JurPC Web-Dok. 72/2012 - DOI 10.7328/jurpcb/201227556

LG Hamburg
Urteil vom 20.04.2012

310 O 461/10

Haftung von Youtube als Störerin für eingestellte Musik-Videos

JurPC Web-Dok. 72/2012


 

Leitsätze (der Redaktion)

  1. Youtube haftet als Störerin dafür, dass sie es Dritten ermöglicht, über ihre Plattform Musik-Videos öffentlich zugänglich zu machen. Als Beitrag zur Verletzung des geschützten Rechts reichen dabei alleine das Bereitstellen und der Betrieb der Videoplattform aus. Youtube hat gegen ihr obliegende Prüf- und Überwachungspflichten verstoßen, indem Youtube konkret mitgeteilte Rechtsverletzungen auf ihrer Internetseite nicht unverzüglich gesperrt hat. Auch ist Youtube der Pflicht zur Vorsorge, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt, nicht ausreichend nachgekommen. So wäre es Youtube zumutbar gewesen, eine Software einzusetzen, die künftige Uploads von Videos bei einer gemeldeten Übereinstimmung mit einer Musikaufnahme verhindert hätte.
  2. Youtube haftet jedoch nicht als Täterin einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtpunkt eines "Zu-eigen-Machens" der betreffenden Musik-Videos. Für ein "Zu-eigen-Machen" ist entscheidend, ob einem verständigen Internetnutzer der Eindruck vermittelt wird, dass auch der Betreiber der Internetseite die inhaltliche Verantwortung für die auf der Seite eingestellten Inhalte übernimmt. Dabei ist zu prüfen, ob Youtube eine redaktionelle Kontrolle hinsichtlich der eingestellten Inhalte übernimmt, ob die Art der Präsentation der Inhalte für ein "Zu-eigen-Machen" spricht, ob die Videos zum redaktionellen Kerngehalt der Internetseite gehören und ob sich Youtube die Videos wirtschaftlich durch Einräumung von Nutzungsrechten zur kommerziellen Nutzung zuordnet. Nach diesen Kriterien liegt ein "Zu-eigen-Machen" durch Youtube nicht vor.

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[online seit: 15.05.2012]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Hamburg, LG, Haftung von Youtube als Störerin für eingestellte Musik-Videos - JurPC-Web-Dok. 0072/2012