| 1. Die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, ist schon dann entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablaufs feststeht. Dies ist schon dann der Fall, wenn erwiesen ist, dass auch der Ehemann der Anschlussinhaberin Zugriff auf das Internet hatte. Es besteht kein Anlass zu einer Verschärfung der sekundären Darlegungslast in dem Sinne, dass die Anschlussinhaberin Nachforschungen nach der möglichen Täterschaft der den Anschluss benutzenden Personen anstellen müsste. 2. In Bezug auf den Ehemann trifft die Ehefrau als Anschlussinhaberin keine Verkehrssicherungspflicht. Vor dem Hintergrund des gesetzlich geregelten Verhältnisses zwischen Ehegatten ist eine solche gegenseitige Überwachung jedenfalls unzumutbar.
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