| Einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Arztpraxis steht gegen einen ausscheidenden Gesellschafter, der die Domain auf sich registriert hat, ein Anspruch darauf zu, die Administrator-Zugangsdaten nicht zu verändern bzw. in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen, um den verbleibenden Gesellschaftern einen Zugriff auf die Internetseite und die E-Mail-Accounts zu ermöglichen. Der Anspruch folgt aus dem Gesellschaftsvertrag sowie aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 88 TKG und kann, wenn der Zugang zur Website dringend benötigt wird, mittels einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
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