| - Die nahezu wortgleiche Übernahme mehrerer Textpassagen aus verschiedenen aus dem Internet (z.B. über ein internetfähiges Smartphone) frei zugänglichen Sekundärquellen ruft den Eindruck hervor, dass der Prüfungskandidat den Inhalt dieser Passagen als eigene Gedankengänge ausgibt und die Übernahme der Fremdtexte dadurch hat verschleiern wollen, dass er die entsprechenden Stellen geringfügig umformuliert hat. Eine derartige weitgehend inhaltsgleiche Übernahme fremder Texte beinhaltet einen Täuschungsversuch im Sinne der Bestimmungen der Prüfungsordnung.
- Der demgegenüber vorgebrachte Einwand, die entsprechenden Passagen seien auswendig gelernt und dann wiedergegeben worden, führt nicht zu einer Zulässigkeit der Verwendung der Passagen, wenn - wie vorliegend - nicht kenntlich gemacht wird, dass es sich insoweit um Fremdtexte handelt.
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