der Verhandlungspartner über die minimalen Informationen hinaus informiert wird, besteht die Gefahr, dass das Know-how ohne Vertrag erworben wird, und die günstige Markt- und Verhandlungsposition des Berechtigten von Know-how zunichte gemacht wird. Deswegen muss der Berechtige von Know-how bei den Verhandlungen vorsichtig vorgehen. Infolgedessen lohnt es sich, wenn eine Geheimhaltungspflicht bezüglich der Verhandlungen entsteht: in Form eines gesonderten Geheimhaltungsvertrages mit Sanktionen oder eines Vorvertrages mit einer Geheimhaltungsklausel. In den einzelnen nationalen Rechten können die Verordnungen über das Wettbewerbsrecht einen auf Rechtsvorschriften basierenden Schutz begründen. So gelten beispielsweise die der Geschäftsschließung vorangehenden Informationen, Verhandlungen, Angebote ohne Vertragsabschluss nach den ungarischen wettbewerbsrechtlichen Regelungen als Geschäftsbeziehung, und dementsprechend wird das auf diese Weise erworbene Geschäftsgeheimnis als Erwerb in unlauterer Weise angesehen.(46)Die ”Brisanz” der Verhandlungen vermindert sich, wenn kein eigenständiger Know-how-Transfer-Vertrag, sondern z.B. ein Vertrag über die Übergabe des mit dem Patent verbundenen Know-Hows, oder ein Know-how-Tauschvertrag abgeschlossen wird. Abs. 49
Die Rechtsliteratur, die Judikatur und oft selbst die Gesetzgebung zeigen ein heterogenes Bild von der rechtlichen Einordnung der den Know-how-Transfer regulierenden Rechtsverhältnisse und der Schaffung und Verwendung der Terminus Technici. Diese Differenzen, Abweichungen beruhen nicht nur auf der Terminologie, im Hintergrund der Abweichungen in der Terminologie sind die unterschiedliche Beurteilung und Bewertung der einzelnen Rechtsinstitute zu beobachten. Abs. 50
Bei der Untersuchung der Instrumente des Technologietransfers muss auch der Forschungsvertrag erwähnt werden, der die Forschungstätigkeit anreizt und der den Erwerb der Verfügungsgewalt über das als deren Ergebnis entstandene geistige Eigentum ermöglicht, das unter das Schutzrecht fällt. Während der Bewertung des Technologietransfers als Methode wird der Akzent auf die Überlassung, den Transfer des während der Forschungsarbeit entstandenen geistigen Eigentums verlegt. Diese Forschungsarbeit ist eine intellektuelle, schöpferische (wissenschaftliche) Tätigkeit auf hohem Niveau, die sich auf die Schaffung einer Neuheit(47)ausrichtet. Ich vertrete die Ansicht, dass das Wesen des Forschungsvertrages nicht die Überlassung, ”die Wissenstransfertätigkeit” betrifft, sondern ”die Implementierung” der Verfügungsgewalt über das als Ergebnis der Forschungstätigkeit entstandene geistige Eigentum in Rechtsvorschriften.(48)Während der Kodifikation des ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuches haben die Forschungs- und Technologieentwicklungsprozesse zur Überprüfung der Regelung über die Forschungsverträge und zur Umsetzung der durch die Markt- und Realisierungsbedingungen hervorgerufenen und indizierten Änderungen und Entwicklungsvorhaben in Rechtsvorschriften geführt. Ein wesentliches und wegen ihrer in der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit eingenommenen gravierenden Rolle nicht umstrittene Inhaltselement der Forschungs-, Forschungs- und Entwicklungsverträge ist die Vereinbarung über das rechtliche Schicksal der geistigen Schöpfungen, die im Rahmen der Forschung, Forschung-Entwicklung entstehen und rechtlich zu schützen sind.(49)Ausgehend von der Judikatur und vom Finanzierungsumfeld der Technologie- und Forschungsverträge berechtigt die dispositive Regel der Kodifikationslösungen den die finanziellen Risiken der Forschung tragenden Auftraggeber bezüglich der Vermögensrechte,(50)was auch mit der Empfehlung der Europäischen Kommission konform ist.(51)Abs. 51

22. Fazit

Auf die Frage "wissen wie" bezüglich der Begriffsmerkmale des Know-how liefern die Regelungen der Rechte an geistigem Eigentum bzw. des Wettbewerbsrechtes der einzelnen Länder hinsichtlich der wesentlichen Merkmale dieselben Antworten. Die Lösungen der einzelnen nationalen Rechte betonen dem TRIPS-Abkommen entsprechend die Geheimhaltung der Angaben, Kenntnisse und den damit verbundenen Vermögens-/Handelswert von den Begriffsmerkmalen des Know-how. Diese Begriffsbestimmungen überschneiden sich in zahlreichen Fällen mit dem Begriff des Geschäftsgeheimnisses derart, dass das nationale Recht zahlreicher Länder es entsprechend den Vorangehenden mit dem Geschäftsgeheimnis identifiziert. Mag man das Know-how auch als selbstständiges Rechtsinstitut oder als eine Erscheinungsform des Geschäftsgeheimnisses auffassen, man kann feststellen, dass seine Bedeutung im Innovationsumfeld immer mehr wächst, was seinen Schutz durch privatrechtliche Mittel erfordert.
JurPC Web-Dok.
51/2014,Abs. 52

F u ß n o t e n

(1)Der Artikel beruht auf dem gleichnamigen Vortrag, den die Verfasserin am 16. Oktober 2013 an der European University for Economics and Management (eufom) in Luxembourg im Rahmen des von Professor Thomas Gergen veranstalteten Kolloquiums ”Wissenstransfer und Geistiges Eigentum” gehalten hat. Die Forschung war durch die Europäische Union und das durch den Europäischen Sozialfonds kofinanzierte Projekt FuturICT.hu (Nr: TAMOP-4.2.2.C-11/1/KONV-2012-0013) gefördert.
(2)Troller, Alois: A know-how a jogban (Know-how im Recht), In: MTESZ HNy., Budapest, 1975, S. 5.
(3)In der ungarischen Rechtslehre bzw. der Kodifikation des ungarischen neuen Bürgerlichen Gesetzbuches stellen die bei der Verletzung der Persönlichkeitsrechte durchsetzbare Rechtsfolge, die Orientierungshilfe durch den Terminus immaterieller Schadenersatz und die künftige Einführung des Terminus Schmerzensgeld, das die Kodifikationsabsicht zur Befreiung von dieser "Erbe" widerspiegelt und durch das der immaterielle Schadenersatz ersetzt wird, ein eklatantes Beispiel dar.
(4)Chicagói Kereskedelmi Kamara (Handelskammer in Chicago) c/a Ch. Grain and Stock Co.
(5)Vida, Alexander: Immaterialgüterrechtlicher Sonderschutz des Know-how in Ungarn GRUR Int. 1979 Heft 7, S. 333.
(6)Vgl. Fußnote 4; Troller, 8.; Ferenc József Vígh: A know-how jogi szabályozásának néhány kérdése (Einige Fragen der rechtlichen Regelung des Know-how), in: Külgazdaság (Außenwirtschaft), 1992. Heft 9, S. 129; György Csécsy: A know-how definiálásának problémái (Schwierigkeiten bei der Definierung des Know-how), Magyar Jog (Ungarisches Recht), 1998. Heft 12, S. 740.
(7)BGB, § 86 Abs. 4
(8)Mycalex Corp. c/a Pemco Corp.
(9)Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights;Zum TRIPS-Abkommen siehe: Matthias Pierson, Thomas Ahrens, Karsten Fischer: Recht des geistigen Eigentums – Patente, Marken, Urheberrecht, Design, Verlag Franz Vahlen München, 2010. S. 21-22.
(10)BGB, § 86 Abs. 4
(11)Diese Einteilung verwenden István Gazda - Dezsõ Kövesdi - Sándor Vida: Találmányok és szabadalmak (Erfindungen und Patente), Közgazdasági és Jogi Könyvkiadó, Budapest, 1985. S. 132 - 135. Levente Tattay: A know-how fogalom fejlõdése (Entwicklung des Know-how-Begriffs), Jogtudományi Közlöny (Rechtswissenschaftliches Amtsblatt), 2002. Heft 9, S. 410; Levente Tattay: A szellemi alkotások joga (Recht der geistigen Schöpfungen). Szent István Társulat, Budapest, 2007. S. 299.
(12)Abweichend von § 2:420 Abs. 2 des Expertenvorschlags sowie von § 2:47 Abs. 2 des Vorschlages des Hauptausschusses für Kodifikation, des Neuen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(13)Csaba Mádi: Licenc és know-how - A szellemi termékek nemzetközi forgalma (Lizenz und Know-how - Der internationale Verkehr der geistigen Produkte), Közgazdasági és Jogi Könyvkiadó, Budapest, 1979, S. 59.
(14)BGB, § 81 Abs. 2 "Jede mit einer Wirtschaftstätigkeit verbundene Tatsache, Information, Lösung und Angabe gilt als Geschäftsgeheimnis, deren Veröffentlichung, Erwerb oder Verwendung durch Unberechtigte die rechtmäßigen finanziellen, wirtschaftlichen und Marktinteressen des Berechtigten verletzen oder gefährden würden, und zu deren Geheimhaltung der Berechtigte alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat."
(15)KOM(2011) 287 endgültig (24.05.2011) Mitteilung der Kommission an das Europäischen Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschusses der Regionen über Einen Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums, Förderung von Kreativität und Innovation zur Gewährleistung von Wirtschaftswachstum, hochwertigen Arbeitsplätzen sowie erstklassigen Produkten und Dienstleistungen in Europa, Fußnote 18, 32.
(16)In der ungarischen Judikatur siehe: Oberster Gerichtshof Gfv.IX.30.097/2010/12.; Oberster Gerichtshof Pfv. IV. 20.713/2010/5.; Oberster Gerichtshof Gfv.X.30.163/2008/3.
(17)Laut § 2:116 Abs. 3 des Expertenvorschlages: "Wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses kann ein Anspruch geltend gemacht werden, wenn die Veröffentlichung der mit einer Wirtschaftstätigkeit verbundenen Tatsache, Information oder Angabe , deren Erwerb oder Verwendung durch Unberechtigte die finanziellen, wirtschaftlichen und Marktinteressen des Berechtigten verletzt und der Berechtigte zur Geheimhaltung die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat."
(18)§ 2:47 Abs. 2
(19)Neues Bürgerliches Gesetzbuch, Vorschlag des Hauptausschusses für Kodifikation § 2:47 Abs. 1 und 2.
(20)WIPO Intellectual Property Handbook, WIPO Publication, WIPO, Second Edition, 2008., 151., 2.835.
(21)WIPO Intellectual Property Handbook, WIPO Publication, WIPO, Second Edition, 2008., 151., 2.835.
(22)WIPO Intellectual Property Handbook, WIPO Publication, WIPO, Second Edition, 2008., 150., 2.834.
(23)Yuanshi Bu: Patentrecht und Technologietransfer in China, Verlag C.H.Beck München, Helbing Lichtenhahn Verlag Basel, 2010., 198., 579.
(24)Yuanshi Bu: Patentrecht und Technologietransfer in China, Verlag C.H.Beck München, Helbing Lichtenhahn Verlag Basel, 2010., 198., 580.
(25)Yuanshi Bu: Patentrecht und Technologietransfer in China, Verlag C.H.Beck München, Helbing Lichtenhahn Verlag Basel, 2010., 199., 582.
(26)Yuanshi Bu: Patentrecht und Technologietransfer in China, Verlag C.H.Beck München, Helbing Lichtenhahn Verlag Basel, 2010., 199., 583.
(27)Bartenbach: Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, Köln. Verlag Dr. Otto Schmidt KG, 6. Auflage, 2007. 633. Rz. 2545., und die Judikatur der Gerichte in der Fußnote.
(28)Bartenbach, 633. Rz. 2546.
(29)”Rechte an geistigem Eigentum (IPR) sind das wichtigste Gut vieler Unternehmen und verschaffen Wettbewerbsvorteile.” KOM(2006) 589 endgültig.
(30)Dazu müssen die HR-Herausforderungen bezüglich der Nachhaltigkeit betrachtet werden. Laut Jahresbericht der Kommission waren ca. 35% der hochqualifizierten Arbeitskräfte in Wissenschaft und Forschung der Altesgruppe 45-64 in der EU zuzuordnen, während 31% der Altersgruppe 25-34, wobei 25% der Fachleute, die in den USA in Wissenschaft und Ingenieurwissenschaften tätig sind, kamen aus der EU. Siehe: Bericht der Kommission - Jahresbericht über die Tätigkeiten der Europäischen Union im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung im Jahr 2007 [SEK(2008) 2380]; Diese Tendenz bestätigend: KOM(2006) 589 endgültig; Der Unterschied zwischen den USA, Japan und der EU in der Technologie zeigte sich immer mehr in den 1980er Jahren zuungusten der EU.
(31)Siehe.: KOM(2006) 589 endgültig; Entscheidung Nr. 1350/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation (2009); Stellungnahme des Ausschusses der Regionen "Europäisches Jahr der Kreativität und Innovation (2009)" (2008/C 257/09).
(32)Siehe: Bericht der Kommission - Jahresbericht über die Tätigkeiten der Europäischen Union im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung im Jahr 2007 [SEK(2008) 2380].
(33)http://ec.europa.eu/europe2020/pdf/targets_hu.pdf (Herunterladen am 6. Juni 2012)
(34)Bartenbach, 2007., 631. o., 2530 Rdn.
(35)Zum Thema siehe Norbert Buzás: Technology Transfer to Knowledge Transfer: An Institutional Transition In: Linking Industries across the world: Processes of global networking Hrsg. von Alwstan Claes Göran, Schamp Eike W., Aldershot: Ashgate, 2005. pp. 109-123.
(36)Faludi, 2008., 13. o.
(37)Zur EU-Regelung zum Technologietransfer siehe.: Anderman – Kallaugher, 2006., 30-38. o.
(38)Vgl. mit der deutschen Rechtsliteratur: Ulmer-Eilfort – Schmoll, 2006. Im Werk erörtert der Autor den Patent- und Know-how-Lizenzvertrag als Rechtsinstrument des Technologietransfers, ohne die Begriffsmerkmale des Technologietransfers zu präzisieren.
(39)Troller, 1975., 17. o.
(40)Gazda, 1993., 14. o., 2. lábjegyzetben Webster: New Twentieth Century Dictionary. Simon and Schuster, 1983. 1938. o.
(41)Zur Anwendung des Terminus ”Wissenstransfertätigkeiten” siehe: Die Empfehlung der Kommission vom 10. April 2008 zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen (2008/416/EG).
(42)COMMISSION REGULATION (EC) No 772/2004 of 27 April 2004 on the application of Article 81(3) of the Treaty to categories of technology transfer agreements Article 1 1. (b) ”'technology transfer agreement' means a patent licensing agreement, a know-how licensing agreement, a software copyright licensing agreement or a mixed patent, know-how or software copyright licensing agreement, including any such agreement containing provisions which relate to the sale and purchase of products or which relate to the licensing of other intellectual property rights or the assignment of intellectual property rights, provided that those provisions do not constitute the primary object of the agreement and are directly related to the production of the contract products; assignments of patents, know-how, software copyright or a combination thereof where part of the risk associated with the exploitation of the technology remains with the assignor, in particular where the sum payable in consideration of the assignment is dependent on the turnover obtained by the assignee in respect of products produced with the assigned technology, the quantity of such products produced or the number of operations carried out employing the technology, shall also be deemed to be technology transfer agreements;”
(43)Verordnung (EG) Nr. 772/2004 der Kommission Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
(44)Yuanshi Bu, 2010., 181. o., Rdnm. 532.
(45)Yuanshi Bu, 2010., 182. o., Rdnm. 534.
(46)Tpvt. 4. § (1), (2), (3) bekezdés c) pont. (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkungen § 4 Absatz 1, 2, 3 Buchstabe c)
(47)Zur Neuheit, als grundlegende Anforderung siehe in der ungarischen Judikatur: Oberster Gerichtshof Gf. I. 30. 370/1982 (Legfelsõbb Bíróság Gf. I. 30. 370/1982).
(48)Als Grundlage der Differenzierung gilt das Rechtsverhältnis, das das Know-how ins Leben ruft: In diesem Fall der Zweck des Forschungsvertrags zwischen den Parteien, u.a. die Schaffung von Know-how. Dazu tätigt der Auftraggeber Investitionen, und das auf diese Weise geschaffene Know-how steht dem Auftraggeber zu. Wenn kein anderer Vertrag über den Know-how-Transfer außer dem Forschungsvertrag abgeschlossen wird, legt selbst der Forschungsvertrag bzw. dessen Rechtsgrundlage die Person des Berechtigten von Know-how fest.
(49)Ptk. 412. § (3) bekezdés (BGB § 412. Abs. 3.); Szilágyi Dénes: A vállalkozás (Átdolgozta: Zoltán Ödön) In: A Polgári Törvénykönyv magyarázata 2., szerk.: Gellért György, Complex Kiadó Jogi és Üzleti Tartalomszolgáltató Kft., Budapest, 2007., 1614. o. (Das Unternehmen, Überarbeitet von Ödön Zoltán, Hrsg. von György Gellért, Kommentar zum BGB); SZJSZT 06/02.; Szakértõi Javaslat 5:252. § (Expertenvorschlag § 5:252.); 2009. évi CXX. törvény 5:235. § (Gesetz 2009. CXX. § 5:235.); 2013. évi V. törvény 6:253.§ (das in 15. März in Kraft tretende BGB § 6:253)
(50)Szakértõi Javaslat 5:252. § (Expertenvorschlag § 5:252.) és 2009. évi CXX. törvény 5:235. § [A megrendelõ jogai] (Rechte des Auftragsgebers); Új Ptk. Javaslat 2012. 6:254. § [Kutatási szerzõdés] (Forschungsvertrag); 2013. évi V. törvény 6:253.  (3) bek. (das in 15. März in Kraft tretende BGB § 6:253 Abs. 3.)
(51)Die Empfehlung der Kommission vom 10. April 2008 zum Umgang mit geistigem Eigentum bei Wissenstransfertätigkeiten und für einen Praxiskodex für Hochschulen und andere öffentliche Forschungseinrichtungen (2008/416/EG). Anlage I. S. 17.
*Dr. Márta Görög PhD ist Dozentin an der Juristischen Fakultät, Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilprozessrecht der Universität Szeged, Ungarn
[ online seit: 18.03.2014 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Görög, Márta, Know-How-Schutz im nationalen Recht und im Europarecht - JurPC-Web-Dok. 0051/2014