JurPC Web-Dok. 178/2013 - DOI 10.7328/jurpcb20132810174

Fabian Niemann*

Der gerechte Ausgleich nach den Urteilen des EuGH "VG Wort" und "Amazon"

JurPC Web-Dok. 178/2013, Abs. 1 - 45


I n h a l t s ü b e r s i c h t
I.    Das Problem
II.   Die Kernfragen
1.    Das Konzept des gerechten Ausgleichs
2.    Erhebung des gerechten Ausgleichs nach dem EuGH
3.    Vergütung nach dem deutschem Pauschalabgabesystem
4.    Geräteketten
5.    Gerechter Ausgleich und Lizenzen
5.1.  Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie
5.2.  Entscheidungen des EuGH
5.3.  Rechtslage in Deutschland
6.    Grenzen der Schranken
7.    Zwingend Unterscheidung Business - Consumer
8.    Reprographieschranke
9.    Technische Schutzmaßnahmen
III.  Ausblick
Nachdem die Entscheidungen „Padawan(1)und „Stichting de Thuiskopie(2)des EuGH 2010/2011 zu erheblichen Bewegungen und neuen Fragen in die festgefahrene Problematik der Urheberrechtsabgaben führten, hat der EuGH jüngst zwei weitere Entscheidungen zu dem Thema getroffen: In der Entscheidung „VG Wort“ vom 27.06.2013(3)hat der EuGH sich auf Vorlage des Bundesgerichtshofs insbesondere zu der Reichweite der Reprographieabgabe, Behandlung von Geräteketten sowie den Auswirkungen etwaiger (konkludenter) Zustimmungen und der Verfügbarkeit von Kopierschutzmaßnahmen geäußert. In der Entscheidung „Amazon“ vom 11.07.2013 (Az.: C-521/11)(4)hat der EuGH hauptsächlich seine Rechtsprechung zur notwendigen Unterscheidung zwischen gewerblichen und privaten Endnutzern konkretisiert. Die neuen Urteile geben Anlass, die Auswirkungen der EuGH-Urteile auf die Rechtslage in Deutschland zu beleuchten. Tatsächlich ergibt die Gesamtschau aller EuGH-Urteile zu Urheberrechtsabgaben ein in weiten Teilen eindeutiges Bild. JurPC Web-Dok.
178/2013, Abs. 1



I.   Das Problem

Seit der Einführung der Schrankenbestimmung des § 53 UrhG herrscht Streit darüber, wann und wie den Urhebern geschützter Werke ein gerechter Ausgleich für Schäden zu gewähren ist, die durch die Ausnahmen und Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts nach § 53 UrhG entstehen. Abs. 2
Der historische Gesetzgeber entschied im analogen Zeitalter und vor Einführung des europäischen Binnenmarktes aus reinen Praktikabilitätserwägungen heraus, dass die Rechteinhaber sich nicht unmittelbar bei den Begünstigten der Schranke selbst, also den durch § 53 UrhG privilegierten Endnutzern, schadlos halten müssen, da dies praktisch nicht möglich sei.(5)Stattdessen wurde ein „Stufensystem zur mittelbaren Erfassung des Endnutzerverbrauchers“eingeführt.(6)Die Hersteller, Importeure und Händler von dedizierten Vervielfältigungsgeräten wie Tonbandgeräten und Videorekordern sollten einen angemessenen Anteil (maximal 5%) von dem Veräußerungserlös an die Rechteinhaber abführen.(7)Indem die Gerätehersteller diese Abgabe in den Verkaufspreis einpreisen, sollte gewährleistet werden, dass die Abgabe letztlich vom Endnutzer gezahlt wird. Denn unbestritten ist, dass derjenige, der die Nutzungshandlung vornimmt und sich die fremde Leistung vergegenständlichend aneignet, wirtschaftlich die Abgabe zu tragen hat, während die Hersteller, Importeure und Händler als Dritte mit den Kosten der Abgabe als nicht begünstigte Dritte nicht belastet werden dürfen, sondern diese durchreichen können müssen.(8)Abs. 3
Die Thematik hat im Zuge der Digitalisierung und Globalisierung weiter an Brisanz gewonnen. Denn auf der einen Seite haben bestehende Unterschiede auf nationaler Ebene negative Auswirkungen auf das Funktionieren des europäischen Binnenmarkts und die grenzüberschreitende Verwertung von Werken, die in Sekundenschnelle qualitativ gleichwertig kopiert und global verbreitet werden können. Auf der anderen Seite haben Rechteinhaber durch Kopierschutz und DRM anders als im analogen Zeitalter die Möglichkeit, die Verwertung und das Kopieren der Werke zu steuern. Diese Problematik hat der europäische Gesetzgeber 2001 bei Erlass der Urheberrechtsrichtlinie(9)erkannt und Richtlinien für die weitere Vorgehensweise aufgestellt. In der Folge führten jedoch weder Gesetzesnovellierungen noch Rechtsstreitigkeiten auf nationaler Ebene zu einer einheitlichen und sachgerechten europäischen Lösung und spätestens seit 2010 befindet sich der EuGH im Epizentrum des Streits. Abs. 4
Der EuGH hat seitdem Grundsätze für den „gerechten Ausgleich“formuliert, die sowohl für das vor dem 2. Korb bis 2007 geltende deutsche Urhebergesetz (ja, hierüber wird noch immer gestritten, die Fälle sind überwiegend noch nicht einmal beim BGH angekommen) als auch für das novellierte Urheberrecht erhebliche Veränderungen bedeuten. Abs. 5
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie im Lichte der jüngsten Entscheidungen des EuGH und deren Bedeutung und Auswirkungen auf das deutsche Urheberabgabesystem. Abs. 6



II.   Die Kernfragen

1.   Das Konzept des gerechten Ausgleichs

Die Urheberrechtsrichtlinie sieht in Artikel 5 Abs.2 vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen können. Bestimmte Schranken stellt die Urheberrechtsrichtlinie hierbei unter die Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten. Der gerechte Ausgleich ist ein „autonomer Begriff des Unionsrechts“, dessen Parameter von den Mitgliedstaaten kohärent, harmonisiert und einheitlich auszugestalten sind.(10)Es handelt sich zudem um ein „neues Konzept“, das nicht identisch ist mit den Systemen der angemessenen Vergütung oder Schadensersatzansprüchen.(11)Eine Berechnung im Wege der Lizenzanalogie ist daher ebenso ausgeschlossen wie eine konkrete Schadensberechnung mit Blick auf  Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG.(12)Abs. 7
Der Ausgleich muss vielmehr „zwingend auf der Grundlage des Kriteriums des Schadens berechnet werden“, der den Rechteinhabern infolge der Einführung der jeweiligen Schrankenbestimmung entstanden ist.(13)Ausgeglichen wird den Rechteinhabern daher nur der „etwaige Schaden“ durch Vervielfältigungen, bei denen die Voraussetzungen der Schrankenbestimmung gegeben sind und die, existierte die Schranke nicht, lizenziert worden wären.(14)Dies entspricht zum einen dem typisierenden Charakter und ergibt sich zudem aus den Vorgaben des Dreistufentests, welcher keine volle Entschädigung vorsieht, sondern lediglich die Reduzierung einer ungebührlichen Verletzung auf ein angemessenes Maß verlangt. So besteht auch ein fließender Übergang zu Situationen, in denen „keine Zahlungsverpflichtung“ gegeben ist, da den Rechtsinhaber nur ein „geringfügiger Nachteil“ entsteht - sogenannte de minimis Regel.(15)Dementsprechend verlangt die Urheberrechtsrichtlinie auch nicht bei allen Bestimmungen des Artikels 5 der Urheberrechtsrichtlinie, dass ein gerechter Ausgleich vorgesehen wird. Abs. 8


2.   Erhebung des gerechten Ausgleichs nach dem EuGH

Keine expliziten Vorgaben enthält die Urheberrechtsrichtlinie, wie der gerechte Ausgleich zu erheben ist und wie die getätigten Einnahmen auszuschütten sind. Der EuGH hat jedoch klargestellt, dass grundsätzlich der „Verursacher des Schadens“, also die Person, die ohne vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers eine Vervielfältigung im Anwendungsbereich der Schrankenbestimmung vornimmt, verpflichtet ist, den an diese Vervielfältigung anknüpfenden Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den betroffenen Rechtsinhaber gezahlt wird.(16)Abs. 9
Aufgrund „der praktischen Schwierigkeiten“, die Endnutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten den gerechten Ausgleich zu zahlen, steht es nach Ansicht des EuGH den Mitgliedstaaten jedoch frei, nicht den Verursacher selbst, sondern diejenigen zu belasten, die über Vervielfältigungsgeräte und Leermedien verfügen und sie zu diesem Zweck Endnutzern „rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen“.(17)Dies ist aus Sicht des EuGH zulässig, da die Unternehmen den „Betrag der Abgabe für Privatkopien in den Preis für die Überlassung“ dieser Produkte „einfließen lassen“ können, so dass die Belastung durch die Abgabe letztlich doch vom Verursacher getragen wird, der diesen Preis zahlt.(18)Die unmittelbaren Abgabepflichtigen müsse die Abgabe also auf den Endnutzer „abwälzen“können; andernfalls ist die Belastung nicht rechtmäßig. Die Erhebung einer Abgabe auf Produkte ist mithin nur dann gerechtfertigt, wenn die Produkte entgeltlich an die privilegierten Endnutzer überlassen werden und die Urheberrechtsabgabe eingepreist werden kann und so von den Verursachern des Schadens, nicht aber anderen Endnutzern oder Dritten, getragen wird. Abs. 10
Damit die Person, die von der Schranke profitiert, tatsächlich „indirekter Schuldner“des gerechten Ausgleichs ist, ist zudem ein „Zusammenhang“zwischen der Anwendung der Abgabe auf Produkte und dem „mutmaßlichen Gebrauch“ dieser Produkte zum Zweck der Anfertigung relevanter Kopien notwendig. Denn eine „unterschiedslose Anwendung“ der Abgabe auf alle Geräte ist nicht rechtmäßig.(19)Abs. 11
Diese Vorgaben des EuGH sind sachgemäß. Eine rechtmäßige Ausgestaltung gebietet, dass zum einen die finanzielle Belastung des gerechten Ausgleichs diejenigen trifft, die durch die Schrankenbestimmung begünstigt werden, und zum anderen die eingenommen Gelder an diejenigen ausgeschüttet werden, die durch die Schrankenbestimmung belastet werden. Abs. 12


3.   Vergütung nach dem deutschem Pauschalabgabesystem

In Deutschland wird die „Vergütung“durch die Erhebung von Abgaben auf Geräte und Leermedien erhoben. Diese mittelbare Form der Erhebung ist, wie der EuGH nun ausdrücklich festgestellt hat, grundsätzlich europarechtskonform. Dem europäischen Verständnis der Funktion des gerechten Ausgleichs entsprechend setzt der Anspruch auf die Privatkopieabgabe zudem „Vervielfältigungen nach § 53 I bis III UrhG voraus“ und „soll dem Urheber einen Ausgleich für die ihm auf Grund der gesetzlichen Lizenz des § 53 I bis III UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen“.(20)Auch das deutsche Recht geht mithin von einer kompensatorischen Natur des Anspruches aus.(21)Es geht nicht darum, und darf auch europarechtlich nicht darum gehen, eine Vergütung für alle Vervielfältigungen einzuführen, sondern es geht um eine Kompensation für aufgrund der gesetzlichen Privilegierung (nicht unabhängig davon) entstehende Verluste. Insofern ist der deutsche Begriff „Vergütung“ auch irreführend. Abs. 13
Die Ermittlung der Abgaben und ihrer Höhe in der Praxis in Deutschland, insbesondere nach dem bis Ende 2007 geltenden Recht, ist mit diesen europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Gem. § 54d Abs.1 UrhG a.F. galt als „angemessene Vergütung“ die in einer Anlage vom Gesetzgeber bestimmten Sätze - jedenfalls soweit von den Betroffenen einvernehmlich, d.h. mit Zustimmung der Rechteinhaber/Verwertungsgesellschaften, nichts anderes vereinbart wurde. Das BVerfG hat 1992, also lange vor Erlass der Urheberrechtsrichtlinie, die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Sätze die widerstreitenden Interessen von Urhebern, Herstellern und Werknutzern in einen angemessenen Ausgleich gebracht habe.(22)Zwar hat das BVerfG 2010 in drei Beschlüssen in Parallelverfahren wiederum keine Zweifel geäußert.(23)Diese parallelen Entscheidungen waren jedoch trotz der juristischen und wirtschaftlichen Bedeutung der höchst umstrittenen Thematik lediglich Kammerbeschlüsse, die vielfach auf Kritik gestoßen und juristisch nicht haltbar sind.(24)Insbesondere hat sich das BVerfG nicht ausreichend mit der „Padawan“-Entscheidung auseinandergesetzt. Tatsächlich ist der starre, auf einer Lizenzanalogie beruhende Ansatz mit festen gesetzlichen Vergütungssätzen des bis 2007 geltenden Rechts nicht mit den Vorgaben des EuGH vereinbar; jedenfalls nicht in der Form, wie das Gesetz von den Verwertungsgesellschaften und den Gerichten gelebt wurde. Denn anstelle einer Berechnung auf Grundlage des etwaigen Schadens war die Festlegung der Abgabesätze in Deutschland „ein Akt wertender Entscheidung“ des Gesetzgebers, der „ähnlich wie bei der Ausgestaltung von Gebührenregelungen“vorgenommen wurde.(25)Eine Auseinandersetzung, geschweige denn eine Berechnung auf Grundlage des etwaigen Schaden erfolgte ebenso wenig wie eine Unterscheidung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung. So erklärte der BGH ausdrücklich, dass „der Umfang der urheberrechtsrelevanten Nutzung für die Höhe der geschuldeten Gerätevergütung nicht von Bedeutung“sei.(26)Abs. 14
Schon eher europarechtskonform, wenn richtig angewendet, ist demgegenüber die Regelung zur Höhe nach dem seit 2008 geltenden Urheberrecht. Grundlage für die Berechnung des gerechten Ausgleichs ist hiernach § 13 a UrhWahrnG i.v.m. § 54a UrhG, die als leges speciales § 13 UrhWahrnG vorgehen.(27)Für die Höhe der Abgabe ist das tatsächliche urheberrechtsrelevante Maß der Nutzung der Geräte und Speichermedien als Typen entscheidend, wobei dies durch empirische Nutzungsstudien ermittelt wird. Die Grundsatzsystematik des neuen deutschen Urhebergesetzes ermöglicht daher eine europarechtskonforme Ausgestaltung. Auch die Unterscheidung gewerblich-privat ist möglich. Allerdings versteckt sich die Crux im Detail – das Gesetz ist sehr allgemein gehalten und lässt Parteien und Gerichte weitgehend im Dunkeln hinsichtlich der Frage, welche Geräte und Speichermedien letztlich abgabepflichtig sind und wie die Abgabenhöhe tatsächlich berechnet werden soll. Das Gesetz mag daher zwar europarechtskonform sein; ob es dem verfassungsmäßigen Bestimmtheitsgebot entspricht, kann allerdings mit Recht bezweifelt werden.(28)Höchst unklar und hochumstritten ist daher in Bezug auf fast alle Geräte und Speichermedien, ob, und wenn ja, in welcher Höhe eine Abgabe anfällt. Eine detaillierte Auseinandersetzung damit, insbesondere mit den möglichen Berechnungsmethoden, beispielsweise mit dem Model der zuständigen Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, würde den Rahmen dieses Aufsatzes jedoch sprengen.(29)Abs. 15


4.   Geräteketten

Der EuGH hat sich ferner zu der Frage geäußert, wie der gerechte Ausgleich zu gestalten ist, wenn die Herstellung der zu kompensierenden Vervielfältigung nicht durch ein Gerät, sondern durch eine Kette von Geräten hergestellt wird. Der EuGH hat es den Mitgliedstaaten insofern freigestellt, „an die vor der Anfertigung der Kopie liegenden Schritte anzuknüpfen“und ein Produkt mit der Abgabe zu belasten, das „als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beiträgt“, da auch diese Personen „die Möglichkeit haben, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzuwälzen“.(30)Der EuGH verlangt, dass die verschiedenen, nicht eigenständigen Schritte dieses einheitlichen Verfahrens „unter der Kontrolle derselben Person“stattfinden und „alle darauf abzielen,das Werk“ im Sinne der Schrankenbestimmung „zu vervielfältigen“.(31)Es ist demnach zulässig, ein bestimmtes Gerät oder mehrere Geräte einer Kette mit einer Abgabe zu belasten, soweit zum einen die Möglichkeit des Einpreisens besteht und das belastete Gerät zum anderen Teil des einheitlichen Verfahrens zur Anfertigung einer zu kompensierenden Vervielfältigung ist. Abs. 16
Der EuGH stellt zudem klar, dass „der Gesamtbetrag“ des gerechten Ausgleichs bei Geräteketten nicht „substanziell abweichen“ von dem Betrag darf,der für die Vervielfältigung mittels „nur eines Geräts“festgelegt ist.(32)Oder um es mit den Worten der Generalanwältin in demselben Verfahren zu sagen: es ist „weder mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – noch übrigens mit dem Konzept des gerechten Ausgleichs oder des angemessenen Ausgleichs zwischen Rechtsinhabern und Nutzern (50) – vereinbar (...),wenn jedes Einzelteil dieser Kette in derselben Höhe belastet wird wie ein eigenständiges Gerät“.(33)Abs. 17
Diesen europarechtlichen Vorgaben wird sowohl das alte als auch das neue Urheberabgabenrecht in der Anwendung des BGH gerecht. Der BGH hat mit Blick auf § 54a Abs.1 UrhG a.F. erklärt, dass es zu einer unangemessen Vergütung führen würde, wenn für alle oder mehrere Geräte einer „Funktionseinheit“jeweils der für ein Vervielfältigungsgerät gesetzlich festgelegte Vergütungssatz zu zahlen wäre.(34)Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung in das neue Urhebergesetz aufgenommen und verlangt in § 54a Abs. 2 UrhG, dass die Abgabe so zu gestalten ist, dass sie auch „mit Blick auf die Abgabepflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkenden Geräten oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.“ Abs. 18
Selbstverständlich ist, dass es letztlich immer auf den konkreten Schaden ankommen muss. Wenn mit einer Kette daher ein deutlich größerer oder deutlich geringerer Schaden als mit dem vergleichbaren Einzelgerät verursacht wird, muss die Abgabe entsprechend für das oder die in Anspruch genommenen Geräte in der Kette entsprechend deutlich höher oder niedriger sein. So ist beispielsweise offensichtlich, dass mit klassischen Fotokopiergeräten weitaus mehr Kopien erstellt werden als in der Kette Scanner-PC-Drucker.(35)Aus diesem Grund ist die auf Scanner erhobene Vergütung im Verhältnis zur Fotokopierervergütung eher zu hoch als zu niedrig. Abs. 19


5.   Gerechter Ausgleich und Lizenzen

Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist das Verhältnis zwischen Schranken und einer ausdrücklichen oder konkludent erteilten Zustimmung oder Einräumung von Nutzungsrechten bzw. dem gerechten Ausgleich und einer Lizenzgebühr. Abs. 20


5.1.   Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie

Erwägungsgrund 45 der Urheberrechtsrichtlinie erklärt, dass die Ausnahmen und Beschränkungen „vertraglichen Beziehungen“zur Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber „nicht entgegenstehen“ sollten. Zudem führt Erwägungsgrund 35 der Urheberrechtsrichtlinie aus, dass in Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung mehr fällig sein kann. Der von der EU-Kommission eingesetzte Mediator Vitorino erklärte ebenfalls, dass der gerechte Ausgleich bei einer individualvertraglichen Rechteeinräumung keine Anwendung finden darf, da er zu einer doppelten Erhebung und mithin einer nicht gerechtfertigten Überkompensation führen würde.(36)Abs. 21


5.2.   Entscheidungen des EuGH

Auch der EuGH erklärte in allen seinen Entscheidungen, dass den Rechteinhabern nur die „ohne Genehmigung“ erfolgte Anfertigung von Kopien ersetzt wird.(37)Unmittelbar danach gefragt, wie sich eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers auf den gerechten Ausgleich auswirkt, verkomplizierte der EuGH (nur) in der Entscheidung VG Wort die Thematik jedoch. Er erklärt, dass „eine Unterscheidung zwischen den Ausnahmen und den Beschränkungen“notwendig sei.(38)In Fällen, in denen „jede Befugnis der Rechtsinhaber zur Genehmigung der Vervielfältigung“ausgeschlossen sei, entfaltet eine Zustimmung keine Wirkung.(39)Für den Fall, dass die Befugnis nur beschränkt werde, komme es hingegen darauf an, ob im konkreten Fall das Vervielfältigungsrecht aufrechterhalten werde oder nicht. Werde die Befugnis zur Genehmigung aufrechterhalten, sollen die Vorschriften über den gerechten Ausgleich keine Anwendung finden, da die Vervielfältigung nicht zu einem absatzfähigen Schaden führt, wohingegen eine Zustimmung keine Rechtswirkungen entfalten solle, wenn die Befugnis beschränkt werde.(40)Abs. 22
Ob dies eine angemessene Herangehensweise ist und nicht sowohl die Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie konterkariert als auch die Gefahr in sich birgt, dass der Bereich direkter Lizenzen Schaden nimmt, darf bezweifelt werden. So hat der EuGH, der seine Entscheidungen in unterschiedlichen Besetzungen trifft, auch in alle anderen Entscheidungen nichts dergleichen anklingen lassen, sondern stets betont, dass nur die „ohne Genehmigung“ erfolgten Vervielfältigungen ersetzt werden. Fraglich erscheint insbesondere auch die Vereinbarkeit mit der Vorgabe in Artikel 5 Abs.5 der Urheberrechtsrichtlinie, nach dem die Schranken in Übereinstimmung mit den Vorgaben aus internationalen Vereinbarungen und entsprechend dem Dreistufentest auf „bestimmte Sonderfälle“ zu begrenzen sind und nicht die „normale Verwertung“der Werke beeinträchtigen dürfen.(41)Abs. 23
Unbeantwortet ist zudem die Frage, ob erlaubte Vervielfältigungen eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, also einen kompensationsfähigen Schaden darstellen können - was richtigerweise auch angesichts der Äußerungen des EuGH, dass der gerechte Ausgleich der „Ersatz für den, den Urhebern durch eine solche nicht genehmigte Privatkopie entstandenen Schaden“ darstellt,(42)zu verneinen ist.(43)Abs. 24


5.3.   Rechtslage in Deutschland

Für das deutsche Urhebergesetz, stellt sich die beschriebene Problematik jedoch nicht, wenn die Schranken des deutschen Urhebergesetzes die Befugnis zur Genehmigung der Vervielfältigung nicht ausschließen, sondern nur „beschränken“. Jedenfalls in diesem Fall gehen (konkludent oder ausdrücklich) erteilte Zustimmungen der Schranke eindeutig vor. Abs. 25
Bereits der Wortlaut des deutschen Urhebergesetzes, insbesondere die Bezeichnung als „Schranke“,legt nahe, dass es sich um eine Beschränkung und nicht um einen Ausschluss des Vervielfältigungsrechts handelt. Hinzukommt, dass nur das „Verbotsrecht“ der Rechteinhaber beschränkt wird, also das Recht, andere von jeder Einwirkung auszuschließen.(44)Die Befugnis, Nutzungshandlungen zu erlauben, wird hingegen nicht beeinträchtigt. Denn in Übereinstimmung mit Erwägungsgrundes 45 hat sowohl der deutsche Gesetzgeber als auch der BGH wiederholt klargestellt, dass es sich bei „Vervielfältigungen, die unter diesen vertraglichen Bedingungen stattfinden, nicht um private Vervielfältigungen im Sinne des § 53 Abs. 1“ handelt, „sondern um Nutzungshandlungen, die vom Rechtsinhaber lizenziert worden sind."(45)Beide Instanzen gehen also davon aus, dass im Anwendungsbereich einer Schrankenbestimmung die Befugnis zur Genehmigung einer Nutzungshandlung fortbesteht und in diesen Fällen kein weiterer Ausgleich notwendig ist. Der BGH vertritt zudem die Auffassung, dass ein Rechteinhaber, der Inhalte im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht,„eine konkludente Einwilligung“zur Vervielfältigung erteilt und auch diese Kopien nicht kompensationsfähig sind.(46)Diese Differenzierung zwischen dem positiven und negativen Eigentumskern und die ausschließliche Beschränkung des Verbotsrechts stehen im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot sowie dem Dreistufentest wonach von mehreren gleich wirksamen Mitteln stets das Mildere zu wählen ist.(47)Abs. 26
Nach alledem bleibt es dem BGH nach der „VG Wort“ Entscheidung des EuGH nicht nur unbenommen, seine Rechtsprechung beizubehalten und vom Rechtsinhaber ausdrücklich oder konkludent erlaubte Vervielfältigungen aus dem Anwendungsbereich der Schrankenbestimmungen und mithin der Erhebung des gerechten Ausgleichs auszunehmen. Jede andere Auslegung wäre sogar mit der Urheberrechtsrichtlinie nicht vereinbar (siehe die Zitate oben). Abs. 27


6.   Grenzen der Schranken

Die Urheberrechtsrichtlinie sieht in Artikel 5 Abs.2 vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen „können“. Die Einführung von Schrankenbestimmungen ist mithin fakultativ.(48)Auf der anderen Seite lässt die Urheberrechtsrichtlinie keinen Zweifel daran, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in der Urheberrechtsrichtlinie „erschöpfend“aufgeführt sind und zudem „einheitlich definiert“ und „in kohärenter Weise“ angewendet werden müssen.(49)Soweit ein Mitgliedstaat daher eine Ausnahme oder Beschränkung vorsieht, dürfen die durch die Urheberrechtsrichtlinie gesteckten Grenzen der Schrankentatbestände mithin nicht überschritten werden. Abs. 28


7.   Zwingend Unterscheidung Business - Consumer

Nach Artikel 5 Abs.2 Buchst. b der Urheberrechtsrichtlinie kann das ausschließliche Recht der Urheber „in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke“ eingeschränkt werden. Unerheblich ist die Art und Weise der Vervielfältigung bzw. die Natur des Trägermaterials, so dass analoge ebenso wie digitale Vervielfältigungsvorgänge erfasst sind. Allerdings beschränkt sich der Anwendungsbereich auf rein private Nutzungshandlungen, d.h. Vervielfältigungen „zum Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse außerberuflicher sowie außererwerbswirtschaftlicher Art“.(50)Bereits eine „auch“berufliche Nutzung schließt die erforderliche Privatheit aus, d.h. nur „rein“bzw. ausschließlich private Handlungen sind erlaubt.(51)Private Vervielfältigungen können daher auch durch natürliche Personen vorgenommen werden, bei juristischen Personen hingegen kommt eine Privilegierung von vorneherein nicht in Betracht.(52)Abs. 29
Die Abgrenzung ist dem Grunde nach eindeutig. An dieser Stelle zeigt sich jedoch eine der eklatanten Schwächen des Systems der mittelbaren Erfassung des Endnutzers. Denn selbstverständlich vermag eine abstrakt-pauschale ex ante Betrachtung eine trennscharfe Abgrenzung zwischen privaten und gewerblichen Nutzern nicht zu gewährleisten. Zum Zeitpunkt der Einführung des Systems war dies weniger problematisch, da überwiegend monofunktionale Geräte auf dem Markt waren, die ausschließlich zur privaten Nutzung bestimmt waren. Heutzutage sind die meisten Geräten jedoch zum einen multifunktional und zum anderen entscheidet sich oft erst beim Verkauf an den Endnutzer, ob das Produkt von einer natürlichen oder juristischen Person erworben und im privaten oder gewerblichen Bereich genutzt wird. Die Frage, ob eine Nutzung für private Vervielfältigungen möglich oder wahrscheinlich ist, kann daher abstrakt mit Blick auf die technische Eignung des Geräts oft nicht mehr beantwortet werden. Abs. 30
Trotz dieses Dilemmas hat der EuGH die Erhebung des gerechten Ausgleichs im Wege einer Produktabgabe aufgrund von Praktikabilitätserwägungen unter bestimmten Voraussetzungen, wie oben dargelegt, für zulässig erklärt. „Vorbedingung“einer Privatkopieabgabe ist aber, dass die Geräte, welche die Anfertigung von Kopien ermöglichen, einer natürlichen Person zu privaten Zwecken käuflich überlassen werden.(53)Sofern dies der Fall ist, kann nach Ansicht des EuGH (widerleglich) vermutet werden, dass eine Nutzung für private Vervielfältigungen stattfindet. Abs. 31
Die Vorgabe einer entgeltlichen Überlassung an private Endnutzer führte zu erheblichen Verwerfungen und Streitigkeiten in den Mitgliedstaaten bezüglich der konkreten Umsetzung bis hin zur Änderung und Aufhebung der anwendbaren nationalgesetzlichen Regelungen.(54)Mit Spannung erwartet wurde daher das jüngste Urteil des EuGH in der Rechtssache „Amazon“, in dem er sich mit der praktischen Umsetzung dieser Vorgaben auseinandersetzte. Der EuGH erklärte, dass praktische Schwierigkeiten bei der Differenzierung eine vorübergehende unterschiedslose Anwendung der Abgabe rechtfertigen könnten, sofern ein „Rückerstattungsanspruch“ vorgesehen sei, der „wirksam ist und keine übermäßige Erschwernis bei der Erstattung der gezahlten Abgabe mit sich bringt“, und zudem eine wirksame und einfache Möglichkeit der „Vorabfreistellung“bestehe, so dass geschaffene Ungleichgewichte wieder ausgeglichen werden und den praktischen Schwierigkeiten „in allen Fällen“ begegnet wird.(55)Mit anderen Worten: dort, wo die praktischen Schwierigkeiten nicht gelöst werden (können), ist eine Abgabe unzulässig. Abs. 32
Insbesondere eine dauerhafte rechtsgrundlose Inanspruchnahme hat zu unterbleiben. Die auf Tatbestandsebene bestehende restriktive Anwendung der Privatkopieschranke muss daher auch bei der Ausgestaltung der Abgabe seinen Niederschlag finden. Dies gilt insbesondere für Geräte mit einer digitalen Zweckbestimmung. Denn aufgrund der weiteren Verbreitung und „größeren wirtschaftlichen Bedeutung“ derdigitalen Privatkopie hat der europäische Gesetzgeber mit Blick auf die Vereinbarkeit mit dem Dreistufentest verlangt, dass den Unterschieden zwischen digitaler und analoger privater Vervielfältigung gebührend Rechnung getragen wird und daher der Umfang im Zweifel „noch enger zu begrenzen“ ist.(56)Ferner ist der Umstand, dass neben den Interessen der Nutzer und Rechteinhaber bei einer mittelbaren Erfassung auch Drittinteressen tangiert sind, zu bedenken. So haben die abgabepflichtigen Unternehmen „ein Recht, das mit der unternehmerischen Freiheit nach  Art. 16 der Charta verbunden“ ist, „keinen Kosten ausgesetzt zu sein, die von ihnen nicht zu tragen sind“.(57)Abs. 33
Das deutsche Urhebergesetz sieht bis heute weder eine Differenzierung zwischen Geräten vor, die Privatpersonen verkauft werden und solchen, die nicht-privaten Nutzern überlassen werden, noch ist die Möglichkeit einer Vorabfreistellung oder Rückerstattung gegeben oder wurde oder wird von den Verwertungsgesellschaften ermöglicht. Wenn überhaupt wäre dies über eine europarechtskonforme Auslegung des Kriteriums „erkennbare Zweckbestimmung“in § 54 UrhG a.F. oder der Regelung zum Wegfall der Vergütungsplicht nach § 54c UrhG a.F. bzw. § 54 Abs.2 UrhG denkbar. Von einer verfügbaren, einfachen und wirksamen Vorabfreistellung und Rückerstattung kann jedoch in keinem Fall die Rede sein.(58)Das Abgabensystem des deutschen Urhebergesetzes verstößt daher in seiner derzeitigen Ausgestaltung gegen die Urheberrechtsrichtlinie. Bereits deshalb kann es derzeit keine wirksame Rechtsgrundlage bilden. Abs. 34
Dies gilt erst recht für das bis 2007 geltende Recht; und zwar nicht nur offensichtlich für die Privatkopieabgabe, sondern auch für die Reprographieabgabe. Denn der EuGH hat festgestellt, dass auch unabhängig von einer etwaigen Unterscheidung gewerblich-privat (die im Übrigen im Bereich der Abgabenhöhe auch bei § 54a UrhG relevant ist) eine Rückerstattung ermöglicht werden muss, wenn der Endnutzer nachweist, dass er das Gerät nicht relevant nutzt.(59)Diese Möglichkeit bestand und besteht in Deutschland nicht. Abs. 35


8.   Reprographieschranke

Gegenstand einer Entscheidung vor dem EuGH war zudem die Schranke des Artikel 5 Abs.2 lit.a der Urheberrechtsrichtlinie, nach der das Recht der Urheber in Bezug auf Vervielfältigungen „auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“beschränkt werden kann. Ausgangspunkt des Vorabvorlageersuchens an den EuGH war ein Streit zwischen dem BGH und dem BVerfG über die Anwendung der Abgabe auf Drucker und Computer gem. § 54a Abs.1 UrhG a.F. Der BGH vertrat die Auffassung, dass nur „die Verwendung einer analogen Vervielfältigungsquelle und das Entstehen analoger Vervielfältigungsstücke“privilegiert sei.(60)Das BVerfG sah hierdurch die Eigentumsrechte „digitaler Urheber“ gefährdet.(61)Abs. 36
Der EuGH entschied, dass zwischen dem Medium und dem verwendeten Mittel unterschieden werden müsse. Der eindeutige Wortlaut des Artikels 5 Abs. 2 lit. a der Urheberrechtsrichtlinie erfordere, dass das Ergebnis eine „analoge Darstellung eines Werks“ sein müsse.(62)Offen ließ der EuGH hingegen ausdrücklich die Frage nach der „Natur des Originals“, d.h. ob nur Kopien von analogen oder auch von digitalen Vorlagen erlaubt sein können.(63)Dies ist – vorsichtig ausgedrückt – überraschend. Im Vorabentscheidungsersuchen weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass seiner Ansicht nach nur reprografische Vervielfältigungen, d.h. Kopien von einem „analogen Werkstück (etwa einem Buch) auf analoge Vervielfältigungsstücke (vor allem auf Papier)“erlaubt sind.(64)Soweit der BGH daher auf Drängen des BVerfG die Schrankenbestimmung auf Kopien digitaler Vorlagen erweitern will, wird er den EuGH erneut befragen müssen. Abs. 37
Von einer erneuten Vorlage kann der BGH deshalb lediglich dann absehen, wenn er die Unzulässigkeit der Vervielfältigung digitaler Vorlagen aus den anderen europarechtlichen Vorgaben des EuGH ableiten kann. Insofern ist zu beachten, dass laut EuGH die Anzahl der Vorgänge und die Art des Verfahrens, als eine Abgabe auf eine Kette, nur dann unbeachtlich sind, wenn es sich um ein „einheitliches Verfahren“ handelt.(65)Ein einheitliches Verfahren erfasst seinerseits nur die „nicht eigenständigen Schritte“ eines Kopiervorgangs, die „unter der Kontrolle derselben Person stattfinden“ und „alle darauf abzielen“ eine analoge Kopie zu erstellen.(66)Die Vielzahl digitaler Kopiervorgänge mittels Scanner, PC und Drucker kann allein aus diesem Grund nicht durch Artikel 5 Abs.2 lit.a der Urheberrechtsrichtlinie legitimiert sein. Gegen eine Erweiterung der Schranke des Artikel 5 Abs.2 lit.a auf Kopien digitaler Vorlagen spricht ferner der eindeutige Wortlaut des Artikel 5 Abs.5 in Verbindung mit Erwägungsgrund 37 der Urheberrechtsrichtlinie, wonach die bestehenden nationalen Regelungen über die „Reprographie“, d.h. die Vervielfältigungstechniken der Fotokopie und der Xerokopie, keine größeren Hindernisse für den Binnenmarkt bedeuten.(67)Demgegenüber würde eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf digitale Vorlagen die normale Verwertung der Werke massiv beeinträchtigen und die Schranke wäre nicht mehr auf einen bestimmten Sonderfall nach Artikel 5 Abs.5 der Urheberrechtsrichtlinie beschränkt. Dies gilt nicht zuletzt, da die Reprographieschranke keine besondere Zwecksetzung verlangt, d.h. Vervielfältigungen zum gewerblichen Gebrauch ebenfalls zustimmungsfrei möglich wären. Abs. 38
Dem BGH ist es daher auf Grundlage des EuGH-Urteils möglich, seine Rechtsprechung zu § 54 a Abs.1 a.F. UrhG aufrechtzuerhalten und insbesondere die Herstellung eines analogen Vervielfältigungsstücks von einem analogen Original zu verlangen. Abs. 39


9.   Technische Schutzmaßnahmen

Der EuGH hat es den Mitgliedstaaten freigestellt, die Höhe des gerechten Ausgleichs davon abhängig zu machen, „ob technische Maßnahmen angewandt werden oder nicht“, um einen Anreiz für deren Einsatz zu schaffen.(68)Dem BGH steht es daher frei, seine Auffassung beizubehalten, dass ein Rechteinhaber, der Inhalte im Internet ohne technische Schutzmaßnahmen frei zugänglich macht, damit rechnen muss, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden und er daher konkludent in deren Nutzung einwilligt.(69)Der Bundesrat hat im Gesetzgebungsverfahren sogar um eine ausdrückliche Klarstellung gebeten, „dass Kopien von im Internet öffentlich zugänglich gemachten Werken, die vom Rechteinhaber zugelassen wurden, nicht nach den Vorschriften über die pauschale Vergütungspflicht für Privatkopien vergütungspflichtig sind“.(70)Abs. 40



III.   Ausblick

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der BGH die europarechtlichen Vorgaben umsetzt. Betrachtet man alle EuGH-Entscheidungen sowie Wortlaut und Zweck der Richtlinie kann der BGH mit Blick auf Computer und Drucker eigentlich nur seine Rechtsprechung zum bis Ende 2007 geltenden Recht beibehalten. § 54a a.F. UrhG erfasst nur reprographische Vervielfältigungen (analog zu analog) und die Erhebung der Abgabe auf Scanner ist ausreichend, um den von den Rechteinhabern mittels der Gerätekette Scanner-PC-Drucker entstandenen Schaden auszugleichen. Abs. 41
Ferner kann und muss der in Deutschland herrschende Vorrang individualvertraglicher Regelungen vor den urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen auch weiter bestehen bleiben. Abs. 42
Abzuwarten bleibt hingegen, wie die europarechtlichen Vorgabe, dass nur auf Geräte, die entgeltlich privaten Nutzern überlassen werden, schlussendlich eine Abgabe erhoben werden darf, in praxistauglicher Weise umgesetzt werden. Wo es keine praxistaugliche Möglichkeit gibt oder geben kann, scheidet die Abgabe aus. Dies gilt im besonderen Maße mit Blick auf die Vergangenheit, denn eine rückwirkende Differenzierung dürfte nur schwerlich möglich sein. Abgabenansprüche für die Vergangenheit müssen daher bereits aus diesem Grund grundsätzlich ausgeschlossen sein. In dem Zusammenhang werden sich die Verwertungsgesellschaften auch Fragen ihrer Mitglieder gefallen lassen müssen, insbesondere, warum sie Tarife so spät aufstellen, keine Schadensberechnungen anstellen und veröffentlichen, keine Differenzierung gewerblich-nicht gewerblich bzw. eine Rückerstattung anbieten, und warum sie überwiegend erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist ihre Ansprüche rückwirkend den Händlern, Importeuren und Herstellern gegenüber geltend gemacht haben. Damit wird gegen fast alle maßgeblichen Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie und des EuGH verstoßen. Es ist weder europarechts- und verfassungsgemäß noch angemessen, die Hersteller, Importeure und Händler auf Basis dieser Praxis mit Abgaben zu belegen, die diese nicht weitergeben können. Abs. 43
Der scheinbar gordische Knoten der Pauschalabgaben ist durch die bisherigen EuGH- Entscheidungen zwar um einige Erkenntnisse, aber auch um ein paar Probleme reicher. Die weiteren, anstehende Entscheidungen werden vielleicht mehr Klarheit bringen; denn der EuGH wird unter anderem beantworten müssen, ob Privatkopien nur von rechtmäßig erlangten Vorlagen zulässig sind, wie wirksame Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen sind, was bei nur geringfügigen Nachteilen geschieht und wie Multifunktionsgeräte zu behandeln sind.(71)Abs. 44
Letztlich wird dies alles das Grundproblem der Abgaben nicht lösen, welches sich wie folgt kurz und prägnant zusammenfassen lässt: Die Abgaben sind von den Verursachern des Schadens zu tragen und nicht von unbeteiligten Dritten wie nicht-privilegierten Endnutzern, Herstellern, Importeuren oder Händlern. Letztere müssen daher die Abgaben zum Zeitpunkt des Verkaufs auf den Verursacher des Schadens abwälzen können, indem sie die Abgabe einpreisen – dies ist nur bei einer Erhebung der Abgabe am Point-of-Sale, nicht jedoch bei Herstellung oder Import möglich. In Zeiten, in denen nicht alle 10-20 Jahre wie bei Einführung der Abgaben, sondern jedes Jahr neue Produkte auf den Markt kommen, hinkt die Klärung der Abgabenfragen dem Markteintritt (und oft sogar –austritt) naturgemäß Jahre hinterher, so dass ein Einpreisen denklogisch (in einem demokratischen Rechtsstaat, der Rechtsmittel erlaubt) unmöglich ist. Das damit untaugliche und nicht rechtmäßig praktizierbare Abgabensystem ist daher abzuschaffen, die Finanzierung der Rechteinhaber ist durch Individuallizenzierung und den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen DRM durch die betroffenen Rechteverwerter und -vermittler sicherzustellen, und eine etwaig gesellschaftspolitisch gewünschte Kulturförderung ist dort zu verorten, wo sie hingehört: beim Staatshaushalt.
JurPC Web-Dok.
178/2013, Abs. 45

F u ß n o t e n
(1)EuGH, Urteil vom 21.10.2010 (Az.: C-467/08), GRUR 2011, 50 – Padawan.
(2)EuGH, Urteil vom 16.06.2011 (Az.: C-462/09), GRUR 2011, 909 – Stichting de Thuiskopie.
(3)EuGH, Urteil vom 27.06.2013 (Az.: C-457/11 - C-460/11), GRUR-Int. 2013, 821 – VG Wort.
(4)EuGH, Urteil vom 11.07.2013 (Az.: C-521/11), GRUR 2013, 1025 – Amazon.
(5)BT-Drs. IV/3401, S.8; der ursprüngliche Gesetzesentwurf (BT-Drs. IV/270, S.72) sah keine Belastung der Hersteller vor, da sie „keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung vornehmen, sondern nur eine Sache verkaufen, die im übrigen nicht zur Vervielfältigung geschützter Werke, sondern auch zur Aufnahme von Diktaten, Verhandlungen usw. benutzt werden kann.“.
(6)BVerfG, Beschluss vom 7.07.1971 (Az.: 1 BvR 775/66), NJW 1971, 2167, 2168 – Tonbandgerätehersteller; Kreile/Becker, Recht und Praxis der GEMA, 2005, S.97; BVerfG, Beschluss vom 19.09.1996 (Az.: 1 BvR 1767/92), GRUR, 1997, 123 – Kopierläden I.
(7)BVerfG, NJW 1971, 2167, 2168 – Tonbandgerätehersteller.
(8)BT-Drs. 10/837, S. 18; BVerfG, Beschluss vom 03.10.1989 (Az.: 1 BvR 775/86), GRUR 1990, 183, 185 – Vermietungsvorbehalt; EuGH, GRUR 2011, 50, 54f. – Padawan.
(9)Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
(10)EuGH, GRUR 2011, 50, 53 – Padawan.
(11)Stellungnahme der EU-Kommission vom 26.03.2002 auf die parlamentarische Frage E-3348/01 vom 03.12.2001, veröffentlicht unter Az. OJ C 172 E/046, 18.07.2002; Generalanwältin Verica Trstenjak, Schlussanträge vom 11.05.2010 (Az. C-467/08), Rn.70; EU Kommission, Background Document "Fair Compensation for Acts of Private Copying", 14.02.2008.
(12)Prof. Dr. Spindler, „Gutachten über die rechtliche und ökonomische Machbarkeit einer Kulturflatrate“, S. 76, abrufbar unter: www.gruene-bundestag.de/fileadmin/media/gruenebundestag_de/themen_az/medien/Gutachten-Flatrate-GrueneBundestagsfraktion__CC_BY-NC-ND_.pdf.
(13)EuGH, GRUR 2011, 50, 51 und 53 – Padawan.
(14)Mediator Antonio Vitorino, “Recommendations resulting from the Mediation on private copying and reprography levies”, S.19, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/levy_reform/130131_levies -vitorino-recommendations_en.pdf.
(15)Erwägungsgrund 35 der Urheberrechtsrichtlinie; EuGH, GRUR 2011, 50, 54 – Padawan.
(16)EuGH, GRUR 2011, 50, 54 – Padawan.
(17)EuGH, GRUR 2011, 50, 54 – Padawan.
(18)EuGH, GRUR 2011, 50, 54 – Padawan; EuGH, GRUR 2013, 1025, 1027 – Amazon.
(19)EuGH, GRUR 2011, 50, 51 – Padawan.
(20)BGH, Urteil vom 6. 12. 2007 (Az. I ZR 94/05), GRUR 2008, 245, 246 - Drucker und Plotter I; ebenso BGH, Urteil vom 17. 07. 2008 (Az.: I ZR 206/05), GRUR 2008, 993, 995 – Kopierstationen; BGH, Urteil vom 2. 10. 2008 (Az.: I ZR 18/06), GRUR 2009, 53, 55 - PC.
(21)Kreile/Becker, Recht und Praxis der GEMA, 2005, S.97: „Ausgleich für die Einbußen (…), welche der Absatz von Schallplatten durch private Kopiertätigkeit erleidet“.
(22)BVerfG, Beschluss vom 11.10.1988 (Az.: 1 BvR 777/85), NJW 1992, 1303 - Bemessung der Vergütungssätze nach dem Urheberrecht.
(23)BVerfG, Beschluss vom 21.12.2010 (Az. 1 BvR 506/09), GRUR 2011, 225 - PC; Beschluss vom 21.12.2010 (Az. 1 BvR 2742/08), ZUM 2011, 313 – Drucker und Plotter; Beschluss vom 21.12.2010 (Az. 1 BvR 3461/08), GRUR 2011, 227 -Kopierstationen.
(24)Niemann, CR 2011, 70 ff.; Frank, CR 2011, 1, 4f. Am erstaunlichsten ist die in den Beschlüssen zum Ausdruck gekommene Ansicht der Kammer, dass nur der klagenden VG Wort, nicht aber dem beklagten Unternehmen der gesetzliche Richter nach Art 102 GG entzogen würde, wenn der BGH europarechtlich unklare Fragen nicht vorlegt; eine Vorlage an den EuGH sei laut dem BVerfG nämlich „überflüssig“, wenn die Auslegung zu einer Stattgabe führen würde (BVerfG, GRUR 2010, 999, 1001 – Drucker und Plotter). Dieser willkürlichen Auffassung des BVerfG ist der BGH selbstverständlich nicht gefolgt und hat den Fall dem EuGH unabhängig hiervon vorgelegt.
(25)BVerfG, NJW 1992, 1303, 1306 - Bemessung der Vergütungssätze nach dem Urheberrecht.
(26)BGH, Urteil vom 30. 1. 2008 (Az. I ZR 131/05), GRUR 2008, 786, 788 – Multifunktionsgeräte.
(27)LoewenheiminSchricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2006, § 16 UrhWahrnG, Rn. 8.
(28)Vgl. zum verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot Grzeszickin Maunz/Dürig, GG, 2013,  Art. 20, Rn. 58 ff.
(29)Schiedsstelle, Einigungsvorschlag vom 11.10.2010 (Az. Sch-Urh 19/08), ZUM-RD 2011, 46, 50 ff. –Unterhaltungselektronik.
(30)EuGH, GRUR-Int. 2013, 821, 826 – VG Wort.
(31)EuGH, GRUR-Int. 2013, 821, 825 – VG Wort.
(32)EuGH, GRUR-Int. 2013, 821, 826 – VG Wort.
(33)Generalanwältin Eleanor Sharpston, Schlussanträge vom 24.01.2013 (Az.: C‑457/11 - C‑460/11), Rn. 82, 84.
(34)BGH, GRUR 2008, 245 f – Drucker und Plotter I.
(35)Es geht hier nur um die Werke, die eingescannt und dann wieder ausgedruckt werden, hierzu sogleich unter 6.2
(36)Antonio Vitorino, aaO., S.2, 6, 7.
(37)EuGH, GRUR-Int. 2013, 821, 823 – VG Wort; vgl. in seinem jüngsten Urteil: EuGH, GRUR 2013, 1025, 1027f. -Amazon.
(38)EuGH, GRUR-Int. 2013, 821, 823 – VG Wort.
(39)EuGH, GRUR-Int. 2013, 821, 823 – VGWort.
(40)EuGH, GRUR-Int. 2013, 821, 823 – VGWort.
(41)Vgl. auch Erwägungsgrund 44 der Urheberrechtsrichtlinie,  Art. 9 II RBÜ, Artikel 13 TRIPS und Artikel 10 WIPO Urheberrechtsabkommen.
(42)EuGH, GRUR-Int. 2013, 821 – VGWort; vgl. in seinem jüngsten Urteil:; EuGH, GRUR 2013, 1025ff. -Amazon.
(43)Niemann, CR 2011, 70ff; Frank, CR 2011, 1, 4f.
(44)BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 775/86, GRUR 1990, 183, 184 – Vermietungsvorbehalt; vgl. auch BT-Drucks. IV/270 , IV/3401 zu § 54.
(45)BT-Drs. 16/1828, S. 20; vgl. auch: BGH, 6.12.2007 – I ZR 94/05, GRUR 2008, 245, 246 f. - Drucker und Plotter I; BGH, 17.7.2008 – I ZR 206/05, GRUR 2008, 993 995 – Kopierstationen; zustimmend: v. Ungern-Sternberg, GRUR 2008, 245, 248 f.
(46)BGH, GRUR 2008, 245, 247 – Drucker und Plotter I; zustimmend: v. Ungern-Sternberg, GRUR 2008, 245, 249; vgl. auch: BGH, Urteil vom 29.4.2010 (Az. I ZR 69/08), GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder I; BGH, Urteil vom 19.10.2011 (Az. I ZR 140/10), GRUR 2012, 602 - Vorschaubilder II.
(47)Durnerin Maunz/Dürig, GG, Januar 2013,  Art. 14 Rn. 147.
(48)Großbritannien hat beispielsweise bisher keinen Gebrauch von der Möglichkeit der Einführung einer Privatkopieschranke gemacht, vgl. zum Stand der Diskussion UK Governement, “Modernising Copyright: A modern, robust and flexible Framework”, Dezember 2012, http://www.ipo.gov.uk/response-2011-copyright-final.pdf.
(49)Erwägungsgrund 32 und 31 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG
(50)BGH, Urteil vom 14.04.1978 (Az. I ZR 111/76), GRUR 1978, 474, 475 – Vervielfältigungsstücke.
(51)BGH, Urteil vom 24.06.1993 (Az. I ZR 148/91), GRUR 1993, 899 – Dia-Duplikate; BGH, Urteil vom 24.06.1955 (Az. I ZR 88/54), GRUR 1955, 544 – Fotokopie.
(52)BGH, Urteil vom 16.01.1997 (Az. I ZR 9/95), GRUR 1997, 459, 461 - CB-infobank I; EuGH, GRUR 2011, 50 – Padawan; Mediator Antonio Vitorino, aaO., S.14.
(53)EuGH, GRUR 2011, 50, 54 – Padawan; Antonio Vitorino, aaO., S.10; Roggenkamp, ZVR-Online Dok. Nr.40/2013, Rn. 5.
(54)Beispiele: Aufhebung des Urheberabgabesystems in Spanien durch königlichen Erlas 20/2011; Änderung des Artikel L 311-8 des französischen Urhebergesetzes.
(55)EuGH, GRUR 2013, 1025, 1027f. – Amazon.
(56)Erwägungsgrund 38 und 44 der Urheberrechtsrichtlinie.
(57)Generalanwalt Paolo Mengozzi, Schlussanträge vom 7.03.2013 (Az. C-521/11), Rn. 57 – Amazon.
(58)Roggenkamp, ZVR-Online Dok. Nr.40/2013, Rn. 9.
(59)EuGH, GRUR 2013, 1025, 1027f – Amazon.
(60)BGH, GRUR 2008, 245, 246 – Drucker und Plotter I; BGH, GRUR 2009, 53, 54 – PC.
(61)u.a. BVerfG, GRUR 2011, 223, 225 - Drucker und Plotter; kritisch hierzu: Arlt, MMR-Aktuell 2011, 313015; Niemann, CR 2011, 70ff.
(62)EuGH, GRUR-Int. 2013, 821, 825 – VG Wort.
(63)EuGH, GRUR-Int. 2013, 821, 825 – VG Wort.
(64)BGH, Beschluss vom 21.7.2011 (Az. I ZR 28/11), GRUR Int. 2011, 955, 956 - Drucker und Plotter II.
(65)EuGH, GRUR-Int. 2013, 821, 825f. – VG Wort.
(66)EuGH, GRUR-Int. 2013, 821, 825 f. – VG Wort.
(67)BGH, GRUR-Int. 2011, 955, 956 – Drucker und Plotter II.
(68)EuGH, GRUR-Int. 2013, 821, 825ff. – VG Wort.
(69)BGH, GRUR 2008, 245, 247 – Drucker und Plotter I; zustimmend: v. Ungern-Sternberg, GRUR 2008, 245, 249.
(70)BR-Drs. 257/06, S. 14.
(71)Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich) vom 29.06.2012 (Az. C-314/12) - UPC Telekabel; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad (Niederlande) vom 26.09.2012 (Az. C-435/12) – ACI Adam; Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark) vom 29.06.2012 (Az. C-463/12) – Nokia.
*Rechtsanwalt Dr. Fabian Niemann ist auf die Bereiche IT, Technologie, Digitale Medien, Urheber- und Datenschutzrecht spezialisiert.
[ online seit: 15.10.2013 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Niemann, Fabian, Der gerechte Ausgleich nach den Urteilen des EuGH "VG Wort" und "Amazon" - JurPC-Web-Dok. 0178/2013