| - Der Rechteinhaber in Filesharing-Fällen muss vortragen, dass die Ermittlungssoftware unter den Umständen des Einzelfalls einwandfrei funktioniert hat. Der pauschale Vortrag, die Ermittlungsergebnisse, die die Software liefere, sei in eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter der Ermittlungsfirma nach erfolgter Datensicherung niedergelegt, genügt demgegenüber nicht.
- Wird die fehlerfreie Ermittlung der IP-Adresse mit einem konkreten Sachvortrag im Einzelfall bestritten, ist es Sache des Rechteinhabers den konkreten Gang und Weg der Ermittlung unter Darlegung der Providermitteilung konkret darzulegen, um den Weg der Auskunftsdaten hinsichtlich etwaiger Fehlerquellen nachvollziehen zu können.
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