| - Die Veröffentlichung einer Gegnerliste im Internet mit Namen von Privatpersonen verletzt diese in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
- Zur Ausräumung der Erstbegehungsgefahr genügt die Erklärung auf der Website der Rechtsanwaltskanzlei, dass die Gegnerliste nicht veröffentlicht wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene die Erklärung auf der Website zur Kenntnis genommen hat. Auch spielt es keine Rolle, ob die ursprüngliche Ankündigung der Veröffentlichung der Gegnerliste weiterhin mittels Suchmaschinen auf der Website der Rechtsanwaltskanzlei aufgefunden werden kann.
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