JurPC Web-Dok. 93/2013 - DOI 10.7328/jurpcb201328588

Michael Weller *

6. Göttinger Urheberrechtstagung 2012

JurPC Web-Dok. 93/2013, Abs. 1 - 22


Am 19. November 2012 fand seit 2007 zum sechsten Mal die Göttinger Urheberrechtstagung statt. Die Tagung wird veranstaltet vom Göttinger Verein zur Förderung des internationalen und nationalen Medienrechts e.V. Die Durchführung obliegt den Teams der Lehrstühle von Prof. Dr. Gerald Spindler und Prof. Dr. Andreas Wiebe, beide Georg-August-Universität Göttingen. Der Tagungsort, die Paulinerkirche, konnte wie in der Vergangenhiet aufgrund einer Kooperation der Veranstalter mit der Staats- und Universitätsbibliothek (SUB) Göttingen, genutzt werden. JurPC Web-Dok.
93/2013, Abs. 1
Die diesjährige Tagung war vor dem Hintergrund der Ankündigung der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, noch vor der Sommerpause des Bundestages einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechts sowie weitere Eckpunkte zu Änderungen des Urheberrechts geplant und konzeptioniert worden(1). Der Bogen der Themen reichte von der Behandlung von Forschungsdaten über die praktische Bedeutung von § 52a UrhG für das eLearning bis hin zur neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Sukzessionschutz bei Rechteketten(2). Abs. 2


I n h a l t s ü b e r s i c h t
Eröffnungsvortrag: Open Research Data: Unter What Conditions?
Doppelvortrag: Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nach dem Regierungsentwurf zum 7. UrhRÄndG – Droht das Ende des freien Internet?
ACTA und die Folgen für die Akzeptanz und die notwendige Reform des Urheberrechts
Podiumsdiskussion: Bedeutung des § 52a UrhG für das eLearning – Brauchen wir darüber hinaus eine allgemeine Wissenschaftsschranke?
Schlussvortrag: Rechteketten – Hält die Kette, wenn ein früheres Glied reißt?

Eröffnungsvortrag: Open Research Data: Unter What Conditions?

Frau Dr. Lucie Guibault, Dozentin für auteursrecht en intellectuele eigendomsrecht am Instituut voor Informatierecht der Universität von Amsterdam(3), eröffnete nach kurzer Begrüßung durch Prof. Dr. Gerald Spindler und Prof. Dr. Andreas Wiebe mit ihrem Vortrag zu den Möglichkeiten der Überwindung der rechtlichen Hürden bei der Weiternutzung von Forschungsdaten den Vortragsreigen. Sie wies auf den Trend hin zu Open Access-Publikationen im wissenschaftlichen Bereich hin und ging darauf ein, dass die reine Information als solche nicht durch die Rechte des Geistigen Eigentums geschützt wird. Nach ihren Ausführungen kommt aber ein Sui generis-Schutz von Forschungsdaten in Betracht, wenn diese in Form einer Datenbank aufbereitet sind. Dann können die Forschungsdaten nur noch unter Überwindung dieses besonderen Schutzes von Dritten weiterverwendet werden. Abs. 3
Die Referentin plädierte dafür, die Weiternutzung von Forschungsdaten zu ermöglichen, wofür vertragliche Lösungen zu präferieren seien. Dadurch könne vermieden werden, dass bereits bekannte Informationen aufwändig dupliziert werden müssen, da sie sonst nicht aus den Datenbanken extrahiert werden dürfen. Aus ihrer Sicht ist es wünschenswert, wenn die Open Access-Policies der Wissenschaftseinrichtungen auch auf Forschungsdaten ausgedehnt würden. Bei dieser Ausdehnung müssten auch Akzeptanzgesichtspunkte berücksichtigt werden. Dies setzt nach ihrem Dafürhalten bei dem auf einen möglichst hohen Impact-Faktor bedachten Wissenschaftler an. Den Repositorien weist sie die Aufgabe zu, technische und rechtliche Standards zu entwickeln. Abs. 4
Die sich hieran anschließende Diskussion der Referentin und der Gastgeber entspann sich vor allem um die Frage der Kommerzialisierung von Forschungsdaten und die Finanzierung ihrer Erzeugung. Man kann daraus das Erfordernis ableiten, Gemeinwohlinteressen bei der Entwicklung der vertraglichen Nutzungsrechteeinräumung sowohl im Hinblick auf die praktische wie auch die wirtschaftliche Bedeutung von Forschungs(roh)daten zu berücksichtigen und eine differenzierte Betrachtung denkbarer Nutzungsszenarien vorzunehmen. Abs. 5

Doppelvortrag: Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nach dem Regierungsentwurf zum 7. UrhRÄndG – Droht das Ende des freien Internet?

Bei dem folgenden Doppelvortrag war es an Prof. Dr. Malte Stieper, Matin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, als erstem Referenten die Frage eines drohenden Endes des freien Internet zu beantworten. Er nahm den Regierungsentwurf zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger in Bezug und wies auf die aus seiner Sicht bestehenden zahllosen Mängel des Entwurfs hin. Er ist der Auffassung, dass dem Regelungsvorschlag unter Berücksichtigung der Berliner Rede der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger die Betreiber von Internet-Suchmaschinen als auserkorenes Feindbild klar und deutlich erkennen lässt. Es handele sich bei dem geplanten Leistungsschutzrecht um eine Lex Google. Abs. 6
Auch handwerklich weist der Referentenentwurf nach seiner Auffassung gravierende Defizite auf. Dies sei insbesondere im Hinblick auf die Definition des Inhalts des Leistungsschutzrechts zu konstatieren. Diese erschließe sich – wenn überhaupt – erst durch einen Blick auf eine Gegenausnahme zu einer Ausnahme vom Leistungsschutz. Es dränge sich die praktisch bedeutsame Frage auf, wie denn bei dem Presseverleger-Leistungsschutz zwischen dem Inhalt und seiner Festlegung unterschieden werden könne. Mit einem Blick ins englische Recht arbeitete er die Unterschiede der englischen Rechtslage zum geplanten deutschen Verlegerschutz heraus. Auch die Parallele zum Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller helfe nicht, da sich hier deutlich zwischen dem Inhalt und seiner geschützten Festlegung unterscheiden lasse. Abs. 7
Der Referent führte weiter aus, dass durch die konkrete Gestaltung des Leistungsschutzrechts als Schranke, fraglich erscheinen muss, ob das geplante Gesetz mit den Vorgaben der InfoSoc-Richtlinie vereinbar ist. Auch im Hinblick auf einen Vergütungsanspruch ist nach seinem Dafürhalten fraglich, ob sich ein solcher in der Praxis überhaupt realisieren lasse. Vielmehr drohe das Leistungsschutzrecht völlig leer zu laufen und die Verwirrung durch die bereits im Übermaß vorhandenen Schutzrechte zu komplettieren. Aus seiner Sicht stellt das neue Leistungsschutzrecht in der Form des Referentenentwurfs keine Bedrohung des freien Internet dar. Abs. 8
Hierauf hatte Dr. Ole Jani, Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle, der als Berater einer politischen Partei in urheberrechtlichen Fragen tätig ist, zu antworten. Er lenkte den Blick auf die öffentliche Diskussion, ausgehend von den ersten Ansätzen zur Schaffung des zu betrachtenden Leistungsschutzrechts bis hin zur Veröffentlichung des Referentenentwurfs unter dem Eindruck einer diffusen Lobby-Arbeit der verschiedensten Interessengruppen. Er stimmte seinem Vorredner darin zu, dass der Entwurf in seiner aktuellen Form ganz erhebliche Mängel aufweist und erheblicher Verbesserungsbedarf besteht. Abs. 9
So dramatisch, wie Prof. Stieper die Situation zeichnete, wollte Dr. Jani diese jedoch nicht bewerten. Die Trennung zwischen Inhalt und seiner Festlegung sei durchaus anhand technischer Merkmale realisierbar. Gleichwohl sei das Leistungsschutzrecht sicherlich schwer handhabbar. Wie auch immer bleibt aus seiner Sicht festzustellen, dass dasjenige, was der Nutzer bisher durfte, ihm auch künftig erlaubt bleibt und er keine Einschränkungen seiner Rechte zu befürchten hat. Besonders kritisierte der Referent das teilweise blinde Agieren so genannter Netzaktivisten, die sich von den Suchmaschinenbetreibern vor ihren Karren spannen lassen und Scheindebatten anzetteln, die in der Sache keinen Fortschritt bringen. Vor allem dieses Phänomen müsse bei künftigen Debatten stärker berücksichtigt werden. Abs. 10

ACTA und die Folgen für die Akzeptanz und die notwendige Reform des Urheberrechts

Als einen der wenigen Referenten, die in der Lage seien, die Müdigkeit nach der Mittagspause vergessen zu lassen, kündigte Prof. Spindler seinen Kollegen Prof. Dr. Axel Metzger, Leibnitz Universität Hannover, an. Prof. Metzger eröffnete sein Referat mit einem Rückblick auf die Entwicklung des Urheberrechts im Bereich digitaler Inhalte und gab einen Überblick über die weitere Entwicklung bis zu den von ihm für sehr zaghaft erachteten Bemühungen um einen Dritten Korb. Abs. 11
Er zeichnete das typische Vorgehen von Abmahnern von Teilnehmern an File-Sharing-Systemen nach und machte besonders auf die Zielgruppe der Abmahner sowie deren Größe aufmerksam. Er stellte heraus, dass die Adressaten dieser Abmahnungen, in der Regel Schüler und ihre Eltern als Anschlussinhaber von der Abmahnindustrie geradezu mit Forderungen überzogen werden, deren Hintergründe von ihnen verstanden und deren Berechtigung von ihnen nicht nachvollzogen werden kann. Dies hat nach seiner Ansicht bei einer ganzen Generation von Menschen das Gefühl hervorgerufen, nicht gerecht behandelt zu werden und das Urheberrecht in eine tiefe Akzeptanzkrise gestürzt, wie sich an den im Parteiprogramm der PIRATEN zu Tage tretenden Prioritäten leicht ablesen lasse. Abs. 12
Erst vor diesem Hintergrund werde die Diskussion um und der Protest gegen ACTA verständlich. Er zeigte auf, dass das Vorhaben im Hinblick auf das Urheberrecht eigentlich zunächst völlig unverfänglich erscheint, sollten doch lediglich Verfahrensbestimmungen getroffen oder konkretisiert werden. Er verweist auf die Stellungnahme europäischer Wissenschaftler zu ACTA, die – wie sonst auch üblich – zunächst wenig Beachtung fand und erst dann besondere Bedeutung erlangte, als der allgemeine Protest gegen ACTA aus Polen in weitere Mitgliedstaaten vordrang. Die Ursache für den als besonders heftig empfundenen Protest sieht er nicht nur in der zuvor beschriebenen Vorgehensweise der Rechteinhaber gegen ihre eigenen Kunden, sondern auch in unvollständig und schlecht recherchierten, aber weit verbreiteten Informationen, die teilweise zu einer Desinformation der Protestler geführt hat. Abs. 13
Prof. Metzger sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, auf das Protestphänomen zu reagieren und nicht zu erstarren oder das Feld der Rechtsprechung zu überlassen. Man müsse zur Kenntnis nehmen, dass das Wissen der Nutzer, etwas urheberrechtlich Verbotenes zu tun, diese nicht davon abhält, Rechte am Geistigen Eigentum zu verletzen. Aus seiner Sicht kann diesem Befund am ehesten durch die Einführung eines Pauschalabgabensystems Rechnung getragen werden, das über die besonders effektiv und effizient arbeitenden Verwertungsgesellschaften etabliert werden könnte. Abs. 14

Podiumsdiskussion: Bedeutung des § 52a UrhG für das eLearning – Brauchen wir darüber hinaus eine allgemeine Wissenschaftsschranke?

An der von Prof. Dr. Gerald Spindler moderierten Podiumsdiskussion nahmen als Vertreter der eLearning-Anbieter Dr. Dirk Lanwert, eLearning Koordinator der Georg-August-Universität Göttingen, als Vertreter der Verlage, Matthias Ullmer, Geschäftsführer des Verlages Eugen Ullmer, als Vertreter der Wissenschaft Prof. Dr. Axel Metzger und Dr. Ole Jani teil. Es erhielt zunächst Matthias Ullmer Gelegenheit, seine Sicht der eLearning-Schranke darzustellen. Er führte aus, dass die Verlage einen Umsatzeinbruch zwischen 20 und 30 % im Lehrbuchbereich verkraften müssten. Auch wenn es keinen monokausalen Zusammenhang gebe, sei dies doch nach seiner Auffassung zu einem ganz erheblichen Teil auf das Abwandern der Verlagskunden zum Digitalisat zurückzuführen. Aus seiner Sicht ist viel zu wenig bekannt, in welchem Umfang in Praxis von der Schrankenregelung Gebraucht gemacht wird, so dass noch immer andauernde Diskussion um die Vergütung, die in der Schranke selbst vorgesehen ist, kaum auf einer vernünftigen Grundlage geführt werden könne. Abs. 15
Diesen Gedanken griff Dr. Dirk Lanwert auf und schilderte, dass die Praxis ebenfalls Probleme bei der Ermittlung des Umfangs der Schrankennutzung hat. So sei allein bei der Uni Göttingen mit über 5.000 Lehrenden die Vielzahl der digital zur Verfügung gestellten Lehr- und Lernmittel kaum zu überblicken und erst recht nicht zu erfassen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf eine vorzunehmende Differenzierung nach urheberrechtsneutralen und vergütungsrelevanten Nutzungshandlungen. Es kann nach seinem Dafürhalten daher nur eine pauschale Vergütung überhaupt zielführend sein. Abs. 16
Dr. Ole Jani ergänzte, dass die Regelung in § 52a UrhG nun zum wiederholten Male eine Verlängerung erfahren hat und nach der gesetzlich vorgesehenen Evaluation voraussichtlich in der nächsten Legislaturperiode in eine allgemeine Wissenschaftsschranke zu überführen sein wird, da auch in diesen Zeitraum die nun festgelegte Geltungsdauer der Norm fällt. Er kritisiert in diesem Zusammenhang das Aktionsbündnis der Wissenschaft unter Führung von Prof. Dr. Rainer Kuhlen und dessen Entwurf einer gesetzlichen Wissenschaftsschranke. Diese forderten einen Blanko-Scheck für die Wissenschaft, den es nicht geben könne. Die Diskussion müsse sich vielmehr darauf konzentrieren, was Schranken leisten sollen. Abs. 17
Dieser Ansicht trat Prof. Dr. Axel Metzger entgegen. Er wies darauf hin, dass der Entwurf des Aktionsbündnisses sich nah am Wortlaut der InfoSoc-Richtlinie hält. Auch wenn § 52a UrhG in seinem Wortlaut verbesserungswürdig sei und insbesondere unscharfe Begriffe eine stärkere Konturierung benötigten, sei die Schranke erhaltenswürdig. Nicht für die Praxis, sondern als Verhandlungsmasse hat nach seinem Dafürhalten der Gesetzgeber die Regelungen §§ 52b und 53a UrhG ins Gesetz geschrieben. Diese sollen den beteiligten Interessengruppen bei ihren Gesprächen dienen, nicht aber praktischen Bedürfnissen gerecht werden. Abs. 18
Herr Ullmer ergänzte, dass nicht die derzeit nicht fließenden Vergütungen, sondern die fehlende Grundlage ihrer Bemessung ein Problem darstellten. Herr Dr. Lanwert fügte an, dass eine allgemeine Wissenschaftsschranke das Problem der eLearning-Anbieter nicht löst, da die Content-Produzenten, die Lehrenden also, sich nicht lediglich auf einer bestimmten Plattform aufhalten, sondern mit ihren Inhalten ins Netz wollten. Die anschließende Diskussion mit dem Auditorium drehte sich vor allem um die Frage, wie eine Wissenschaftsschranke im Hinblick auf die Vergütung einer schrankengemäßen Nutzung zu gestalten sein würde. Abs. 19

Schlussvortrag: Rechteketten – Hält die Kette, wenn ein früheres Glied reißt?

Den Abschluss der diesjährigen Göttinger Urheberrechtstagung bildete der Vortrag von Prof. Dr. Jan Bern Nordemann, Rechtsanwalt bei BÖHMERT & BÖHMERT Anwaltssozietät. Er nahm ausgehend von den Urteilen „Reifen Progressiv“(4), „M2Trade“(5) und „Take Five“(6) des Bundesgerichtshofs zu Fragen des Sukzessionsschutzes Stellung. Dabei bemühte sich der Referent, den nicht juristisch vorgebildeten Tagungsteilnehmern die Hintergründe der in diesen Entscheidungen zu behandelnden Rechtsfragen möglichst transparent darzustellen. Ausführlich legte er dazu die den Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte dar. Abs. 20
Er zeigte auf, dass Unterschiede bestehen, von wem der Letzterwerber seine Nutzungsrechte bezieht und ob es sich bei diesen bezogenen Nutzungsrechten um ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte handelt. Ferner wies er darauf hin, dass das grundsätzlich auch im Urheberrecht anzuwendende Trennungs- und Abstraktionsprinzip, nach dem zwischen dem Kausalgeschäft und der Verfügung über einen Gegenstand zu differenzieren ist, im Verhältnis von Lizenznehmern zueinander nicht gelten soll. Auch ist nach seiner Ansicht weiter zu unterscheiden, ob der Unterlizenznehmer die ihm auferlegten Lizenzzahlungen vollständig geleistet hat oder ob fortlaufende Zahlungen vereinbart sind. Hier zeigten sich auch insolvenzrechtliche Implikationen. Abs. 21
Der Referent schloss seinen Vortrag mit Hinweisen dazu, wie man auf vertraglicher Ebene zwischen dem Rechteinhaber und dem Lizenznehmer den vom Bundesgerichtshof in den besprochenen Entscheidungen zum Prinzip erhobenen Sukzessionsschutz des Unterlizenznehmers ausschließen kann. Die anschließend von den anwesenden Juristen geführten Diskussion entzündete sich vor allem an der dogmatischen Einordnung der von dem Ersten Zivilsenat entwickelten Lösung und deren Wirkungen in der Praxis, die viele Fragen aufwerfe, die erst einer Beantwortung noch zugeführt werden müssten. Prof. Spindler schloss die Tagung mit dem Hinweis auf die Folgeveranstaltung im kommenden Jahr.
JurPC Web-Dok.
93/2013, Abs. 22

F u ß n o t e n
(1) Angaben des Veranstalters unter http://urheberrechtstagung.de/?page_id=718 (abgerufen am 22.11.2012).
(2) Tagungsprogramm abrufbar unter http://urheberrechtstagung.de/?page_id=23 (abgerufen am 22.11.2012).
(3) Nähere Informationen zur Referentin sind abrufbar unter http://www.ivir.nl/medewerkers/guibault.html (niederländisch, abgerufen am 22.11.2012).
(4) BGH, Urt. v. 26.03.2009 – I ZR 153/06 – BGHZ 180, 344.
(5) BGH, Urt. v. 19.07.2012 – I ZR 70/12 – GRUR 2012, 916.
(6) BGH, Urt. v. 19.07.2012 – I ZR 24/11 – GRUR 2012, 914.
* Der Autor ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Europäischen EDV-Akademie des Rechts gGmbH, Merzig/Saar. Dort ist er u.a. zuständig für das Projekt remus – Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und Hochschule. Er ist regelmäßiger Tagungsteilnehmer der Urheberrechtstagung seit ihrer dritten Auflage 2009. Der Beitrag gibt seinen persönlichen Eindruck wieder.
[ online seit: 22.05.2013 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Weller, Michael, 6. Göttinger Urheberrechtstagung 2012 - JurPC-Web-Dok. 0093/2013