| - Hat der Verordnungsgeber sich für die alleinige Einführung der elektronischen Signatur und für andere sichere Verfahren entschieden, die die Authentizität und Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellen, ist es damit nicht vereinbar, wenn der Empfänger des elektronischen Dokumentes gewzungen wäre, im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus dem elektronischen Dokument beispielsweise durch eine eingescannte Unterschrift auch ohne Signatur die Urheberschaft und der Wille, das Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend ergibt.
- Bedient sich ein Antragsteller gegenüber einem Gericht des elektronischen Rechtsverkehrs, muss er damit rechnen, dass ihm wichtige Mitteilungen und Hinweise auch auf dem Rückweg vom Gericht über seine E-Mail-Adresse mitgeteilt werden. Dies führt dazu, dass eine regelmäßige Kontrolle des Posteingangs des E-Mail-Postfaches erwartet werden kann.
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