JurPC Web-Dok. 125/2012 - DOI 10.7328/jurpcb/2012278114

LG Arnsberg
Urteil vom 22.12.2011

9 O 12/11

Kleingewerbetreibender als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB

JurPC Web-Dok. 125/2012, Abs. 1 - 8


Leitsätze (der Redaktion)

    Auch derjenige, der lediglich ein Kleingewerbe betreibt, kann ein Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sein, den Pflichten nach §§ 312d, 355 BGB treffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit dem betriebenen Gewerbe tatsächlich Gewinn erzielt wird, erst recht nicht darauf, ob die Einkünfte aus diesem Kleingewerbe geeignet sind, den Lebensunterhalt des Gewerbetreibenden zu decken.

Von der Darstellung des Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. JurPC Web-Dok.
125/2012, Abs. 1
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2, Abs. 2
§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 S. 1, § 4 Nr. 11, § 3 Abs. 1UWG. Abs. 3
Die Beklagte hat durch die Art und Weise ihres Internetauftritts gesetzlichen Vorschriften zuwider gehandelt im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, indem in dem von ihr geschalteten Angebot entgegen dem Gebot des § 312 d Abs. 2 BGB Erklärungen über die in den §§ 355, 356 BGB vorgesehen Rechte fehlten. Die Beklagte traf auch eine entsprechende Belehrungspflicht (Artikel 246 EGBGB). Dabei kann von ihrem eigenen Vortrag ausgegangen werden, sie habe seit dem 28.03.2011 lediglich ein Kleingewerbe mit dem Handel von speziellen Kfz-Teilen betrieben. Denn auch derjenige, der (lediglich) ein Kleingewerbe betreibt, ist ein Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 14 Randnummer 2), den entsprechende Pflichten treffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit dem betriebenen Gewerbe tatsächlich Gewinn erzielt wird, erst recht nicht darauf, ob die Einkünfte aus diesem Kleingewerbe geeignet sind, den Lebensunterhalt des Gewerbetreibenden zu decken. Abs. 4
Da somit eine unlautere Wettbewerbshandlung seitens der Beklagten begangen worden ist, wie aus § 3 Abs. 1 UWG folgt, war der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierte klagende Verein berechtigt, die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG - wie durch vorprozessuales Schreiben vom 31.03.2011 geschehen - abzumahnen mit der sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ergebenden Rechtsfolge, dass er berechtigt ist, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Abs. 5
Die Höhe des verlangten Aufwendungsersatzes ist schlüssig dargelegt und von der Beklagten dementsprechend auch nicht angegriffen worden, so dass gegen die Zuerkennung der Klageforderung in Höhe von 208,65 € keine Bedenken bestehen. Abs. 6
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Abs. 7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 713 ZPO.
JurPC Web-Dok.
125/2012, Abs. 8
[ online seit: 14.08.2012 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: LG Arnsberg, Urteil vom 22.12.2011, 9 O 12/11, Kleingewerbetreibender als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB - JurPC-Web-Dok. 0125/2012