| - Eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist gegeben, wenn das beherrschende Motiv des Mitbewerbers für sich nicht schützenswerte Ziele sind. Der vergebliche Versuch sich einen Anspruch abkaufen zu lassen, kann ein solches sachfremdes Motiv darstellen. Ebenso kann die Androhung einer Gegenabmahnung mit dem Zweck Druck auf die Gegenseite auszuüben im Einzelfall ein unlauteres Motiv darstellen.
- Ein Schreiben, mit dem vor dem Hintergrund einer von der Gegenseite initiierten Gegenabmahnung versucht wird, eine pragmatische und kostengünstige Lösung herbeizuführen, erfüllt diese Voraussetzungen unlauteren Handelns nicht.
- Allein der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs sowie die Festlegung eines bestimmten Vertragsstrafenbetrages führen für sich genommen noch nicht zur Begründung eines Missbrauchseinwandes.
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