JurPC Web-Dok. 90/2013 - DOI 10.7328/jurpcb201328591

AG München
Urteil vom 17.04.2013

161 C 17341/11

Haftung des Anschlussinhabers für unerlaubtes Filesharing

JurPC Web-Dok. 90/2013


Leitsätze (der Redaktion):

  1. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht nach der BGH-Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Zur Erschütterung dieser tatsächlichen Vermutung ist eine plausible Gegendarstellung erforderlich, an die bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen ist.
  2. Der Vortrag, der Anschlussinhaber sei außer Haus gewesen, ist nicht geeignet eine täterschaftliche Begehung auszuschließen, da die Rechtsverletzung über ein Filesharing-Netzwerk nicht die durchgehende körperliche Anwesenheit des beklagten Anschlussinhabers voraussetzt.
  3. Der Verweis auf die im Haushalt lebende Ehegattin sowie die Söhne vermag keine konkrete und ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs aufzuzeigen, wenn nicht vorgetragen wird, dass diese zu Hause waren und Zugriff auf den Internetanschluss hatten und zudem vorgetragen wird, dass eine Verantwortlichkeit der Familienangehörigen ausgeschlossen sei und nicht von einer Rechtsverletzung durch die Angehörigen ausgegangen werde.
  4. Als Schadensersatz für das Anbieten von drei vollständigen Musikalben mit jeweils 12 bis 15 Einzeltiteln ist ein Betrag von 950 Euro angemessen.
  5. Bei drei Musikalben kann bezüglich der Abmahnkosten ein Gegenstandswert von 30.000 Euro und eine 1,0 Gebühr hieraus angesetzt werden.
  6. Wird die Erfüllung der vorgerichtlichen Anwaltskosten endgültig abgelehnt, wandelt sich der Freistellungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten entsprechend § 250 Satz 2 BGB in einen Erfüllungsanspruch.
  7. Das Anbieten dreier verschiedener Musikalben über mehrere Stunden in einer Internettauschbörse stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97 a Absatz 2 UrhG dar, so dass eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro nicht in Betracht kommt.

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[online seit: 22.05.2013]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: München, AG, Haftung des Anschlussinhabers für unerlaubtes Filesharing - JurPC-Web-Dok. 0090/2013