JurPC Web-Dok. 12/2013 - DOI 10.7328/jurpcb20132819

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss vom 06.11.2012

2 - 63/11 (REV)

Telefax und übersandte Dateien sind keine Urkunden

JurPC Web-Dok. 12/2013, Abs. 1 - 7


Leitsätze

  1. Eine Fernkopie, die über das Empfangsgerät des Empfängers ausgedruckt wird, stellt regelmäßig schon keine Urkunde dar, da lediglich ein Schriftstück, das eine Gedankenerklärung verkörpert, durch einen Übertragungsvorgang wesensmäßig wie eine "Fotokopie" vervielfältigt und an den Empfänger weitergeleitet wird.
  2. Ebenso verhält es sich mit dem Ausdruck einer durch ein elektronisches Schreiben versandten Datei. Dieser Ausdruck beim Empfänger stellt ebenfalls nur eine Reproduktion der Datei dar und enthält keinesfalls den originär in dem eingescannten Dokument verkörperten Gedankeninhalt.

G r ü n d e:

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 28. Oktober 2010 verworfen; mit diesem Urteil hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. JurPC Web-Dok.
12/2013, Abs. 1
1.  Nach den an verschiedenen Stellen des Urteils getroffenen Feststellungen der Kammer wurde die "Bescheinigung in Steuersachen" zwischen dem 5. und 6. Oktober 2009 manipuliert. Feststellungen dazu, wer dieses getan hatte und wie dieses genau geschah, konnten nicht getroffen werden. Die Kammer hält es für möglich, dass das Original mechanisch manipuliert (z.B. durch Herstellen einer Collage) und dann erst per Fax bzw. per E-Mail weitergeleitet wurde. Als wahrscheinlicher sieht es die Kammer dann aber an, dass das Original zunächst gescannt und schließlich die durch das Scannen erzeugte Bilddatei mittels eines Bildbearbeitungsprogrammes verändert wurde. Der Angeklagte versandte sodann "die manipulierte Bescheinigung in Steuersachen" per Fernkopie. Außerdem ließ er durch die Zeugin ... "die in der vorgenannten Weise abgeänderte Bescheinigung" einscannen und per E-Mail in Form von zwei angehängten Dateien versenden, so dass der Empfänger diese Dateien ausdrucken konnte. Abs. 2
2.  Diese Feststellungen tragen bislang keine Verurteilung des Angeklagten wegen des Gebrauchs einer unecht hergestellten Urkunde (§ 267 Abs. 1 StGB). Abs. 3
Eine Fernkopie, die über das Empfangsgerät des Empfängers ausgedruckt wird, stellt regelmäßig schon keine Urkunde dar, da lediglich ein Schriftstück, das eine Gedankenerklärung verkörpert, durch einen Übertragungsvorgang wesensmäßig wie eine "Fotokopie" vervielfältigt und an den Empfänger weitergeleitet wird (Fischer, StGB, 59. Auflage, § 267 Rdn. 19; vgl. insoweit auch BGH NStZ 2010, 703). Ebenso verhält es sich mit dem Ausdruck einer durch ein elektronisches Schreiben versandten Datei. Dieser Ausdruck beim Empfänger stellt ebenfalls nur eine Reproduktion der Datei dar und enthält keinesfalls den originär in dem eingescannten Dokument verkörperten Gedankeninhalt. Abs. 4
Soweit die Kammer mit der Verurteilung darauf abstellt, dass der Angeklagte "eine verfälschte "Bescheinigung in Steuersachen ….. zuerst per FAX übersendet hat und anschließend als Anhang einer E-Mail übersenden ließ", lässt sie unberücksichtigt, dass Feststellungen zur äußeren Beschaffung der verfälschten Bescheinigung fehlen; insoweit hält es die Kammer vielmehr auch für denkbar, dass die Manipulationen durch Herstellen einer Collage vorgenommen worden waren. Eine Collage stellt indes schon begrifflich keine unecht hergestellte Urkunde dar, durch die der Rechtsverkehr erfolgreich getäuscht werden könnte (BGH wistra 1993, 341; BGH StV 1994, S. 18; BGHSt 24, 140; BGH MDR 1976, 813; OLG  Zweibrücken StV 1998, 382). Infolgedessen unterfällt auch der weitere Gebrauch einer Collage nicht dem § 267 StGB (Fischer aaO. § 267 Rdn.  37). Abs. 5
Lediglich für den sicher festgestellten Fall, dass zunächst ein Schriftstück manipuliert worden war, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Original einer Urkunde erschiene, könnte im späteren Versenden per Fernkopie bzw. elektronischer Mail ein gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbares Gebrauchen dieser zuvor unecht hergestellten Urkunde vorliegen (vgl. BGHSt 24, 140; Fischer aaO. § 267 Rdn. 37; a.A. etwa Zieschang LK § 267 Rdn. 217). Abs. 6
3.  Der Senat entscheidet nicht gem. § 354 Absatz 1 StPO, da angesichts der bisherigen Feststellung der Kammer, wonach die Zeugin…. das gefälschte Dokument gutgläubig - gemeint: im Glauben an ein Original - eingescannt hatte, nicht auszuschließen ist, dass eine neue Hauptverhandlung weitere Aufschlüsse zum äußeren Erscheinungsbild dieses Dokuments erbringt, die eine Verurteilung des Angeklagten nach sich ziehen.
JurPC Web-Dok.
12/2013, Abs. 7
[ online seit: 22.01.2013 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 06.11.2012, 2 - 63/11 (REV), Telefax und übersandte Dateien sind keine Urkunden - JurPC-Web-Dok. 0012/2013