1. Bei der unbefugten Verwendung einer Grafik im Internet ist für die Abmahnung
ein Gegenstandswert von 5.000 Euro angemessen. Für Schadensersatzansprüche in
diesem Zusammenhang ist ein Gegenstandswert von 1.000 Euro angemessen.
2. Die Kostendeckelung hinsichtlich der Kosten der Abmahnung nach § 97 a Abs. 2
UrhG kommt nicht zur Anwendung, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, ob
tatsächlich eine Rechtsverletzung durch den Inanspruchgenommenen vorlag und
insoweit umfangreiche Nachforschungen erforderlich sind.
3. Eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs liegt bei der
Verwendung einer Grafik im Internet nicht vor, wenn die betreffende
Internetseite auch mit kommerziellen Internet-Seiten verlinkt ist. Die
Verlinkung mit kommerziellen Seiten muss sich der Inanspruchgenommene zurechnen
lassen.
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