JurPC Web-Dok. 101/2013 - DOI 10.7328/jurpcb2013286101

Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 15.03.2013

1 AGH 44/12

Zum Begriff der rechtsförmlichen Verfahren bei der Erlangung des Fachanwaltstitels im gewerblichen Rechtsschutz

JurPC Web-Dok. 101/2013


Leitsätze (der Redaktion):

  1. Sonstige rechtsförmliche Verfahren im Sinne der Fachanwaltsordnung sind Rechtsangelegenheiten, für die bestimmte gesetzlich festgelegte Verfahrens- und Formvorschriften existieren. Dazu zählen weder das Anraten zu einer Abschlusserklärung nach ergangener einstweiliger Verfügung, noch die Hinterlegung einer Schutzschrift gegen befürchteten einstweiligen Rechtsschutz des Gegners. Es gehören hierzu auch nicht die Durchführung eines Dispute-Verfahrens bei der DENIC eG sowie die Stellung einer Strafanzeige oder die Einlassung in einem Ermittlungsverfahren.
  2. "Filesharing-Fälle" sind Urheberrechtsangelegenheiten und können auch dann, wenn der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2, 9 UrhG gegenständlich ist, nicht in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes transformiert werden. Ein reiner Urheberrechtsfall ist unter § 14j Nr. 1 FAO und nicht unter § 14h Nr. 5 FAO zu subsumieren. Soweit "urheberrechtliche Bezüge" gefordert werden, ist damit etwas anderes gemeint als ein reiner Urheberrechtsfall.

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[online seit: 04.06.2013]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Zum Begriff der rechtsförmlichen Verfahren bei der Erlangung des Fachanwaltstitels im gewerblichen Rechtsschutz - JurPC-Web-Dok. 0101/2013