| Bereits in der Ankündigung einer Veröffentlichung derjenigen Personen, die im Verdacht stehen, pornografische Filmwerke über Filesharing-Systeme heruntergeladen zu haben, durch eine Anwaltskanzlei liegt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt. Erforderlich ist insoweit nur, dass der Betroffene zu dem Personenkreis gehört, auf den sich die Ankündigung bezieht. Der Betroffene braucht nicht abzuwarten, ob die Ankündigung auch ihm gegenüber wahr gemacht wird.
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