| Gegen den Mitarbeiter eines Klinikbewertungsportals, der als Zeuge zu der Frage der Urheberschaft einer beleidigenden Bewertung befragt werden soll, kann, sofern er trotz verhängten Ordnungsgeldes nicht zum Termin zur Beweisaufnahme erscheint, zulässigerweise eine Beugehaft von 5 Tagen angeordnet werden. Diese Anordnung ist auch verhältnismäßig. Dass es sich bei den in Betracht kommenden Straftaten der üblen Nachrede und der Verleumdung um solche handelt, die auf dem Privatklageweg verfolgt werden können, steht der Angemessenheit der Anordnung nicht entgegen, wenn der Zeuge weiß, dass seine Aussage für den Ausgang des zugrundeliegenden Verfahrens von überragender Bedeutung ist, weil nur er weiß, wer der Täter ist. | |