| - Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich
gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so
spricht nach der BGH-Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung
verantwortlich ist. Zur Erschütterung dieser tatsächlichen Vermutung ist eine plausible Gegendarstellung im Rahmen der sekundären Darlegungslast erforderlich.
- Ein Vortrag, dem nicht entnommen werden kann, welche andere Person zu der fraglichen Zeit den Internetanschluss genutzt hat/nutzen konnte, ist nicht ausreichend.
- Als Schadensersatz für das Anbieten einer Filmdatei über eine Internettauschbörse ist ein Betrag von 600 Euro angemessen.
- Bei einer Filmdatei kann bezüglich der Abmahnkosten ein Gegenstandswert von 10.000 Euro und eine 1,0 Gebühr hieraus angesetzt werden.
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