| 1. Eine Ermächtigung zur anlasslosen offenen polizeilichen Videobeobachtung öffentlich zugänglicher Orte (hier: § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG) genügt jedenfalls nach ihrem Wortlaut nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit, wenn der Gesetzgeber den Einsatz der Maßnahme allgemein zur 'Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge' zulässt und ihn nur durch das Merkmal der Erforderlichkeit begrenzt.
2. Eine gesetzliche Ermächtigung zu einer 'offenen' polizeilichen Videobeobachtung (hier: § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG) ist dahin auszulegen, dass der Umstand der Videobeobachtung sowie die äußersten Ränder des Aufnahmeraums vor Ort kenntlich gemacht werden müssen, so dass sie auch für unbefangene Betroffene, die nicht mit einer Überwachung rechnen, erkennbar sind. Ausreichen können Hinweisschilder oder Markierungen auf der Straße, ungenügend ist die bloße Sichtbarkeit der Kamera oder die Veröffentlichung einer Liste von Kamerastandorten im Internet.
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