| Eine Überwachungskamera am Eingang einer Gaststätte kann auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 GastG i.V.m. § 5 GastVO zu entfernen sein, wenn die Videokontrolle des Eingangs zu einer deutlich erschwerten Kontrolle des Gaststättenbetriebs durch die Ordnungs- und Polizeibehörden führt. Die genannten gaststättenrechtlichen Vorschriften werden durch die Regelung des § 6b BDSG nicht verdrängt, soweit es nicht um die Beseitigung datenschutzrechtlicher Verstöße, sondern alleine um die Einhaltung gaststättenrechtlicher Bestimmungen geht.
| |