JurPC Web-Dok. 46/2012 - DOI 10.7328/jurpcb/201227332

VG Kassel
Beschluss vom 07.02.2012

3 L 109/12.KS

Film- und Tonaufnahmen aus der Gemeindevertretung

JurPC Web-Dok. 46/2012, Abs. 1 - 15


Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 52 Abs 1 S 1 GemO HE, § 52 Abs 3 GemO HE

Leitsatz

    Film- und Tonaufnahmen aus der Gemeindevertretung in Hessen sind nur zulässig, soweit sie in der Hauptsatzung der Gemeinde vorgesehen sind.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, JurPC Web-Dok.
46/2012, Abs. 1
ihm für seinen Antrag, die Stadtverordnetenversammlung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, in ihrer Sitzung am 30. Januar 2012 und in den Folgesitzungen bis zum Erlass einer Entscheidung in der Hauptsache Videoaufzeichnungen des Antragstellers zu gestatten, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus A-Stadt zu bewilligen, Abs. 2
bleibt ohne Erfolg. Abs. 3
Er ist ungeachtet des Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO). Denn der Antragsteller hat keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung A-Stadt zu Sendezwecken aufzuzeichnen. Abs. 4
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus  Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Mit dieser Vorschrift werden die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich das Grundrecht der Rundfunkfreiheit nicht in der Abwehr staatlicher Eingriffe. Es ist vielmehr gekennzeichnet durch zwei Besonderheiten: Abs. 5
Zum einen ist die Rundfunkfreiheit kein klassisches Individualgrundrecht, sondern eine dienende Freiheit (Funktionsgrundrecht), und zum anderen verpflichtet dieses Grundrecht den Gesetzgeber zur Schaffung einer vielfaltstiftenden und -erhaltenden positiven Ordnung (rundfunkspezifischer Ausgestaltungsvorbehalt). Das bedeutet, dass dieses Grundrecht nicht im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen besteht, sondern die Rundfunkgarantie vielmehr in den Dienst der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Kommunikation gestellt wird. Damit stehen auch die dem Einzelnen zustehenden subjektiven Rechte im Dienste der objektivrechtlichen Gewährleistungsschicht des  Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und nur um dessentwillen genießt der Grundrechtsträger grundrechtlichen Schutz. Der Ausgestaltungsvorbehalt betrifft die Gewährleistungsseite des Grundrechts, also den Inhalt dessen, was  Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert. Solange und soweit der (Landes-) Gesetzgeber das Grundrecht der Rundfunkfreiheit noch nicht ausgestaltet hat, kann es nach der Verfassungslage keine Freiheitsentfaltung öffentlich-rechtlicher oder privater Medien geben. Erst die erforderliche positive Ordnung entfaltet konstitutive Wirkung; sie ist Voraussetzung und Grundlage der Freiheitsbetätigung im Gewährleistungsbereich der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit. Ausgestaltungsgesetze sind damit die Legitimationsgrundlage für die Freiheitsbetätigung selbst (Gersdorf, Grundzüge des Rundfunkrechts, Nationaler und europäischer Regulierungsrahmen, 2003, Rdnrn. 60 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Abs. 6
Davon ausgehend ist bereits fraglich, ob sich der Antragsteller für die von ihm beabsichtigte Übertragung der öffentlichen Sitzungen der A-er Stadtverordnetenversammlung im Internet auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen kann, d.h. ob er damit Veranstalter eines Rundfunkprogramms i. S. d.; § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 14 Rundfunkstaatsvertrages wird. Insoweit ist die Sachlage hier eine andere als in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des VG des Saarlandes, da Antragstellerin des dortigen Verfahrens eine im Saarland zugelassene private Rundfunkveranstalterin war (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 11 L 502/10 - , Rdnr. 2; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. August 2010 - 3 B 203/10 - , juris, Rdnr. 10; VG des Saarlandes, Urteil vom 25. März 2011 - 3 K 501/10 - , juris, Rdnr. 1). Abs. 7
Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da der Antragsteller auch als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit keinen Anspruch darauf hätte, die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung aufzeichnen und ins Internet stellen zu dürfen. Abs. 8
 Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und dazu gehört der Schutz der Berichterstattung von der Beschaffung der Information und der Erstellung der Programminhalte bis hin zur Verbreitung der Nachricht. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Medien in den Stand, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen. Zu den von diesem Grundrecht erfassten medienspezifischen Möglichkeiten der Berichterstattung durch Rundfunk zählt auch die Möglichkeit, ein Ereignis den Zuhörern und Zuschauern unter Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten akustisch und optisch in voller Länge oder in Ausschnitten, zeitgleich oder zeitversetzt zu übertragen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. August 2010, aaO., Rdnr. 17 m.w.N.). Abs. 9
Nicht zum Schutzbereich des Grundrechts gehört hingegen ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Insoweit reicht die Rundfunkfreiheit nicht weiter als die Informationsfreiheit des  Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, die als Abwehrrecht den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen sichert. Erst wenn eine Informationsquelle allgemein zugänglich ist und nur in diesem Umfang, kann der grundrechtliche Schutzbereich des  Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG überhaupt betroffen sein. Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen, wobei nicht nur die Unterrichtung aus einer Informationsquelle, sondern auch die Informationsaufnahme an der Quelle geschützt sind. Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet, wer nach der Rechtsordnung über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Das Bestimmungsrecht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, für Privatpersonen insbesondere nach denen des bürgerlichen Rechts, für den Staat vornehmlich nach denen des öffentlichen Rechts. Der Bestimmungsberechtigte kann sein Bestimmungsrecht auch in differenzierender Weise ausüben und Modalitäten des Zugangs festlegen, zum Beispiel durch das Erfordernis der Eintrittszahlung oder der Einwilligung in Fotoaufnahmen bei einem Konzert. Auch soweit der Staat bestimmungsberechtigt ist, kann er im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang des Zugangs bestimmen. Legt der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquelle fest, so wird in diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet. Haben die Medien Zugang zwecks Berichterstattung, aber in rechtlich einwandfreier Weise unter Ausschluss der Aufnahme und Verbreitung von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen, liegt in dieser Begrenzung kein Grundrechtseingriff (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2011 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 - , juris, Rdnrn. 54 ff.). Abs. 10
Die Informationsquelle "Sitzungen der Gemeindevertretung" hat der Landesgesetzgeber in Hessen in § 52 HGO geregelt und festgelegt, dass die Gemeindevertretung ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen fasst (§ 52 Abs. 1 Satz 1 HGO). Öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretungen sind damit nach dieser Regelung allgemein zugängliche Informationsquellen und unterfallen dem Schutzbereich der Informationsfreiheit. Privatpersonen und Vertreter der Medien dürfen zusehen, zuhören und haben das Recht, die auf diese Weise aufgenommenen Informationen mit Hilfe der Presse, des Rundfunks oder anderer elektronischer Medien zu verbreiten. Inwieweit damit nur die Saalöffentlichkeit oder aber auch die Medienöffentlichkeit geregelt ist (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. August 2010, aaO., Rdnrn f; VG des Saarlandes, Urteil vom 25. März 2011, aaO. Rdnrn. 28 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da der Gesetzgeber in Hessen seit dem 1. Januar 2012 diese Regelung um einen Absatz 3 ergänzt hat, in welchem er ausdrücklich festlegt, dass die Hauptsatzung bestimmen kann, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind. Damit ist zum einen klargestellt, dass die Gemeindevertretungen diese Entscheidung in eigener Verantwortung treffen können und sollen, und zum anderen, dass Absatz 1 lediglich die Saalöffentlichkeit regelt, da die Medienöffentlichkeit in Absatz 3 eine eigenständige Regelung gefunden hat. Nur in diesem Umfang ist der Schutzbereich der Informations- und Rundfunkfreiheit eröffnet. Insoweit ist die Rechtslage hier eine andere als im Saarland, da § 40 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes keine dem § 52 Abs. 3 HGO entsprechende Regelung enthält (vgl. dazu VG des Saarlandes vom 8. Juni 2010 und 25. März 2011 und OVG des Saarlandes vom 30. August 2010, aaO.). Abs. 11
Da die Stadtverordnetenversammlung A-Stadt in der Hauptsatzung eine dahingehende Regelung (noch) nicht getroffen hat, kann der Antragsteller aus dieser Vorschrift zu seinen Gunsten nichts herleiten. Abs. 12
Er hat darüberhinaus aber auch - solange die Stadtverordnetenversammlung keine entsprechende Vorschrift in die Hauptsatzung aufgenommen hat - keinen Anspruch auf eine Einzelfallentscheidung, da § 52 Abs. 3 HGO es ausdrücklich der Gemeindevertretung überlässt, ob sie Ton- und Filmaufnahmen überhaupt zulässt. In der Gesetzesbegründung heißt es wörtlich: "Vielmehr soll es den Mandatsträgern vor Ort obliegen, die Hauptsatzung der Gemeinde entsprechend anzupassen, wenn sie die Internetübertragung wollen." (Hess. Landtag, Drs. 18/4621 S. 9). Danach steht es den Gemeindevertretern frei, auch gar keine Regelung zu treffen und es auf diese Weise bei der Saalöffentlichkeit nach § 52 Abs. 1 HGO für derartige Sitzungen zu belassen. Insoweit bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Handhabung der Öffentlichkeit in Sitzungen der Gemeindevertretungen, denn auch mit einer derartigen Regelung wird dem Grundsatz der Öffentlichkeit hinreichend Rechnung getragen. Dieser Grundsatz soll das Interesse an der Selbstverwaltung pflegen und die Bürgerverbundenheit der Verwaltung gewährleisten, vor allen Dingen aber auch den Bürgern Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaft und ihrer Mitglieder ermöglichen, um die Grundlagen für die Willensbildung bei künftigen Wahlen zu schaffen (Schmidt/Kneip; Kommentar zur HGO, 2. Aufl. 2008, § 52 Rdnr. 1). "Öffentlichkeit" einer Sitzung bedeutet daher im Wesentlichen die Möglichkeit des freien Zutritts Unbeteiligter zum Verhandlungsraum nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes (Teschke, in Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bennemann u.a., Stand: Dezember 2003, § 52 Rdnr. 3). Einer Übertragung im Internet bedarf es dazu nicht, zumal es sich hier weder um landes- oder bundesweit bedeutsame Sitzungen handelt, sondern um die Erörterung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Abs. 13
Der Antrag ist daher abzulehnen. Abs. 14
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs.1, 166 VwGO, § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG, § 118 I 4 ZPO.
JurPC Web-Dok.
46/2012, Abs. 15
[ online seit: 27.03.2012 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: VG Kassel, Beschluss vom 07.02.2012, 3 L 109/12.KS, Film- und Tonaufnahmen aus der Gemeindevertretung - JurPC-Web-Dok. 0046/2012