1. Bei vier Rechtsverletzungen ergibt sich ein Gegenstandswert von insgesamt 7.500,00 Euro. 2. Dem Rechteinhaber steht ein Schadensersatz in Höhe des entgangenen Lizenzentgelts von 4 x 45,00 Euro, d.h. gesamt 180,00 Euro zu. 3. Die Werte aus der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing sind nicht schematisch zu übernehmen. Es ist zu berücksichtigen, ob der Anspruchsteller zu dem Personenkreis (z.B. Berufsfotografen) gehört, für den die Honorarempfehlung gemacht ist. 4. Zuschläge für die Nichtnennung des Namens des Lichtbildners sind zumindest dann nicht geboten, wenn der Anspruchsteller nicht Berufsfotograf ist und nicht dargetan ist, dass die Nennung des Namens für den hier einschlägigen Bereich der Produktfotografie von wesentlicher Bedeutung ist.
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