| Um einen Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO bejahen zu können, muss zur bloßen Abrufbarkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen über das Internet hinzutreten, dass die Internetveröffentlichung der Äußerung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweist, dass dort eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits, Recht der Freiheit der Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des Falles tatsächlich bereits eingetreten sein oder noch eintreten kann.
| |