JurPC Web-Dok. 89/2013 - DOI 10.7328/jurpcb201328592

AG München
Urteil vom 19.02.2013

161 C 24439/12

Haftung des Anschlussinhabers für unerlaubtes Filesharing

JurPC Web-Dok. 89/2013


Leitsätze (der Redaktion):

  1. Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht nach der BGH-Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Zur Erschütterung dieser tatsächlichen Vermutung ist eine plausible Gegendarstellung im Rahmen der sekundären Darlegungslast erforderlich.
  2. Ein Vortrag, dem nicht entnommen werden kann, welche andere Person zu der fraglichen Zeit den Internetanschluss genutzt hat/nutzen konnte, ist nicht ausreichend.
  3. Als Schadensersatz für das Anbieten einer Filmdatei über eine Internettauschbörse ist ein Betrag von 600 Euro angemessen.
  4. Bei einer Filmdatei kann bezüglich der Abmahnkosten ein Gegenstandswert von 10.000 Euro und eine 1,0 Gebühr hieraus angesetzt werden.

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[online seit: 22.05.2013]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: München, AG, Haftung des Anschlussinhabers für unerlaubtes Filesharing - JurPC-Web-Dok. 0089/2013