JurPC Web-Dok. 183/2013 - DOI 10.7328/jurpcb20132810179

Henning Müller *

Es kann so einfach sein: Der elektronische Rechtsverkehr in der hessischen Sozialgerichtsbarkeit

JurPC Web-Dok. 183/2013, Abs. 1 - 18


Spätestens mit Verabschiedung des sog. eJustice-Gesetzes(1)ist die Veränderung der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten, Behörden und Gerichten nicht mehr aufzuhalten.(2)Seit 4. Dezember 2012 ist auch die hessische Sozialgerichtsbarkeit nicht nur flächendeckend elektronisch empfangsbereit.(3)Unter Nutzung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) versenden die sieben hessischen Sozialgerichte und das hessische Landessozialgericht auch Ihre Schreiben auf diesem Wege an alle Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr. Dieser Umstand alleine ist keine Revolution und weder im Hinblick auf die schon lange existierende Realität in der freien Wirtschaft noch auf die vielen parallelen Entwicklungen in den Gerichtsbarkeiten anderer Bundesländer eine Sensation. Ein paar Neuerungen hat die hessische Herangehensweise an die Justizkommunikation der Zukunft dennoch eingeführt. Diese sollen im Folgenden erläutert und ein nicht völlig unparteiisches Plädoyer für ihre Fortentwicklung gehalten werden. JurPC Web-Dok.
183/2013, Abs. 1

I n h a l t s ü b e r s i c h t
I.   Das hessische Einführungsprojekt
II.  Gründe für die elektronische Kommunikation
III. Der Preis der elektronischen Kommunikation
IV.  Der Entscheiderarbeitsplatz im Wandel
V.   Erste Gehversuche der Rechtsprechung
VI.  Fazit

I. Das hessische Einführungsprojekt

Aufgrund der (ausschließlichen) Nutzung des EGVP als elektronischem Postausgangskanal sind einige Ziele die typischerweise mit der Einführung einer elektronischen Kommunikation verbunden sind, bereits ohne weitere Mühewaltung erfüllt: Die Kommunikation ist schnell und sowohl unter juristischen als auch unter technischen Gesichtspunkten sicher. Die hessische Sozialgerichtsbarkeit sah sich zudem kaum genötigt, softwareseitig Anpassung zu treffen: Das Fachverfahren EUREKA-Fach ist bereits von sich aus perfekt auf eine elektronische Kommunikation ausgerichtet. Hierin verfügt der gerichtliche Versender über eine komfortable Bedienung sowohl für Anbringung einer elektronischen Signatur(4)als auch für den eigentlichen Versendevorgang(5), sowie eine einfache Dokumentation der Kommunikationsvorgänge. Das Programm ist im gerichtlichen Alltag bei Serviceeinheiten und Richtern zudem seit vielen Jahren etabliert. Man hat sich aneinander – und damit auch an die Bildschirmarbeit als Teil des (insbesondere richterlichen) Arbeitstages gewöhnt. Letzteres ist bereits eine Revolution für sich. Abs. 2
Das Einführungsprojekt war daher kaum eine technische, sondern vielmehr eine organisatorische Herausforderung. Auch wenn sich durchaus die These vertreten lässt, dass eine moderne, nicht technikscheue Justiz ohne Laufmappe und Magnetbanddiktat bereits ein Selbstzweck ist, um in der Öffentlichkeit kein ungewünscht verstaubtes Erscheinungsbild an den Tag zu legen, muss Ziel jeder technischen Evolution, wenn nicht gar jeder Arbeitsplatzveränderung sein, einen Mehrwert gegenüber dem vorherigen Zustand zu generieren. Dies bereits deshalb, weil schon die eingesetzte Technik nicht zum Nulltarif zu haben ist und dafür Steuermittel aufgewendet werden müssen. Folgende Ziele hatte das IT-Referat des Hessischen Landessozialgerichts gemeinsam mit dem Entwickler von EUREKA-Fach für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs daher in den Fokus genommen: Abs. 3

II. Gründe für die elektronische Kommunikation

Auf beiden Seiten profitieren die Verfasser von Texten(6)von elektronisch vorliegenden Dokumenten. Es ist völlig unstreitig, dass es nützlich bei der Erstellung von Texten ist, auf elektronische Vorlagen, Bausteine oder Zitate zugreifen zu können. Die Option einer Volltextsuche im Datenbestand erleichtert das Auffinden von vage erinnerten Textstellen oder Schlüsselworten. Leicht lassen sich elektronische Dokumente in Strukturen(7), gerichts- bzw. kanzleiübergreifende Wissensdatenbanken oder Archive überführen. Aktenauszüge und sogar Relationen sind schnell erstellt. Bearbeitungshinweise und Markups erleichtern die Arbeit in kollegialen Spruchkörpern oder rechtsanwaltschaftlichen Teams. Je höher der Bestand an elektronischen Dokumenten ist, desto einfacher wird deren Handhabung und desto natürlicher wird deren weitere Nutzung. Letztlich wächst durch die immer höhere Dichte elektronischer Kommunikation automatisch eine elektronische Duploakte auf – mit all ihren Vorteilen. Abs. 4

III. Der Preis der elektronischen Kommunikation

Der Aufwand diese Ziele zu erreichen, ist allerdings nicht zu vernachlässigen. Nicht so sehr droht, dass die Gerichte durch die Öffnung des elektronischen Zugangs zur Druckstraße der Anwälte mutieren und die Behördenbudgets von Toner- und Papierkosten aufgezehrt werden. Das erste Jahr der elektronischen Kommunikation in der hessischen Sozialgerichtsbarkeit zeigt das Gegenteil. Monatlich knapp 6.000(8)elektronisch versandten Schreiben des Gerichts stehen gerade einmal 2.000 EGVP-Posteingänge(9)gegenüber. Beides mit deutlich ansteigender Tendenz. Abs. 5
Der richterliche Arbeitsplatz blieb hinsichtlich der Arbeitsweise beim hessischen Umsetzungsprojekt bis heute unverändert, obschon hier der größte Nutzen erzeugt wird. Entscheider haben auch im derzeitigen elektronischen Rechtsverkehr die Wahl, ob sie die Papierakte nutzen und in ihr verfügen oder direkt im Fachverfahren elektronische Verfügungen freier Form oder in einem Formular erzeugen. Die qualifizierte elektronische Signatur wird nicht vom Entscheider selbst angebracht, sondern ersetzt die Ausfertigung und wird daher durch die Serviceeinheit erzeugt.(10)Veränderungen sind hier erst durch Einführung einer elektronischen Gerichts-Akte zu erwarten – dazu aber später mehr. Abs. 6
Einzusetzen ist daher vor allem die Arbeitskraft im nichtrichterlichen Dienst, die für das Scannen nichtelektronischer Posteingänge aufgewendet werden muss. Hier genügt nicht als Kompensation, dass in diesem Personalbereich das Ausdrucken, Kopieren, Heften, Falten und Frankieren von Schriftsätzen im gleichen Maße abnimmt. Einscannen bleibt ebenso mühsam wie häufig, obwohl die hessische Justiz mit Verve versucht, die Zahl der elektronischen Dokumente zu erhöhen.(11)Einerseits mit sendungsbewusster Werbung für die Nutzung des EGVP, andererseits durch die Pilotierung eines digitalen Faxes, das alle eingehenden Telefaxe als .tif-Abbild oder PDF-Datei auch elektronisch zu Verfügung stellt, vor allem aber durch den sog. initiativen elektronischen Rechtsverkehr – d.h. die elektronische Übersendung aller Dokument an alle Prozessbeteiligten, die ein EGVP-Postfach angemeldet haben; unabhängig davon, ob sie selbst EGVP für die Übersendung an das Gericht nutzen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 174 Abs. 3 ZPO.(12)Danach ist eine elektronische Zustellung an Personen möglich, an die gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden darf (§ 174 Abs. 1 ZPO) oder die einer elektronischen Zustellung ausdrücklich zugestimmt haben. Beim elektronischen Rechtsverkehr unter Nutzung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) ist eine ausdrückliche Zustimmung zum Empfang elektronischer Dokumente stets durch Eröffnung eines Postfachs erteilt, weil dies Teil der dortigen AGBen ist. Im elektronischen Rechtsverkehr besteht daher kein Anspruch auf eine postalisch übersandte gerichtliche Entscheidung. Ebenso unzulässig ist es, die eigene Empfangsbereitschaft auf spezielle Tätigkeitsbereiche (bspw. das Notariat oder Registersachen) zu beschränken. Die einzige – derzeit noch denkbare – Möglichkeit, nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, besteht darin, kein Postfach zu unterhalten bzw. ein eingerichtetes Postfach zu löschen. Für Rechtsanwälte und Behörden wird das eJustice-Gesetz(13)mit dem neu eingefügten § 130d ZPO nach Ablauf der Übergangsfristen allerdings eine Nutzungspflicht herbeiführen. Abs. 7
Geht ein Dokument konventionell in Papierform ein, setzt die hessische Sozialgerichtsbarkeit auf ein dreistufiges Scankonzept. Die Tagespost, d.h. Schriftsätze mit bis maximal 10 Seiten, werden direkt am Arbeitsplatz mit kompakten Multifunktionsgeräten (Drucker, Scanner, Kopierer) eingescannt. EUREKA-Fach ermöglicht im selben Arbeitsschritt die Eingabe der benötigten Meta-Daten (Einsender, Dokumententyp – bspw. Klageschrift, Befundbericht, Vollmacht -, Datum des Schreibens, Seitenzahl in der Papierakte) und die Übernahme in die elektronische Zweitakte des Verfahrens. Längere Schreiben (bspw. Gutachten oder Schriftsätze mit vielen Anlagen) werden auf schnellen, zentral im Gericht aufgestellten, Multifunktionskopierern gescannt und für noch umfangreichere Dokumente (bspw. beigezogene Akten oder Bestands-Gerichtsakten) werden Scanstellen mit Höchstleistungsscannern aufgebaut. Abs. 8
Trotz allem ist derzeit zu beobachten, dass der elektronische Rechtsverkehr die Belastung in den Serviceeinheiten erhöht. Er ist damit disqualifiziert, ein kurz- oder mittelfristiges Instrument der Kostenersparnis oder der Arbeitsplatzreduktion zu sein. Das Gegenteil ist wahr: Besonders kurz-, aber auch mittelfristig erhöhen sich die Kosten für die IT-Ausstattung und der Personalbedarf im nichtrichterlichen Dienst.(14)Abs. 9

IV. Der Entscheiderarbeitsplatz im Wandel

Gleichzeitig steigert der elektronische Rechtsverkehr aber die Qualität und die Flexibilität der Justizarbeitsplätze, vor allem in den Arbeitsbereichen der Entscheider.(15)Das immer öfter (fast) vollständig elektronisch zu Verfügung stehende richterliche Dezernat in elektronischen Duploakten vertreibt den Begriff der Arbeitsplatzvirtualisierung und –mobilisierung aus dem Bereich der Science Fiction.(16)Selbstverständlich ist es entfernt wohnenden Justizbediensteten oder solchen mit familiären Verpflichtungen nun möglich, auch die Dezernatsarbeit zuhause oder sogar mobil zu erledigen. Gesicherte Verbindungen auf den Server des Gerichts bringen die „im Büro liegenden“ Daten einschließlich der Möglichkeiten des Fachverfahrens auf den heimischen PC. Hierfür werden sog. Bootsticks eingesetzt, die den heimischen, privaten PC auf einem auf dem Stick befindlichen Linux-Betriebssystem booten und automatisch eine VPN-Verbindung herstellen, ohne dass die Festplatte des PC ansprechbar wäre oder Schadsoftware eingebracht werden könnte. Keine im Büro vergessene Akte verhindert mehr das in der Ruhe des häuslichen Arbeitszimmers optimierte Votum, kein verlorener USB-Stick oder herrenlos in der S-Bahn liegende Gerichtsakten bringen Sorgenfalten auf die Stirn der Gerichtsleitung und lässt Datenschützer erschaudern.(17)Abs. 10
Dies ist keine Zukunftsmusik, sondern bereits heute Realität. Bald wird in dieser Realität auch ein EGVP-Schriftsatz des Inhalts „anbei erhalten Sie die Verwaltungsakte im Original“, dem verschämt auf konventionellem Postweg die papierne Verwaltungsakte – die in der Behörde nunmal noch nicht eingescannt vorlag – folgt, nur noch ein Randnotiz sein.(18)Die Sorgen bei der Einführung werden dem gleichen Kopfschütteln weichen, das heute fast automatisch folgt, wenn sich ehemalige Präsidialrichter an die Widerstände bei Einführung des Telefaxes oder des PCs am Richterarbeitsplatz erinnern. Missen will beides heute niemand mehr ernsthaft. Bahnbrechen werden sich – sofern die Justizministerien bereit sind, diese Entwicklung auch finanziell zu begleiten – neue Möglichkeiten der Aktenbearbeitung. Hierzu ist jedoch in zeitgemäße Hardware zu investieren. Derzeit sind die Richterarbeitsplätze der hessischen Sozialgerichtsbarkeit mit Fat-Clients und zwei 23“-Monitoren durchaus komfortabel ausgestattet. Richter können digital diktieren oder eine Spracherkennungs-Software mit einem speziellen Justizvokabular nutzen, das juristische und medizinische Fachbegriffe kennt. Testweise werden erste Sitzungssäle mit vernetzten All-in-one-PCs mit großem, flexibel schwenkbarem Touchscreen ausgestattet. Tablet-PCs und Hybrid-Notebooks befinden sich in der Erprobung. Die Entwicklung muss aber weitergehen, um der „Ergonomie“ der Papierakte zumindest nahezukommen. Am Ende gilt es einen Zusatznutzen der eAkte herauszuarbeiten: Ein Aktenauszug am Tablet-PC ist flexibel pflegbar und mobil sowie kollegial nutzbar. Im Gegensatz zur Papierakte steht die eAkte jederzeit, überall und auch mehreren Nutzern gleichzeitig zu Verfügung. Sogar währen der (e)Akteneinsicht. Im modern ausgestatteten Gerichtssaal sind Visualisierungen des Akteninhalts ebenso denkbar, wie das schnelle Finden eines fast vergessenen Beteiligtenvortrags in einem kaum noch erinnerlichen Schriftsatz. Das streitentscheidende Schlüsselwort im Gutachten lässt sich auch im Gerichtssaal oder im Beratungszimmer rasch finden. Je besser die Hard- und Software ist und je intuitiver die Bedienung, desto höher wird die Nutzungsakzeptanz sein. Gleichzeitig sollten Umgehungsstrategien für „Nichtnutzer“ nicht vergessen und auch nicht stigmatisiert werden. Letztlich meine ich, weder zu fortschrittsgläubig noch zu prophetisch zu sein, wenn ich vorausahne, dass auch in der Justiz in nicht allzu ferner Zeit eine Entwicklung ihren Platz finden wird, die in der privaten Wirtschaft schon lange selbstverständlich ist: Eine verbindliche elektronische (Gerichts-) Akte. Abs. 11
Zwar lässt alleine das Wort den gestandenen Richter derzeit noch erschaudern, ersetzt doch in der ersten Gefühlswallung nichts die gewohnte Haptik hellbraunen Umweltpapiers oder die bunte Welt der Klebezettel. Eine clevere elektronische Akte wird aber in dem Moment überzeugen, in dem sie besser ist, als die Welt des Papiers. Hierzu muss sie mit Sicherheit nicht alle Vorteile der Papierakte ersetzen, sie muss aber mindestens ebenso viele eigene Vorzüge bieten. Wenn man nun die bereits realen, oben geschilderten Vorteile Revue passieren lässt, dürfte dieser Zeitpunkt für viele Richterinnen und Richter gar nicht mehr so fern sein. Abs. 12

V. Erste Gehversuche der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung fremdelt derweil in ihren Entscheidungen noch mit der elektronischen Welt. Die Gerichte tun sich teilweise noch schwer damit, früher geklärte Rechtsfragen auf elektronische Vorgänge zu übertragen, obwohl bei näherer Betrachtung keine sachlichen Unterschiede bestehen. Abs. 13
Nicht schlüssig ist bspw. die Rechtsprechung, die die Wahrung der Schriftform von der Behandlung des elektronisch übermittelten Dokuments beim Empfänger abhängig macht. Abzulehnen ist daher die Rechtsprechung des Amtsgerichts Hünfeld(19), dass eine konventionelle (nicht Computer-) Telefax-Sendung dann nicht schriftformwahrend ist, wenn das Telefax nicht konventionell, sondern als „Digifax“ empfangen und nicht ausgedruckt, sondern elektronisch weiterverarbeitet wird. Gleiches gilt für die Entscheidungen des BGH(20), des BAG(21)und des FG Düsseldorf(22)nach der eine E-Mail das Schriftformerfordernis dann wahrt, wenn sie ausgedruckt wird, weil es dann nur noch auf die Merkmale ihrer „Verkörperung“ nach dem Medienbruch ankomme. Es kann vom Absender nicht verlangt werden, die Weiterverarbeitung des Schriftsatzes beim Empfänger zu hinterfragen; dies dürfte faktisch auch unmöglich sein. Wie allgemein bei Fragen des Zugangs, kommt es für den Absender nur auf Wirksamkeitsvoraussetzungen an, die in seiner Sphäre liegen.(23)Abs. 14
Teilweise verkennen die Gerichte noch den mittlerweile erreichten Stellenwert der elektronischen Kommunikation, so bspw. das BSG in einer Entscheidung zum notwenigen Inhalt von Rechtsbehelfsbelehrungen. Der Inhalt der Belehrung entspricht grundsätzlich der Aufzählung des § 66 Abs. 1 SGG. § 66 Abs. 1 SGG erwähnt zwar nicht explizit Hinweise auf zwingende Formvorschriften, in Ansehung ihres Sinns und Zwecks, hat die Belehrung einen solchen Hinweis aber dennoch zu enthalten. Vor der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs lautete diesbezüglich die Rechtsbehelfsbelehrung daher dahingehend, dass die Einlegung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen kann. Mit Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs, ist sie nach zutreffender Ansicht entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BSG um einen Hinweis auf die in der ihn zulassenden Rechtsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen zu erweitern. Die elektronische Kommunikation mit dem Gericht ist kein Unterfall der schriftlichen Kommunikation und stellt ab ihrer Zulassung einen weiteren „Regelweg“ im Sinne des § 66 Abs. 1 SGG dar. (24)Abs. 15
Kompliziert wird es, wenn die Gerichte hochtechnische Vorgänge zu beurteilen haben. Hierzu gehören bspw. Fragen der qualifizierten elektronischen Signatur. Erforderlich ist nach richtiger Ansicht entgegen der bisherigen Rechtsprechung(25), dass die Signatur des elektronischen Dokuments selbst erfolgt ist, nicht bloß der Übertragungsweg oder ein Übermittlungscontainer (sog. Container-Signatur) signiert wurden, da durch diese nicht sichergestellt ist, dass gerade das im Container befindliche Dokument dasjenige ist, das willentlich in den Rechtsverkehr eingebracht werden sollte. Hierfür spricht auch Wortlaut des § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO.(26)Im Übrigen stellt die Zulassung der Container-Signatur eine erhebliche Hürde bei der Einführung einer verbindlichen elektronischen Aktenführung dar, da fraglich ist, wie diese in ein Dokumentenmanagement-System überführt werden kann – insbesondere, wenn der Container nicht nur Dokumente zu einem, sondern zu mehreren Verfahren evtl. unterschiedlicher Beteiligter enthalten hat. Aus Gründen des Datenschutzes sind die Dokumente dann auf die Verfahren zu verteilen; die Signatur wird dadurch indes unbrauchbar. Ist das Dokument selbst signiert, ist unerheblich, ob die Signatur des Dokuments eine sog. detached Signatur (es wird eine gesonderte Signaturdatei erzeugt), eine sog. Inlinesignatur(die Signatur ist Teil des Dokuments) oder eine enveloped Signatur (die Signatur umschließt das Dokument) ist, da alle gleichermaßen, letztere am Effektivsten, die Veränderbarkeit des Dokuments ausschließen.(27)Abs. 16
Aber auch bei den Kunden der Justiz bestehen noch rechtliche Unsicherheiten in der Anwendung der neuen Techniken. So bspw. hinsichtlich der vom Gericht akzeptierten oder vom Empfänger zu akzeptierenden Dateiformate. Für den gerichtlichen Posteingang hält § 130a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO eine gesetzliche Regelung bereit: Das zulässige Dateiformat für gerichtliche Dokumente ergibt sich aus der Rechtsverordnung gem. § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG(28)(bzw. seiner Anlage). Eine Beschränkung der Dateiformate analog § 130a Abs. 1 ZPO ist für den Empfänger gerichtlicher Dokumente, den einzelnen Verfahrensbeteiligten, dagegen nicht vorgesehen und damit auch nicht zulässig. Insbesondere kann er die Übersendung von Schreiben nicht davon abhängig machen, dass diese bspw. als PDF-Datei oder gemeinsam mit einem xJustiz-Datensatz verschickt werden. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müssen aber auch auf Empfängerseite keine Viewer für exotische Dateiformate bereitgehalten werden (bspw. für Ausgabeformate spezieller medizinischer Geräte etc.). Letztlich ist vom Empfänger zu verlangen, dass dieser mindestens empfangsbereit für alle Formate ist, die die Rechtsverordnung gem. § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG zulässt, da das Gericht eingehende Dokumente des Gegners nicht vor dem Versenden formatwandeln wird und dies wohl auch jenseits des § 107 2. Var. SGG nicht darf. Abs. 17

VI. Fazit

Die Zukunft gehört der ergonomischen elektronischen Akte. Und durch die elektronische Kommunikation hat diese Zukunft bereits begonnen. Richterinnen und Richter tun ebenso wie die berufsmäßigen Kunden der Justiz gut daran, nicht in einer uninformierten Schockstarre zu verharren, sondern gegenüber neuer Technik aufgeschlossen zu sein und die Entwicklung hin zu einer elektronischen Akte aus der Praxis heraus aktiv zu gestalten. Justizministerien und zentrale IT-Behörden oder –dienstleister ihrerseits sind gefragt, sachliche(29)Argumente aus der Praxis aufzunehmen und die Bediensteten der Gerichte – einschließlich des nichtrichterlichen Dienstes – einzuladen den Weg in die Zukunft kooperativ zu beschreiten.(30)
JurPC Web-Dok.
183/2013, Abs. 18
F u ß n o t e n
(1)Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BR-Drs 500/13.
(2)Siehe Kriszeleit, in: AnwBl 2013, 91; Hansen, in: DRiZ 2012, 150; Wanner-Laufer/Köbler, in: AnwBl 2013, 101; Köbler, in: FA 2012, 234.
(3)Empfangsbereitschaft via EGVP besteht bereits für alle hessischen Gerichte seit 2007.
(4)Hierzu kann aus dem Fachverfahren eine (fast) beliebige externe Signatursoftware (in Hessen: SecSigner) aufgerufen werden, ohne dass das Fachverfahren verlassen werden muss.
(5)Selbst der Einsatz einer sog. Middleware entfällt, weil EUREKA-Fach das erstellte und zu versendende Dokument über die Dateistruktur dem EGVP-Client in der notwendigen Form direkt bereitstellt.
(6)Also auch die „Kunden“ der Justiz, vgl. ScholzDRiZ 2011, 78, aber auch die Entscheider in Gerichten.
(7)Hierzu bietet EUREKA-Fach bereits mit seinem „Aktenviewer“ bereits ein leicht bedienbares, eigenes Werkzeug; aber auch andere Strukturierungsprogramme, wie bspw. der sog. Normfall-Manager sind verbreitet.
(8)Diese Zahl beinhaltet noch nicht die ebenfalls elektronisch versandten Rechnungen der Gerichtskasse, sondern nur die gerichtliche Kommunikation in der Hauptakte.
(9)Hinzu kommen rund 2.000 digitale Telefaxe pro Monat.
(10)Eine qualifizierte elektronische Signatur ist im Übrigen gerade im sozialgerichtlichen Verfahren nur in seltenen Fällen erforderlich; gem. § 174 Abs. 3 ZPO immer dann, wenn eine Zustellung erforderlich ist (v.a. Urteile, Gerichtsbescheide, Beschlüsse) – und ansonsten bei wenigen ausgewählten Tätigkeiten (Anhörungen zum Gerichtsbescheid, Bestimmung von Präklusionsfristen, Betreibensaufforderungen etc.). Das Umsetzungsprojekt hat ergeben, dass nur ca. 5% aller gerichtlichen Dokumente zu signieren waren. Den überwiegenden Anteil der gerichtlichen Kommunikation nehmen Übersendungsschreiben zur Kenntnis- oder Stellungnahme ein.
(11)Mit Spannung zu erwarten sind die Konsequenzen aus den derzeitigen Gesetzgebungsvorhaben auf Bundesebene, vgl. bspw. Hansen, DRiZ 2012, 150 ff.
(12)Müller/Schafhausen, in: „Sozialrecht – Tradition und Zukunft“, 2013, S. 319, 322; vgl. zur Praxis in der hessischen Sozialgerichtsbarkeit bereits Müller, in: ASR 2013, 89.
(13)Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BR-Drs 500/13.
(14)Köbler DRiZ 2012, 162, 164 sieht dagegen enorme Rationalisierungspotenziale. Frühestens langfristig dürften solche aber praktisch erreichbar werden.
(15)So auch Scholz DRiZ 2012, 158, 160f.
(16)So auch Köbler DRiZ 2012, 162, 164.
(17)Müller/Schafhausen, in: „Sozialrecht – Tradition und Zukunft“, 2013, S. 319, 322.
(18)Die hessische Versorgungsverwaltung ist hier ebenso wie zahlreiche Unfallversicherungsträger Vorreiter. Weitere große Behörden, wie die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung, sind aber ebenfalls weit in der Umsetzung elektronischer Akten oder der elektronischen Kommunikation.
(19)AG Hünfeld, Beschluss vom 5.6.2012 – 3 OWi – 31 Js 22062/11; AG Hünfeld, Beschluss vom 4.7.2013 – 34 Js OWi 4447/13; vgl. aber (zutreffend) LG Fulda, Beschluss vom 8.5.2013 – 2 Qs 10/13.
(20)BGH, Beschluss vom 15.7.2008 - X ZB 8/08 mit ablehnender Anmerkung von Köbler, in: MDR 2009, 357.
(21)BAG, Beschluss vom 11.7.2013 – 2 AZB 6/13.
(22)FG Düsseldorf, Urteil vom 9.7.2009 – 16 K 572/09 E; leicht anders liegt der Fall bei BFH, Urteil vom 22.6.2010 – VIII R 38/08.
(23)Vgl. nur Einsele, in: Münchener Kommentar, BGB, § 130 Rn. 35.
(24)So wie hier: LSG Hessen, Urteil vom 13.4.2012 – L 5 R 154/11 Rn. 32; a.A. BSG, Urteil vom 14.3.2013 – B 13 R 19/12 R Rn. 19 ff., das den zwischenzeitlichen Stellenwert verkennt.
(25)Vgl. mit a.A. BFH Urteil v. 18.10.2006 – XI R 22/06 mit zustimmender Anmerkung von Viefhues, in jurisPR-ITR 2/2007 Anm. 5; BGH Beschluss v. 14.5.2013 – VI ZB 7/13 mit zustimmender Anmerkung von Marly/Habermann, in: LMK 2013, 348157.
(26)So auch Bacher, in: NJW 2009, 1548 f.; a.A. Viefhues, in: NJW 2005, 1009, 1010.
(27)Vgl. mit a.A. allerdings in anderem Zusammenhang mit rein rechtlicher Argumentation: BPatG Beschluss v. 10.6.2013 – 20 W (pat) 24/12 Rn. 139; BPatG Beschluss v. 5.3.2013 – 20 W (pat) 28/12 Rn. 17.
(28)Die übrigen Verfahrensordnungen enthalten gleichartige Regelungen.
(29)Vgl. Scholz DRiZ 2012, 158, 161.
(30)In diesem Sinne auch Hansen DRiZ 2012, 150, 152. Sich gerade auch für Hessen ebenfalls für einen engen Dialog aussprechend: Köbler DRiZ 2012, 162, 164.
*RSG Dr. Henning Müller ist Präsidialreferent IT des Hessischen Landessozialgerichts, Darmstadt.
[ online seit: 29.10.2013 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Müller, Henning, Es kann so einfach sein: Der elektronische Rechtsverkehr in der hessischen Sozialgerichtsbarkeit - JurPC-Web-Dok. 0183/2013