LG Aschaffenburg |
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Leitsatz (der Redaktion) |
Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt. Dabei kann es zulässig sein, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken. In diesem Fall muss aber deutlich werden, auf welche Telemedien sich das Impressum bezieht und wer für das Telemedium des Facebook-Auftrittes verantwortlich ist. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 674 KB) |
[online seit: 29.11.2011] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Aschaffenburg, LG, Impressumspflicht bei Facebook - JurPC-Web-Dok. 0186/2011 |